Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. 2 StR 506/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8098

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[X.] vom 24. März 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 10. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Das [X.] hat im Fall 3 der Urteilsgründe den Schlag ins Gesicht der Nebenklägerin, durch den der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihr Kind austragen wollte, dazu bewogen hat, ihn in die Arztpraxis zu begleiten, ohne dass es dort zunächst zu dem von ihm angestrebten Schwangerschaftsabbruch kam, zutreffend als versuchte Nötigung im besonders schweren Fall abgeurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus der rechtlichen Würdigung. Diese Tathandlung ist auch Gegenstand der Anklage im Fall 3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] lediglich vorangegangenes rücksichtsloses Verhalten des [X.] rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt. - 3 - Im Fall 4 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte im Hinblick auf den zum Abbruch der Schwangerschaft führenden chirurgischen Eingriff tateinheit-lich einer in mittelbarer Täterschaft begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Der [X.] sieht davon ab, den Schuldspruch zu ändern, da hier nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechen-den rechtlichen Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der [X.] kann dies trotz der vom [X.] beantragten [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Cierniak

Meta

2 StR 506/09

24.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. 2 StR 506/09 (REWIS RS 2010, 8098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8098

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