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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 274/09
vom
14. Juni
2012
in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Kayser
und
die [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am 14. Juni 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 18.
November 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 33.494,32
Gründe:
Die statthafte (§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) Rechtsbeschwerde
ist unzulässig, weil sie keinen [X.] aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgeg-nerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art.
32 [X.] vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ge-gen den [X.] verstoße 1
2
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3
-
und deshalb einer Anerkennung nach Art.
34 Nr.
1, Art.
45 Abs.
1
[X.] entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Einen
An-spruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht
auf rechtliches Gehör nicht ([X.] 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5; [X.]
Rspr.).
Die vom Beschwerdegericht zitierte Bestimmung des Art.
46 Abs.
2 [X.] ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß ge-gen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art.
46 Abs.
1 oder Art.
45 Abs
2 [X.].
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
17 Abs.
2
Satz
2
[X.], §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
[X.]Gehrlein [X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2009 -
1 O 2259/09 -
O[X.], Entscheidung vom 18.11.2009 -
9 [X.]/09 -
3
4
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZB 274/09 (REWIS RS 2012, 5632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5632
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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