Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZR 19/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4299

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Februar 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 779, 1361, 1601 ff.a)Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten [X.] und [X.])Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-)Abschreibungen für das der [X.] zugrunde zu legende Einkom-men eines Selbständigen (hier: [X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht [X.]t:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 14. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gegen den [X.]n für sich [X.] in [X.] Kindesunterhalt geltend.Die Parteien, die am 18. November 1982 geheiratet haben, leben seitdem 20. März 1996 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder [X.], geboren am9. März 1983, [X.], geboren am 7. September 1989, [X.], geboren [X.] Dezember 1990 und [X.], geboren am 24. März 1996, hervorgegangen.Die Kinder leben mit Ausnahme von [X.], der seit spätestens 1. März 1998- 3 -beim [X.]n wohnt, bei ihrer Mutter. Die Klägerin ist im wesentlichen ohneEinkünfte. Der [X.] betreibt eine Baumschule.Mit Schreiben ihrer Anwältin vom 14. Oktober 1996 machte die [X.] umfangreicher Vorkorrespondenz über den vom [X.]n zu zahlendenUnterhalt dem [X.]n den Vorschlag, sich dahingehend zu einigen, daß voneinem monatlichen Nettoeinkommen des [X.]n von 7.000 DM ausgegan-gen werde, woraus sich - nach Abzug des hälftigen Kindergeldes - im einzelnenaufgeführte Ansprüche auf Unterhalt für die vier Kinder in Höhe von [X.] und ein Trennungsunterhalt in Höhe von 1.403,33 DM ergeben wür-den. Der [X.] ließ durch seine Anwälte mit Schreiben vom 30. [X.] antworten, er gehe davon aus, daß eine Grundlage für die Fortsetzungder Ehe gegeben sei. Nur in Anbetracht dessen und zur Vermeidung weitererEskalationen stimme er der vorgeschlagenen Zahlung zu. Die ab [X.] zu veranlassenden Zahlungen erfolgten nur vergleichsweise und ohneAnerkenntnis eines Rechtsgrundes. Aufgrund seiner Zahlungsbereitschaft [X.] es nicht für erforderlich, auf das weiter geltend gemachte [X.] sein Einkommen einzugehen.In der Folgezeit zahlte der [X.] an die Klägerin die [X.] bis Dezember 1997. Dann reduzierte er sie und [X.] die drei bei der Klägerin befindlichen Kinder bis jedenfalls Juli 2000 zwi-schen 199 DM und 270 DM je Kind. Auf die Klage der Klägerin, die der Ansichtist, die Parteien hätten sich auf die im Schreiben vom 14. Oktober 1996 ge-nannten Unterhaltsbeträge geeinigt, verurteilte das Amtsgericht den [X.] Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einnahmen [X.] und zur Auswertung der von diesem vorgelegten [X.] Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 149 DM und267 DM für die drei bei der Klägerin befindlichen Kinder. Im übrigen wies es die- 4 -Klage ab. Eine Einigung über den Unterhalt sei zwischen den Parteien [X.] gekommen. Aufgrund der Privatentnahmen des [X.]n aus sei-nem Unternehmen sei von einem monatlichen Einkommen des [X.]n inHöhe von 2.181 DM nach Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen auszugehen.Der [X.] habe ursprünglich einen höheren Unterhalt als geschuldet [X.]. Ehegattenunterhalt schulde er jedenfalls seit Dezember 1997 nicht mehr.Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung im wesentlichen mit dem Zielein, daß der [X.] zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Höheder im Schreiben vom 14. Oktober 1996 genannten Beträge verurteilt werde.Der [X.] legte seinerseits Anschlußberufung mit dem Ziel der vollständigenKlageabweisung ein. Das [X.] änderte auf die [X.] [X.]n das amtsgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß der [X.] [X.] 2000 für die Kinder je 23 DM bzw. 19 DM monatlich Unterhalt zu [X.]