Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 1 C 8/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 6278

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Gegenstand

Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Versagungsgrund; Unterstützen der KONGRA-GEL/PKK; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; umfassende Sachverhaltsaufklärung; richterliche Überzeugungsgewissheit


Leitsatz

1. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gilt auch bei Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung auf Fälle, in denen der anerkannte Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.

2. Ob ein Ausländer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, lässt sich nur nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und der Aktivitäten des Ausländers aufgrund einer tatrichterlichen wertenden Gesamtbetrachtung entscheiden (im Anschluss an das Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114).

3. § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (im Anschluss an das Urteil vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als Flüchtling anerkannter [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit, begehrt die Verlängerung seiner humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 [X.].

2

Auf seinen Asylantrag stellte das [X.] - jetzt: [X.] ([X.]) - im Februar 1996 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der [X.] vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder befristete [X.]. Zuletzt wurde ihm eine bis zum 1. August 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 [X.] erteilt.

3

Im März 2005 widerrief das [X.] die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung wegen der veränderten Verhältnisse in der [X.]. Das Verwaltungsgericht hat den [X.] aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 [X.] verpflichtet. Dem kam das [X.] mit Bescheid vom 23. September 2005 nach.

4

Den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 ab. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] dem Anspruch des [X.] aus § 26 Abs. 3 [X.] entgegenstehe. Der Kläger sei seit 2004 für den [X.] ([X.]), die Nachfolgeorganisation der verbotenen [X.], aktiv. Er habe regelmäßig das dem [X.] nahestehende "[X.]" besucht und an zahlreichen Veranstaltungen, internen Sitzungen ("Frontarbeitertreffen") sowie [X.]-Demonstrationen teilgenommen. [X.] und [X.] unterstützten den Terrorismus. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2010 ab.

5

Im Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 [X.] zu entscheiden. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] auch diesen Aufenthaltstitel sperre. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 zurück.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 [X.] auch der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 [X.] entgegenstehe, da er nicht von § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] als spezieller Regelung verdrängt werde. Im Falle des [X.] liege der [X.] des § 54 Nr. 5 [X.] wegen seiner Aktivitäten für den [X.] vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des [X.] mit Urteil vom 24. März 2011 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 [X.] zu erteilen ([X.] 2011, 257). Es ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] in der Person des [X.] vorlägen, dieser Versagungsgrund jedoch durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] als spezieller Ausschlussregelung verdrängt werde. Obwohl die Systematik des Aufenthaltsgesetzes mit seinen vielfältigen Absehens- und Ausnahmeregelungen eher für die Gegenauffassung spreche, sehe sich der Senat durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Denn vor 2005 habe der § 5 Abs. 4 [X.] entsprechende, damals in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 enthaltene Versagungsgrund nur für die im [X.] selbst geregelten Aufenthaltsgenehmigungen, nicht aber für die auf § 68 und § 70 AsylVfG beruhenden Ansprüche anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge gegolten. Die Gesetzesmaterialien enthielten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Verschlechterung der Rechtslage. Zudem könne das primäre Ziel der Vorschrift, Terroristen und Unterstützer vom [X.] fernzuhalten, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die [X.], in der Regel nicht erreicht werden. Schließlich vermeide diese Auffassung Ergebnisse, die Art. 21 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der [X.] widersprächen. Deren sicherheitsrechtlich motivierte Schranken griffen nicht in allen Fällen des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] durch. Dann aber wäre eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis unionsrechtswidrig.

8

Die Beklagte macht zur Begründung der Revision geltend, das Berufungsgericht verkenne die Regelungssystematik der genannten Versagungsgründe. Auch die historische Auslegung überzeuge nicht, denn vom Gesetzgeber könne nicht verlangt werden, eine Verschlechterung der Rechtslage stets in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schließlich übersehe die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben, dass die Mitgliedstaaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 21 Abs. 3 der [X.] ablehnen könnten, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gebe, dass der Ausländer eine Gefahr für die Sicherheit eines Mitgliedstaates darstelle. Das sei beim Kläger wegen seiner Aktivitäten für den [X.] der Fall.

9

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Nach seiner Auffassung findet § 5 Abs. 4 [X.] keine Anwendung. Einem Flüchtling dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur dann verweigert werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei.

