Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 5 StR 109/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5518

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vorrangige Befriedigung von Ansprüchen der Verletzten: Verbindliche Erklärung im Feststellungsverfahren


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Z.     und [X.]       gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der von diesen Angeklagten aus der Tat erlangte Betrag von 4.083.566,42 € dem Verfall unterliegt und nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Der anders lautende Ausspruch zum Verfall wird insgesamt aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten [X.]       gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf der Korrektur, weil nach den Urteilsfeststellungen 509.244,29 € an Rückzahlungen an die Anleger geleistet worden sind, die keine Berücksichtigung gefunden haben. Nach § 111i Abs. 2 Satz 4 [X.] und 2 StPO sind aber solche Leistungen der Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 [X.], [X.]St 56, 39 Rn. 10). Insoweit besteht für das Tatgericht kein Raum für ein Ermessen.

2

Ein Ermessen im Sinne eines weiteren Abzugs auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 73c StGB (vgl. [X.] aaO Rn. 14 f.) wollte das [X.] ersichtlich nicht anwenden. Damit ist über den Antrag des [X.] hinaus zugunsten der Angeklagten auf die um die Rückzahlungen gekürzte Summe durchzuentscheiden. Allein dieser Betrag ist im [X.] anzugeben ([X.] aaO Rn. 13). Eine Aufzählung der Geschädigten im Einzelnen hat zu unterbleiben. Dementsprechend hat der Senat den Tenor hinsichtlich des Verfallsausspruchs neu gefasst.

3

Soweit der [X.] eine Zurückverweisung weiterhin zur Ermittlung im Urteil nicht festgestellter zusätzlicher Zahlungen zu erwägen gegeben hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Schadensersatzleistungen der Angeklagten schmälern nach § 111i Abs. 5 StPO zugleich die Höhe des [X.] ([X.]), selbst wenn diese nicht durch die Verwertung von beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden (Nr. 2). Zu welchem Zeitpunkt diese Leistungen erfolgt sind, ist dabei unerheblich. Der verbindlichen Klärung, ob und in welchem Umfang die Ansprüche der Verletzten erfüllt sind, dient – soweit überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein können – das Feststellungsverfahren nach § 111i Abs. 6 StPO. In diesem Verfahren wird dann zugleich der Umfang des staatlichen [X.] bestimmt. Nur dieses Ergebnis ist letztlich praktikabel, weil so verhindert wird, dass das Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen einer (wie hier) Vielzahl von Gläubigern nachgehen muss, deren Erfolgsaussicht häufig unklar ist. Dies würde eine mit dem [X.] nicht zu vereinbarende Verzögerung des Hauptverfahrens nach sich ziehen.

4

Der Senat schließt aus, dass eventuell weitere feststellbare Rückzahlungen Einfluss auf die Strafzumessung bei den beiden Angeklagten haben könnten, zumal die [X.] sich mit den sichergestellten Vermögenswerten sehr detailliert auseinandergesetzt hat.

[X.]                                     Raum                                    Brause

                     Schneider                                   Bellay

Meta

5 StR 109/11

22.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 3. November 2010, Az: 620 KLs 6/10, Urteil

§ 111i Abs 5 StPO, § 111i Abs 6 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011, Az. 5 StR 109/11 (REWIS RS 2011, 5518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5518

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 109/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Feststellung über die Nichtanordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Verletztenansprüche; Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots


1 StR 357/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 340/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 258/13 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.