. Die weitergehende Anschlußberufung des [X.]n und die Berufung derKlägerin wies es zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revi-sion der Klägerin, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.Die Parteien, die seit 23. Mai 2002 rechtskräftig geschieden sind, habenhinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Trennungsunterhalts [X.] in der Hauptsache für die [X.] ab 24. Mai 2002 [X.] erledigt [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisungder Sache an das [X.].I.Das [X.] hat ausgeführt: Durch die Schreiben vom14./30. Oktober 1996 sei zwischen den Parteien ein bedingter Vergleich (§ 779BGB) über die Höhe des zu leistenden Unterhalts zustande gekommen. [X.] habe unter der auflösenden Bedingung gestanden, daß der [X.]seine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe aufgebe. Da die Bedingung somit ein-getreten sei, liege kein wirksamer Vergleich vor, und es existiere auch keineEinigung der Parteien über ein durchschnittliches Einkommen des [X.]nvon 7.000 DM als Bemessungsgrundlage. Tatsächlich belaufe sich das berei-nigte monatliche Nettoeinkommen des [X.]n nach Abzug der [X.] Vorsorgeaufwendungen auf 1.460 DM. Bei einem Selbstbehalt des [X.] von 1.370 DM stehe für die Unterhaltsleistungen des [X.]n [X.] monatlicher Betrag von 90 DM zur Verfügung, der entsprechend einer Man-gelfallberechnung unter seinen vier Kindern aufzuteilen sei.- 6 -II.Diese Beurteilung des [X.]s hält den Angriffen der [X.] nicht stand. Zwar ist die Auslegung individueller Vereinbarungen grundsätz-lich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das [X.]. dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln(§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten allgemein an[X.]ten [X.] vorgenommen worden ist (st.Rspr., vgl. nur BGHR [X.]). Dies ist hier der Fall.Zu den an[X.]ten Auslegungsregeln, deren Beachtung das Revisions-gericht nachzuprüfen hat, gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiteninteressengerechten Auslegung (vgl. [X.], 1, 5; 131, 136, 138). Gegendiesen Grundsatz hat das [X.] verstoßen.Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß ein außerge-richtlicher [X.] dem Grunde nach zwischen den Parteien zu-stande gekommen ist: Die Klägerin hat dem [X.]n im Schreiben vom14. Oktober 1996 ein Angebot zum Abschluß eines [X.]s ge-macht, das dieser mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 ohne Änderung [X.] hat. Eine Einschränkung der Annahme ergibt sich nicht daraus, daßder [X.] erklärte, die von der Klägerin geforderten Zahlungen erfolgten nurvergleichsweise und ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes. Vielmehr be-deutet der Hinweis, die Zahlungen würden vergleichsweise vorgenommen, daßeben ein Vergleich geschlossen worden ist. Dem Hinweis auf das fehlende An-erkenntnis eines Rechtsgrundes kommt lediglich die Bedeutung zu, daß [X.] mit Abschluß des Vergleichs nicht anerkennen wollte, daß die Klägerinschon vor Abschluß des Vergleichs einen entsprechenden Unterhaltsanspruch- 7 -hatte. Rechtsgrund der Zahlungen des [X.]n ist der von den Parteien [X.] Vergleich.Entgegen der Meinung des [X.]s kann jedoch der [X.] der Parteien nicht dahingehend ausgelegt werden, er stehe unter derauflösenden Bedingung, daß der [X.] seine Hoffnung auf Fortsetzung [X.] aufgebe. Richtig ist zwar, daß der [X.] im Schreiben vom 30. [X.] sinngemäß erklärt hat, er stimme der von der Klägerin vorgeschlagenenZahlung nur zu, weil er davon ausgehe, daß es eine Grundlage für die Fortset-zung der Ehe gebe und diese nicht zerrüttet sei. Doch