Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 506/13
vom
30. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2014 beschlos-sen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2013 wird als unzulässig verwor-fen, soweit sie sich gegen die unterbliebene tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe rich-tet.
2. Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß §
400 Abs.
1, §
395 StPO un-zulässig, soweit sie im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe zusätzlich die tatmehrheit-liche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheits-beraubung anstrebt, da es sich insoweit -
mit Ausnahme der hier nicht im Raum stehenden §
239 Abs.
3, §
240 Abs.
4 StGB -
um nicht nebenklagefähige Delik-te handelt.
1
-
3
-
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 29.
Oktober 2013 unbegründet.
Raum Wahl Graf
RinBGH Cirener ist erkrankt
und deshalb an der Unter-
schrift gehindert.
Raum Radtke
2
Meta
30.01.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. 1 StR 506/13 (REWIS RS 2014, 8241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8241
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 390/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 511/18 (Bundesgerichtshof)
(Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung beim Fehlen einer Fristversäumung)
3 StR 255/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 390/14 (Bundesgerichtshof)
Adhäsionsverfahren: Zustellung des Adhäsionsantrags als Verfahrensvoraussetzung
2 StR 506/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.