Der Vertreter des [X.] hat sich am Verfahren beteiligt und tritt der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Übernahme der §§ 68 und 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 [X.] auch bezüglich der Ausnahmen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 3 [X.] eine zusammenfassende Neuregelung getroffen und diese nicht auf § 5 Abs. 4 [X.] erstreckt. Selbst wenn die Ausreisepflicht eines anerkannten Flüchtlings nicht durchsetzbar sei, bestehe ein berechtigtes Interesse, dessen Aufenthaltsverfestigung zu verhindern. Schließlich habe das Berufungsgericht den 28. Erwägungsgrund der [X.] übersehen. Dort sei unionsrechtlich klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehöre, die den internationalen Terrorismus unterstütze oder er eine derartige Vereinigung unterstütze.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung [X.]uht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nicht anwendbar ist (1.). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses [X.] auf Fälle, in denen der Flüchtling aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.] anzusehen ist (2.). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nicht abschließend entscheiden kann, ob das Verhalten des [X.] diese erhöhte [X.] ü[X.]schreitet, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das O[X.]verwaltungsgericht zurückzuverweisen (3.).

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 24. März 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie zu [X.]ücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 [X.] 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des [X.]es in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezem[X.] 2011 (BGBl I S. 2854).

Das O[X.]verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als anerkannter Flüchtling die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist von der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein [X.] vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.]), bei Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. nach § 25 Abs. 2 [X.] abzusehen. Auch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach einem Flüchtling kein Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, greift nicht durch. Denn der Kläger ist nicht ausgewiesen worden.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] verdränge den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 [X.], trifft nicht zu ([X.], in: GK-[X.], Stand: Juni 2007, II-§ 5 [X.] Rn. 197; [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 2. Auflage 2008, § 5 [X.] Rn. 13; [X.], in: [X.]/Hund/[X.], [X.], 2008, § 4 Rn. 542; a.A. OVG [X.], Beschluss vom 10. Novem[X.] 2010 - 2 [X.]/10 - juris Rn. 19 ff.; [X.], Urteil vom 31. Januar 2006 - 10 K 2710/05 - juris Rn. 46 ff.; [X.], in: GK-[X.], Stand: Juni 2007, II-§ 25 [X.] Rn. 18; [X.], [X.], § 25 [X.] Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.], Ausländerrecht (Handkommentar), 2008, § 25 [X.] Rn. 9; [X.], [X.], 2010, § 5 Rn. 28).

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der [X.] nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt. Nach Satz 2 können von Satz 1 in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenü[X.] den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt.

Bereits vom Wortlaut her stützt die uneingeschränkt formulierte Rechtsfolge des § 5 Abs. 4 [X.] eher die Annahme, dass dieser Versagungsgrund Geltung für alle Aufenthaltstitel hat. Des Weiteren spricht der systematische Auslegungsbefund - wie vom Berufungsgericht selbst eingeräumt - für diese Auffassung. Denn der Gesetzge[X.] hat mit dem [X.] im Jahr 2004 die zuvor in §§ 68 und 70 AsylVfG 1992 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche anerkannter Asyl[X.]echtigter und Flüchtlinge in das [X.] eingefügt (BTDrucks 15/420 S. 79) und den humanitären Aufenthaltstiteln zugeordnet. Gleichzeitig wurden in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] differenzierte Regelungen getroffen, nach denen von (einzelnen) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 [X.] bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes abgesehen werden muss bzw. kann. Im [X.] an diese obligatorischen und fakultativen Absehensvorschriften findet sich der hier im Streit stehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 [X.] mit dem spezifischen [X.] in Satz 2 der Vorschrift. Diese Vorgehensweise belegt, dass der Gesetzge[X.] hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die humanitären Aufenthaltstitel eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat. Zu demselben Ergebnis führt die systematische Betrachtung aus der Perspektive der aufenthaltsrechtlichen Anspruchsnormen: Die Zusammenschau der bei den jeweiligen Aufenthaltstiteln geregelten Vorschriften, die ein Absehen bzw. Abweichen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] ermöglichen bzw. gebieten (vgl. § 18a Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 - 4, § 29 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 33 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b [X.]), lässt insoweit ein ausdifferenziertes und damit abschließendes Regelungskonzept erkennen. Die gesetzliche Systematik erhellt, dass § 5 Abs. 4 [X.] - anders als die Vorgängernorm des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 i.d.F. des [X.] vom 9. Januar 2002 ([X.]) - auch für den nunmehr im [X.] geregelten Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] Geltung beansprucht.

Vor diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 [X.] werde durch § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] als spezielle und abschließende Regelung verdrängt, nicht zu ü[X.]zeugen. Denn ebenso wie die nahezu wortgleichen früheren Regelungen in § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982 und § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 dient die Norm lediglich der Synchronisierung mit dem besonderen Ausweisungsschutz für anerkannte Asyl[X.]echtigte und Flüchtlinge (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 [X.]). Bei diesen ist eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Ist der Ausländer a[X.] [X.]eits vor der bestandskräftigen Anerkennung ausgewiesen worden, sperrt nur eine auf qualifizierten Gründen [X.]uhende Ausweisung die Titelerteilung (vgl. BTDrucks 9/1630 S. 24 zu § 29 Abs. 2 AsylVfG 1982, BTDrucks 12/2062 [X.] f. zu § 68 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 AsylVfG 1992 und BTDrucks 15/420 S. 111).