mußte die Klägerin dieseErklärung schon ihrem Wortlaut nach im Gegensatz zur Meinung des Oberlan-desgerichts nicht so verstehen, daß der [X.] die fortlaufende Zahlung [X.] von seinen subjektiven Vorstellungen über den Fortbestand der [X.] mache. Gegen die vom [X.] vertretene Auslegungsprechen Sinn und Zweck einer Unterhaltsvereinbarung, die darin bestehen,eine verläßliche Befriedung einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungherbeizuführen. Eine Unterhaltsvereinbarung, deren Erfüllung und Weiter-bestand vom bloßen Willen oder von der Enttäuschung einer bloßen [X.] Unterhaltspflichtigen abhängig ist, erfüllt ihren Zweck nicht. Sie begünstigteinseitig den Unterhaltsverpflichteten, der es in der Hand hätte, seiner Unter-haltsverpflichtung in Zukunft nachzukommen oder hiervon Abstand zu nehmen.Unter diesen Umständen war das Schreiben des [X.]n vom 30. [X.] von der Klägerin so zu verstehen, daß der [X.] das Vergleichsange-bot der Klägerin uneingeschränkt annehme, wobei er lediglich als Motiv seinerVergleichsbereitschaft seine Hoffnung auf Fortsetzung der Ehe kundtat. [X.] umsomehr, als der [X.] in dem genannten Schreiben erklärte, auf [X.] der Klägerin über sein Einkommen nicht mehr eingehen zumüssen und die Angelegenheit zumindest vorerst bis zum Ablauf des [X.] 8 -nungsjahres für erledigt betrachte. Auch daraus konnte die Klägerin schließen,daß der [X.] ihr Vergleichsangebot uneingeschränkt angenommen habe.Da somit zwischen den Parteien auch im [X.]punkt der Entscheidung des[X.]s eine wirksame Unterhaltsvereinbarung bestand, hätte es- wie schon das Familiengericht - die Einwände des [X.]n dahin auffassenmüssen, daß dieser unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der [X.] eine Anpassung seiner im Vergleich festgelegten Unterhaltszahlun-gen wegen einer Verminderung seines Einkommens begehrt. Das Berufungs-gericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Vorausset-zungen einer Anpassung nicht geprüft. Dies führt zur Aufhebung des Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann inder Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Vielmehr ist es Sache [X.] zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Verhältnis sichdas im Jahre 1996 unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des [X.]n inden Folgejahren vermindert hat. Dabei wird das Berufungsgericht, [X.] mit sachverständiger Hilfe, auch zu überprüfen haben, ob der [X.]sein Einkommen durch eine entsprechende Bilanzpolitik, wie der Änderung [X.] oder durch erhöhte Rückstellungen, steuerlich ver-mindert hat, was unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen wäre.[X.] die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der [X.] auf fol-gendes hin:- 9 -1. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich re-levanten Einkommens des [X.]n ab 1997 davon ausgegangen, daß dem[X.]n aus dem Handel mit Gartenzubehör keine Einkünfte mehr zustünden.Denn diese Geschäftstätigkeit habe er einer GmbH überlassen, an der er nichtbeteiligt sei und deren Geschäftsführer sein ehemaliger Angestellter [X.] sei.Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, der [X.] habe entgegen seinenBehauptungen den Handel mit Gartenzubehör nicht Ende 1996 eingestellt.Vielmehr führe er diesen Handel - für die GmbH - selbst fort und verkaufe diezugekauften Pflanzen in eigener Person, während [X.] in seiner Arbeitszeit aufden Anpflanzungen des [X.]n arbeite. Für die Richtigkeit ihrer [X.] die Klägerin zum Beweis die Einvernahme des Zeugen [X.] angeboten. [X.] hätte das [X.] nicht übergehen dürfen. [X.] nunmehr nachzugehen. Denn sollte sich der Vortrag der Klägerin als wahrherausstellen, wären dem [X.]n auch die etwaigen Gewinne der GmbHzuzuordnen, über deren Höhe sich der [X.] dann auch äußern müßte.2. Nicht zu beanstanden ist hingegen, daß das Berufungsgericht bei [X.] der anrechenbaren Einkünfte des [X.]n aus Land- und Forstwirt-schaft die Bewertung der vom [X.]n erworbenen, zum [X.], mehrjährigen Kulturen im Einklang mit den steuerlichen [X.] vorgenommen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Erlaß des Bundesministeri-ums der Finanzen vom 21. März 1997, BStBl. [X.], 369). An den vom [X.] im Rahmen seiner Jahresabschlüsse ermittelten Beträgen müssen un-ter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten keine Änderungen vorgenommenwerden. Zwar hat der [X.] bereits entschieden, daß das steuerrechtlich rele-vante Einkommen und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch [X.] daß dem durch das steuerliche Rechtsinstitut der Abschreibung pauschalberücksichtigten Verschleiß von Gegenständen des Anlagevermögens oft keine- 10 -tatsächliche Wertminderung in Höhe des steuerlich anerkennungsfähigen Be-trages entspricht (vgl. Urteile vom 23. April 1980 - [X.] - FamRZ1980, 770, vom 16. Januar 1985 - [X.] - FamRZ 1985, 387, 359 undvom 22. Oktober 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 357, 359). Dies gilt auch,wenn es sich, wie hier bei den mehrjährigen Kulturen des [X.]n, um eineBewertung des Umlaufvermögens unter den Anschaffungs- oder [X.] handelt. Dennoch können die steuerlichen Werte, die sich aus den [X.] bzw. der Einnahme-/Überschußrechnung ergeben, auch unter-haltsrechtlich anzusetzen sein, sofern es dadurch nicht zu Verfälschungen derunterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kommt.Das Vorliegen solcher Verfälschungen ist hier im Ergebnis zu verneinen. [X.] begegnet allerdings die Auffassung des [X.]s, die in [X.] vorgenommene Bewertung entspreche tatsächlich der eingetrete-nen Wertminderung. Dies erscheint, worauf die Revision hinweist, angesichtsdes Umfangs der Absetzungen vom Anschaffungswert der Wirtschaftsgüter(Verminderung des Zukaufs sofort um 20 %; Verminderung des Rests bei Zier-gehölzen um weitere 50 % unter Berücksichtigung der [X.]) nicht wahr-scheinlich. Jedenfalls existiert - im Gegensatz zur Meinung des [X.] - kein entsprechender Erfahrungssatz. Dennoch mußte das Berufungsge-richt das von der Klägerin beantragte (gartenbauliche) Sachverständigengut-achten darüber, daß die vorgenommenen [X.] die tatsächli-che Wertminderung übertreffen, nicht erholen. Vielmehr konnte das Oberlan-desgericht den Ausführungen des Sachverständigen folgen, wonach sich [X.] eine etwaige erhöhte Absetzung ausgleicht,so daß die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bei der hier vorliegenden Be-rücksichtigung mehrerer Jahre richtig widergegeben ist (vgl. auch [X.], Un-terhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 2. Aufl. [X.]. 236).- 11 -Daß der [X.], auch soweit er seinen Kunden keine Rechnungen erteilt, alleEinnahmen verbucht, hat die Klägerin nicht [X.] Das [X.] hat eine vom [X.]n im Jahre 1996 steuer-rechtlich korrekt vorgenommene Sonderabschreibung in Höhe von 58.922 [X.] im Jahr 1996 zu versteuernden Einkommen des [X.]n in Höhe [X.] DM hinzugerechnet. Aus dem so ermittelten Betrag von 69.768 DM hates eine dann vom [X.]n zu zahlende Steuer in Höhe von [X.] (Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und [X.]) ermittelt und diese von dem um die Sonderabschreibung erhöhten Gewinnvon 82.505 DM in Abzug gebracht, so daß es für 1996 von einem unterhalts-rechtlich relevanten Einkommen von 67.668 DM ausgegangen ist. Dies stößtauf Bedenken.Richtig ist zwar, daß wegen der Sonderabschreibung eine Korrektur dessteuerrechtlich