Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 5 C 35/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 693

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Gegenstand

Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Begriffe der Beendigung und Unterbrechung der Leistung


Leitsatz

1. Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht.

2. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht.

3. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne des § 86 SGB VIII ist nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt.

Tatbestand

1

Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten darüber, wer die Kosten einer im Jahre 2012 durchgeführten Inobhutnahme zu tragen hat und anschließend für den Jugendhilfefall örtlich zuständig gewesen ist.

2

Die Beklagte erbrachte von 2005 bis Mitte Mai 2012 in verschiedenen Formen [X.] zugunsten des 1996 geborenen [X.] Der Hilfeempfänger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt während dieser [X.] bei seiner allein personensorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich der beklagten [X.], während sein Vater im Zuständigkeitsbereich der klagenden [X.] wohnte. Zuletzt gewährte die Beklagte der Mutter des [X.] mit Bescheid vom 13. März 2012 Hilfe zur Erziehung durch dessen Unterbringung in einem Kinderheim.

3

Am Abend des 10. Mai 2012 brachte ein Mitarbeiter des Kinderheims den [X.] zu seiner Mutter, weil er im Kinderheim "nicht mehr tragbar" sei. Die am folgenden Tag im Jugendamt der Beklagten einberufene Fachkonferenz kam zu dem Ergebnis, dem [X.] und seinen Eltern nunmehr die Gewährung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung vorzuschlagen. Aus diesem Grund rief der Sachbearbeiter des [X.] in den nächsten Tagen bei dem Vater an. Dieser teilte mit, er habe seinen [X.] in seinen Haushalt aufgenommen und benötige keine Hilfe zur Erziehung. Am 18. Mai 2012 versuchte der Sachbearbeiter, die Mutter des [X.] telefonisch zu erreichen, konnte aber nur deren Lebensgefährten sprechen. Dieser bestätigte, dass der Junge nun bei seinem Vater sei. Dies nahm der Sachbearbeiter des [X.] der Beklagten zum Anlass, den Fall nicht weiter zu betreiben, da nach seiner Einschätzung die Familie eine eigene Lösung entwickelt habe. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 29. Mai 2012 wurde dem Vater des [X.] das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter zuerkannt.

4

Am 25. Juni 2012 wandte sich die Mutter hilfesuchend telefonisch an das Jugendamt der Klägerin, da der Vater des [X.] einen Suizidversuch unternommen hatte. Nach Anforderung der Akten des [X.] der Beklagten und mit Einverständnis sowohl des [X.] als auch beider sorgeberechtigter Elternteile nahm das Jugendamt der Klägerin den [X.] am 16. Juli 2012 in Obhut und brachte ihn vorläufig in einem Kinderheim unter.

5

Am 25. Juli 2012 informierte das Jugendamt der Klägerin die Beklagte per E-Mail über die Inobhutnahme. Mit an die Mutter des [X.] gerichteten Bescheid vom 26. Juli 2012 stellte die Beklagte die von ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung ein, da die Mutter in einem Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung erklärt habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte", weil "ihr [X.] zum Vater nach [X.]" gezogen sei.

6

Im Kinderheim unternahm der Jugendliche einen Suizidversuch und wurde, nachdem er aus dem Heim weggelaufen war, Ende Juli 2012 vorläufig in das [X.] in M. aufgenommen. Dort wurde er auf Wunsch der Eltern und mit Genehmigung des Familiengerichts am 5. September 2012 in die geschlossene Abteilung des [X.] zur Diagnostik eingewiesen. Am selben Tage beendete die Klägerin die Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 6. September 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihr die Kosten der Inobhutnahme zu erstatten und das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung einzuleiten.

7

Nachdem das Familiengericht Ende Oktober 2012 die Unterbringung des [X.] in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie genehmigt hatte, bewilligte die Klägerin hierfür seinen Eltern mit Bescheiden vom 26. November 2012 antragsgemäß Hilfe zur Erziehung ab seiner dortigen Aufnahme am 19. November 2012. Gegenüber der Beklagten vertrat die Klägerin die Auffassung, sie sei nur vorläufig für die eigentlich zuständige Beklagte tätig geworden. Sie forderte diese auf, die für die Inobhutnahme des [X.] vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7 494,42 € zu erstatten und den Jugendhilfefall zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte ab.

8

Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme aus § 89b Abs. 1 [X.] zu. Die Beklagte sei zudem der nach wie vor örtlich zuständige Jugendhilfeträger in diesem Fall, so dass auch der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin begründet sei.