Dieser Auslegungsbefund wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 [X.] sogar noch verstärkt. Nach der Begründung des [X.] zum [X.] darf "Personen, bei denen es sich um gewalt[X.]eite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, <...> kein Aufenthaltstitel erteilt werden. ... Der Versagungsgrund gilt uneingeschränkt sowohl für Aufenthaltstitel, die im Ermessenswege erteilt werden können, als auch für solche, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht." (BTDrucks 15/420 S. 70). Daraus folgt zweifelsfrei, dass § 5 Abs. 4 [X.] auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 [X.] gilt.

2. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 ü[X.] [X.] für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und ü[X.] den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ([X.] 304 S. 12; [X.]. ABl [X.] vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - sog. [X.] - stehen der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] nicht prinzipiell entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung dieses [X.] auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.] anzusehen ist.

Die [X.] enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1 auf Unionsebene erstmalig eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels an einen anerkannten Flüchtling. Insoweit geht sie ü[X.] die sich aus der [X.] - GFK - ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus, die für die Signatarstaaten keine Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings enthalten. Nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/[X.] stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Daneben gilt nach Art. 21 der Richtlinie das [X.]: Gemäß Absatz 1 der Vorschrift achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der [X.] in Ü[X.]einstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person Anwendung findet.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein abgestuftes unionsrechtliches Regelungskonzept für den Fall, dass einem Flüchtling der befristete Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung versagt werden soll: Mit dem Verweis "unbeschadet des Art. 21 Abs. 3" stellt die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 klar, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind. Während die Richtlinie in Art. 24 Abs. 1 im 2. Halbsatz den Mitgliedstaaten die Versagung des befristeten Aufenthaltstitels bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verbindlich vorgibt, eröffnet ihnen Art. 21 Abs. 3 die Möglichkeit, die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen zu können, wenn Absatz 2 auf den Flüchtling Anwendung findet. Der Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 bezieht sich sowohl auf die dort in den Buchstaben a) und b) genannten Gefahren als auch auf den Vorbehalt des Einleitungssatzes "sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist". Mit diesem Rekurs auf die in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen hat Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie das völkerrechtliche [X.] des Art. 33 GFK als eigenständige unionsrechtliche Schranke der Zurückweisung ü[X.]nommen. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Durchbrechung dieses Verbots in Art. 33 Abs. 2 GFK und insbesondere die dort verankerte [X.] der schwerwiegenden Gründe Bestandteil des sekundären Unionsrechts geworden. Diese erhöhte [X.] gilt a[X.] nicht nur für die Zurückweisung in Art. 21 Abs. 2, sondern auch für die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, einem Flüchtling gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie keinen befristeten Aufenthaltstitel zu erteilen. Demzufolge darf ein Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Option Gebrauch macht, einem Flüchtling den befristeten Aufenthaltstitel nur dann versagen, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen (2.2) als eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats (2.1) anzusehen ist.

2.1 Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] bezweckt den Schutz der Sicherheit der [X.] in dem genannten unionsrechtlichen Sinne. Denn nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83/[X.] gilt der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Damit ist in der [X.] selbst klargestellt, dass die mit § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] beabsichtigte effektive Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Absenkung der [X.] (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 [X.] 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) auch bei Anwendung auf anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich unionsrechtlich gedeckt ist.

2.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet - wie [X.]eits erläutert -mit Blick auf die in Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 1 der [X.] enthaltene erhöhte [X.] bei anerkannten Flüchtlingen eine Einschränkung dieses [X.] auf Fälle, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der [X.] anzusehen ist. Anders als das nationale Aufenthaltsrecht, das in § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel auch in Fällen des § 54 Nr. 5 [X.] als gegeben ansieht, enthält das Unionsrecht insoweit keine Regelvermutung, sondern verlangt eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Die Maßstäbe für die Schwelle der schwerwiegenden Gründe lassen sich in Anlehnung an die ebenfalls an Art. 33 Abs. 2 GFK ausgerichtete Rechtsprechung zu der Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 [X.]) entwickeln. Danach reicht die bloße Unterstützung oder Zugehörigkeit zu einer Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 [X.] für sich genommen noch nicht aus; vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren. Schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Betreffende sich für die Organisation etwa durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch einzelne finanzielle Zuwendungen einsetzt. Vielmehr müssen bei einer am Gewicht des [X.] ausgerichteten Wertung die vom Ausländer ausgehenden Gefahren so gravierend sein, dass sie es rechtfertigen, das [X.] des Art. 33 GFK zurücktreten zu lassen. Das ist typischerweise erst dann der Fall, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus ergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -[X.]eitschaft für die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven Funktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt. Welche Art der Einbindung des Ausländers in die Organisation erforderlich und ausreichend ist, um in seiner Person die erhöhte [X.] zu erreichen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab, u.a. auch von dem Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Organisation, der etwa durch ihre Struktur, Größe und Gewalt[X.]eitschaft bestimmt wird (vgl. Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 [X.] 31.98 - BVerwGE 109, 1 <7 f., 10 f.> zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

3. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache mangels tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für den [X.] aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der [X.] anzusehen ist, nicht möglich. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

In dem neuen Berufungsverfahren wird das O[X.]verwaltungsgericht seine revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Würdigung, dass der [X.] eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt, aktualisieren müssen. Des Weiteren wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger dem [X.] angehört (hat) oder diesen unterstützt (hat) und ob ggf. seine Aktivitäten für diese Organisation in einer wertenden Gesamtbetrachtung die erhöhte [X.] ü[X.]schreiten. Dazu ist der Sachverhalt zuallererst unter Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahingehend aufzuklären, ob der Kläger - was er selbst bestritten hat - bei den ihm von der Beklagten entgegengehaltenen Veranstaltungen tatsächlich anwesend war. Bei der Aufklärung von Einzelheiten und Hintergründen der betroffenen Veranstaltungen sowie der Rolle des [X.] hat das Berufungsgericht, wenn es auf die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zurückgreift, die Rechtsprechung des [X.] zur Verwertung von V-Mann-Aussagen durch [X.] als sog. Zeugen vom [X.] zu beachten (vgl. zuletzt [X.], [X.] vom 8. Okto[X.] 2009 - 2 BvR 547/08 - NJW 2010, 925 m.w.N. und grundlegend Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - [X.]E 57, 250 <273 ff.>). Zusätzlich bestehen die besonderen [X.] nach § 99 VwGO.

Das O[X.]verwaltungsgericht hat, wenn es die Teilnahme des [X.] an einer Veranstaltung der wertenden tatrichterlichen Gesamtbetrachtung zugrunde legen will, sich von dessen Anwesenheit Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen. Zwar verlangt § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 [X.] für die Zugehörigkeit zu der Organisation bzw. deren individuelle Unterstützung nicht die volle Ü[X.]zeugungsgewissheit des Gerichts, sondern es reicht aus, dass Tatsachen diese Schlussfolgerung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 25. Okto[X.] 2011 - BVerwG 1 [X.] 13.10 - Rn. 16 - zur [X.] in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Das abgesenkte [X.] steht insoweit auch bei Anwendung der Vorschrift auf anerkannte Flüchtlinge im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts, da Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/[X.] stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates ausreichen lässt. Soweit es allerdings um die Frage geht, ob die Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die tatrichterliche Schlussfolgerung der Zugehörigkeit zu einer Organisation bzw. deren individueller Unterstützung dienen sollen, tatsächlich vorliegen, lässt die Vorschrift das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO un[X.]ührt.

Neben der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wird das Berufungsgericht mit Blick auf die erhöhte [X.] sein Augenmerk insbesondere der Teilnahme an den sog. "Frontarbeitertreffen" zuwenden, die - so zumindest die tatsächliche Würdigung des [X.] im Urteil vom 7. Juli 2009 betreffend den Vorprozess um die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis - der Zusammenkunft von Aktivisten unterhalb der leitenden Funktionärebene dienen. Eine aktive Teilnahme daran könnte - wiederum die tatsächliche Beurteilung des [X.] unterstellt - für eine strukturelle Einbindung in die Organisation sprechen, durch die der Betreffende deren Gefährdungspotential mitträgt.

Meta

1 C 8/11

22.05.2012

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. März 2011, Az: 7 A 11435/10, Urteil

§ 5 Abs 4 AufenthG 2004, § 25 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 54 Nr 5 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 1 Nr 5 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 8 AufenthG 2004, § 29 Abs 2 AsylVfG, § 68 AsylVfG 1992, § 70 AsylVfG 1992, § 8 Abs 1 Nr 5 AuslG 1990, § 51 Abs 1 AuslG 1990, § 51 Abs 3 AuslG 1990, Art 33 FlüAbk, Art 21 EGRL 83/2004, Art 24 Abs 1 S 1 EGRL 83/2004, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.05.2012, Az. 1 C 8/11 (REWIS RS 2012, 6278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6278

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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M 24 K 14.3294 (VG München)

Nachträgliche Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings


M 25 K 17.4066 (VG München)

Besonders schweres Ausweisungsinteresse bei Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung


10 ZB 18.437 (VGH München)

Aufenthaltstitel in Frankreich - keine Bindungswirkung für diesbezügliche Entscheidung in Deutschland


1 C 3/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK


10 B 13.1446 (VGH München)

Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen Statusentscheidung erst mit Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

8 L 212/23

M 24 K 14.3294

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