ermittelten Gewinns zu erfolgen hat, weil die [X.] nicht entspricht. Hiergegen hat auch [X.] keine Einwendungen erhoben. Zu Unrecht hat das [X.]jedoch den korrigierten Gewinn für 1996 um den Steuerbetrag vermindert, dender [X.] zu entrichten gehabt hätte, wenn es nicht zur Sonderabschreibunggekommen wäre. Allerdings hat der [X.] bereits entschieden, daß Aufwen-dungen eines Unterhaltspflichtigen, die dieser im Rahmen eines sogenanntenBauherrenmodells oder für Bewirtung und Repräsentation tätigt, einerseits seinunterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nicht mindern, andererseits aber dieaufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis das Einkommen auchnicht erhöht (vgl. [X.]surteile vom 1. Oktober 1986 - [X.] - [X.], 36, 37 und vom 15. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 46, 48).Der Grund für die Nichtberücksichtigung der Steuerersparnis beim [X.] Unterhaltspflichtigen liegt darin, daß der Unterhaltsberechtigte lediglich- 12 -verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Aufwendung nicht vorgenom-men worden wäre; die Steuerersparnis bleibt also außer Betracht, weil sie [X.] genannten Aufwendungen, die sich der Unterhaltsberechtigte nicht entge-genhalten lassen muß, nicht eingetreten wäre. Diese Rechtsprechung ist aufdie Fälle der vorliegenden Art, in denen es um steuerrechtliche Sonderab-schreibungen auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen geht, nicht übertrag-bar. Denn der Unterhaltsberechtigte hat sich in diesen Fällen sehr wohl [X.] für das genannte Wirtschaftsgut entgegenhalten zu lassen; [X.] lediglich verlangen, daß dies nicht sofort in vollem Umfang, sondern ent-sprechend dem tatsächlichen Wertverzehr des Wirtschaftsguts erfolgt.Dies aber bedeutet, daß im Falle einer steuerrechtlich korrekt vorge-nommenen Sonderabschreibung das betreffende Wirtschaftsgut im Jahre [X.] und in der Folgezeit zu unterhaltsrechtlichen Zwecken fiktiv linearabzuschreiben ist. Die zur linearen Abschreibung von der [X.] geben nämlich regelmäßig den tatsächlichenWertverzehr wieder. Dies gilt insbesondere für die vom [X.] neu erstellte [X.]-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegü-tern ("AV") vom 15. Dezember 2000 (BStBl. [X.], 1533), die die maßgeblicheNutzungsdauer der Wirtschaftsgüter im Vergleich zu früher weitgehend verlän-gert hat (vgl. [X.] 2001, 247, 249). Die in diesen Tabellen für die [X.] Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht [X.] der steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. Bundesministerium der Fi-nanzen Schreiben vom 6. Dezember 2001, [X.] 2002, 621). Es erscheint unbe-denklich, diese Erfahrungswerte auch im Rahmen der Berechnung des unter-haltsrechtlich relevanten Einkommens zu übernehmen (vgl. auch Laws FamRZ2000, 588). Die [X.] haben somit die Vermutung der Richtigkeit fürsich; sie binden jedoch - wie im Steuerrecht (vgl. [X.]/[X.]. § 7 [X.]. 84 m.N.) - die Gerichte nicht und sind unbeachtlich, sofern sie- 13 -erkennbar nicht auf Erfahrungswissen beruhen, also offensichtlich unzutreffendsind. In diesen Fällen hat das Gericht die Nutzungsdauer zu schätzen oderdurch Erholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß sich der steuerliche [X.] [X.]n für 1996 lediglich um den Betrag der Sonderabschreibung- vermindert um den Betrag der linearen Abschreibung - erhöht. Hingegen ver-bleibt es bei der vom [X.]n tatsächlich gezahlten Steuer als Abzugsposten,die sich beim [X.]n im Jahre 1996 nach den Feststellungen des Oberlan-desgerichts jedoch auf Null beläuft. