Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. XII ZR 95/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1917

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[X.] [X.]/01vom13. August 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. August 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.] Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet.2.Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenatsdes [X.] Stuttgart vom 8. März 2001 wird nichtangenommen.3.Wert bis 4. Juni 2002: 91.339 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277):Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältniszwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qua-lifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil [X.], 48, 52 ff.). Allerdings [X.] - entgegen den Ausführungen des [X.] - durchaus [X.], das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft- 3 -anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - [X.], zur Veröffent-lichung bestimmt - und [X.], 137), die mit der Trennung der Ehegattenaufgelöst worden ist. Dennoch hat das [X.] die Klage im [X.] zu Recht für unbegründet erachtet. Zwar fällt die Auflösung einer [X.], die kein Gesamthandsvermögen gebildet hat, mit ihrerVollbeendigung zusammen, so daß sich die Ehegatten als Gläubiger [X.] des mit der Vollbeendigung fälligen schuldrechtlichen Auseinander-setzungsanspruchs gegenüberstehen ([X.] aaO 155). Ein solcher Anspruchdes einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Ge-samtabrechnung voraus (vgl. etwa [X.] Urteile vom 15. Oktober 1990 - II [X.]/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - [X.], 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus [X.] per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verlusteerlitten hat als er selbst. Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die [X.] nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welche Gewinne jeder der [X.] der Zusammenarbeit erzielt und welche Verbindlichkeiten er im [X.] hat.[X.][X.][X.][X.]Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubs-bedingt verhindert zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 95/01

13.08.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. XII ZR 95/01 (REWIS RS 2003, 1917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1917

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