Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. 1 StR 506/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8241

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 506/13

vom
30. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2014 beschlos-sen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2013 wird als unzulässig verwor-fen, soweit sie sich gegen die unterbliebene tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe rich-tet.
2. Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß §
400 Abs.
1, §
395 StPO un-zulässig, soweit sie im Fall II. Nr. 2 der Urteilsgründe zusätzlich die tatmehrheit-liche Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheits-beraubung anstrebt, da es sich insoweit -
mit Ausnahme der hier nicht im Raum stehenden §
239 Abs.
3, §
240 Abs.
4 StGB -
um nicht nebenklagefähige Delik-te handelt.
1
-
3
-
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 29.
Oktober 2013 unbegründet.
Raum Wahl Graf

RinBGH Cirener ist erkrankt

und deshalb an der Unter-

schrift gehindert.

Raum Radtke
2

Meta

1 StR 506/13

30.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2014, Az. 1 StR 506/13 (REWIS RS 2014, 8241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8241

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