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb [X.] die dem Unterhaltsverpflichteten durch die Sonderab-schreibung gewährte Steuervergünstigung nicht zugute kommen soll (vgl. [X.] FamRZ 1994, 216). Die Berechnung und Absetzung der Einkommensteuer,die der Unterhaltspflichtige bei Vornahme einer linearen Abschreibung hättezahlen müssen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß essich bei der aus einer Sonderabschreibung ergebenden Steuervergünstigung- bei gleichbleibendem Tarif - lediglich um eine zinslose Steuerstundung [X.]. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des [X.]s, daß Steuern re-gelmäßig in der Höhe angerechnet werden, in der sie im Prüfungszeitraum realangefallen sind (vgl. [X.]surteil vom 14. Februar 1990 - [X.], 981, 983). Dies gilt jedenfalls in bezug auf Sonderabschreibungen dann,wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Sonderabschreibung in den [X.] wegen des geringen zu versteuernden Einkommens des Unterhaltspflichti-gen voraussichtlich nicht steuererhöhend auswirkt, sondern die Steuervergün-stigung dem Steuerpflichtigen im wesentlichen endgültig verbleibt (zur Wirkungvon Sonderabschreibungen auf die Steuerschuld in den Folgejahren vgl. Tipke/[X.] Steuerrecht 17. Aufl. § 19 [X.]. 28).- 14 -4. Entgegen den Ausführungen des [X.]s sind die vom[X.]n bezogenen Investitionszulagen unterhaltsrechtlich nicht völlig irrele-vant. Nach § 9 Investitionszulagengesetz gehören diese Zulagen nicht zu densteuerpflichtigen Einkünften und mindern auch nicht die steuerlichen [X.] und Herstellungskosten. Dies bedeutet, daß sie vom [X.] zu verbuchen sind und die [X.] auf das mit der Zulage [X.] Wirtschaftsgut den Gewinn vermindert. Die Zulage würde damit mittel-bar auch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen her-absetzen, wenn sie völlig unberücksichtigt bliebe. Dies widerspräche Sinn [X.] der Zulage. Ihre einkommensmindernde Wirkung ist deshalb durch dieNichtberücksichtigung der entsprechenden [X.] auszugleichen. Damit wird [X.] der Investitionszulage zu Zwecken des Unterhaltsrechts auf dieDauer der Abschreibung des mit ihr angeschafften Wirtschaftsguts verteilt.5. Hinsichtlich der Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge hat [X.] zu entscheiden, inwieweit gezahlte Beiträge angemessen sind unddeshalb berücksichtigt werden können. Bei einem Selbständigen wie hier dem[X.]n, der Beiträge in eine gesetzliche Alterskasse bezahlt, wird die Be-rücksichtigung zusätzlicher Beiträge regelmäßig nicht angemessen sein, wenner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, das Existenzminimum derihm gegenüber unterhaltsberechtigten Ehefrau und der Kinder [X.] Soweit das [X.] im weiteren Verfahren zu dem Ergebnisgelangen sollte, daß wegen einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des [X.] ein Mangelfall vorliege, wird es bei der Berechnung der einzelnen Un-terhaltsbeträge die Ausführungen im [X.]surteil vom 22. Januar 2003 (- [X.] - zur Veröffentlichung bestimmt) zu beachten [X.] -7. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem [X.]nbei einer etwaigen, voraussichtlich auf unbestimmte [X.] fortdauernden [X.], das Existenzminimum seiner Kinder sicherzustellen, aufgrund seinererweiterten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern nach§ 1603 Abs. 2 BGB anzusinnen ist, seine Baumschule aufzugeben und einehöhere Einkünfte versprechende anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen(vgl. [X.]surteil vom 22. Oktober 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 357,359).HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 19/01

19.02.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZR 19/01 (REWIS RS 2003, 4299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4299

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