9

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte. Die nach § 89b Abs. 1 [X.] erforderliche fiktive örtliche Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Vielmehr sei die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Klägerin übergegangen, weil der in M. wohnende Vater derjenige Elternteil gewesen sei, bei dem sich der Jugendliche vor seiner Inobhutnahme zuletzt gewöhnlich aufgehalten habe. Das gelte sowohl, wenn man ausschließlich auf den [X.]punkt vor der Inobhutnahme abstelle, als auch dann, wenn man die zuvor von der Beklagten seit 2005 erbrachten Leistungen der Jugendhilfe berücksichtige. Die Inobhutnahme des [X.] sei entgegen der Annahme der Klägerin und des [X.] nicht mehr Teil einer einzigen "Leistung" der Jugendhilfe gewesen. Wenn eine Jugendhilfeleistung - wie hier ab Mai 2012 - nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht mehr erbracht werde, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden sei, liege eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im [X.]punkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant gewesen sei. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Die bisherige Hilfeleistung sei damit beendet worden und eine andere Hilfe habe mangels Einverständnis der Eltern nicht bewilligt werden können. Allein der Umstand, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass sich die Inobhutnahme des [X.] am 16. Juli 2012 zusammen mit den früher bewilligten Hilfen noch als Teil einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne der §§ 86 ff. [X.] darstelle.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 86 und 89b [X.] sowie des § 39 SGB X. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass wegen des fortbestehenden [X.] eine Beendigung oder erhebliche Unterbrechung der bisherigen einheitlichen Jugendhilfeleistung nicht eingetreten sei, so dass es nach § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den [X.]punkt vor Beginn der einheitlichen Leistung im Jahr 2005 ankomme, als der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner zu diesem [X.]punkt allein sorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt habe.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefo[X.]htene Urteil des [X.] steht mit Bundesre[X.]ht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ni[X.]ht in Einklang. Es verletzt § 89b Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Satz 2 des [X.] ([X.]) vom 26. Juni 1990 ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 14. Dezember 2006 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 17. Dezember 2008 ([X.] [X.]). Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat der Klage zu Re[X.]ht stattgegeben. Die [X.] ist verpfli[X.]htet, der Klägerin die Kosten für die Inobhutnahme des Jugendli[X.]hen zu erstatten (1.) und den [X.] in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen (2.).

1. Der Anspru[X.]h der Klägerin auf Erstattung der ihr für die Inobhutnahme in der [X.] vom 16. Juli bis 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7 494,42 € folgt aus § 89b Abs. 1 [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sind Kosten, die ein örtli[X.]her Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendli[X.]hen (§ 42 [X.]) aufgewendet hat, von dem örtli[X.]hen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit dur[X.]h den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt na[X.]h § 86 [X.] begründet wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Beteiligten wie au[X.]h die Vorinstanzen gehen zu Re[X.]ht davon aus, dass die Klägerin der na[X.]h § 89b Abs. 1 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Träger ist, weil sie als örtli[X.]her Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme des [X.] aufgewendet hat. Zwis[X.]hen ihnen steht weder die Höhe der angefallenen Kosten no[X.]h die Re[X.]htmäßigkeit der Inobhutnahme na[X.]h § 42 [X.] im Streit, für wel[X.]he die Klägerin na[X.]h § 87 [X.] als der Jugendhilfeträger, in dessen Berei[X.]h si[X.]h der Jugendli[X.]he vor Beginn der Maßnahme am 18. Juli 2012 tatsä[X.]hli[X.]h aufgehalten hat, zuständig gewesen ist.

Die [X.] ist der zur Kostenerstattung na[X.]h § 89b Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htete Jugendhilfeträger. Denn sie ist im Sinne dieser Vors[X.]hrift der örtli[X.]he Träger, dessen Zuständigkeit dur[X.]h den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt na[X.]h § 86 [X.] begründet wird. Die dana[X.]h erforderli[X.]he örtli[X.]he Zuständigkeit der [X.]n na[X.]h § 86 [X.] ergibt si[X.]h für die [X.] der Inobhutnahme (und darüber hinaus) aus der an den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt eines Elternteiles anknüpfenden Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dana[X.]h ist in Fällen, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendli[X.]hen vers[X.]hiedene gewöhnli[X.]he Aufenthalte haben und beide personensorgebere[X.]htigt sind, der gewöhnli[X.]he Aufenthalt des Elternteiles maßgebli[X.]h, bei dem das Kind oder der Jugendli[X.]he vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hatte.

Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile ab dem 29. Mai 2012 gemeinsam sorgebere[X.]htigt waren und jedenfalls s[X.]hon ab dem [X.] vers[X.]hiedene gewöhnli[X.]he Aufenthalte hatten. Entgegen der Ansi[X.]ht der Vorinstanz ist au[X.]h die weitere Voraussetzung des § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfüllt, dass der minderjährige Hilfeempfänger vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsberei[X.]h der [X.]n hatte.

Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist - au[X.]h und gerade soweit § 89b Abs. 1 [X.] auf diese Vors[X.]hrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsre[X.]htli[X.]he Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. [X.]) zugrunde zu legen (a). Entgegen der Re[X.]htsansi[X.]ht des [X.] ist der hier 2005 mit der erstmaligen Erbringung von [X.] einsetzende [X.] dur[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Einstellung der Hilfe im Mai 2012 oder die Einstellung mit Bes[X.]heid vom 26. Juli 2012 weder im Re[X.]htssinne beendet (b) no[X.]h in zuständigkeitserhebli[X.]her Weise unterbro[X.]hen worden ([X.]). Au[X.]h die von dem Jugendamt der Klägerin ab 18. Juli 2012 verantwortete Inobhutnahme des Jugendli[X.]hen führte ni[X.]ht zu einer zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Zäsur (d).

a) § 89b Abs. 1 [X.], wona[X.]h die Kostenerstattungsverpfli[X.]htung den örtli[X.]hen Träger trifft, dessen Zuständigkeit dur[X.]h den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt na[X.]h § 86 [X.] begründet wird, stellt ni[X.]ht dur[X.]hweg auf den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt zum [X.]punkt vor Beginn der Inobhutnahme ab, sondern nimmt mit der Verweisung auf § 86 [X.] auf die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands - hier des § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] - Bezug ([X.]), so dass im vorliegenden Fall auf den Beginn der einheitli[X.]hen Jugendhilfeleistung im Jahre 2005 abzustellen ist (bb).

[X.]) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht nimmt zu Re[X.]ht an, dass derjenige örtli[X.]he Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe na[X.]h § 89b Abs. 1 [X.] kostenerstattungspfli[X.]htig ist, der für die Inobhutnahme, würde es si[X.]h dabei ni[X.]ht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.], sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] handeln, na[X.]h § 86 [X.] zuständig gewesen wäre. Mit dieser Verweisung auf § 86 [X.] wird zuglei[X.]h auf den zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbegriff des § 86 [X.] Bezug genommen. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] für die Bestimmung der örtli[X.]hen Zuständigkeit anknüpfen, sind dana[X.]h unabhängig von der [X.] und -form im Rahmen einer Gesamtbetra[X.]htung alle zur De[X.]kung eines qualitativ unveränderten, kontinuierli[X.]he Hilfe gebietenden jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs erforderli[X.]hen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne bea[X.]htli[X.]he Unterbre[X.]hung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 [X.] 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 25. März 2010 - 5 [X.] 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 [X.] 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 [X.] 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.[X.]). Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 [X.] ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzli[X.]h der [X.]punkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsä[X.]hli[X.]h gegenüber dem Hilfeempfänger erbra[X.]ht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 [X.] 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 [X.] 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 [X.] 13.15 - [X.] 2016, 375 Rn. 25).

Soweit § 89b Abs. 1 [X.] dahin verstanden wird, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h entspre[X.]hend § 86 [X.] immer wie eine neue Leistung zu behandeln sei, so dass es stets auf den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt der maßgebli[X.]hen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 - juris Rn. 19 ff. und Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - [X.] 2014, 644 <648 f.>; Es[X.]helba[X.]h/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 7. Aufl. 2013, § 89b Rn. 1), folgt dem der Senat ni[X.]ht. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 [X.] kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für [X.] (§ 86 [X.]) wie eine Leistung zu behandeln ist, zu s[X.]hließen, dass sie - wie im vorliegenden Fall - au[X.]h in einen bereits (längere [X.]) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann. Anderes kann in Fallkonstellationen gelten, in denen der Inobhutnahme s[X.]hon keine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 [X.] 12.09 - BVerwGE 136, 185 ff.).

Dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 [X.] ist eine Festlegung auf den [X.]punkt vor der Inobhutnahme ni[X.]ht zu entnehmen. Die Vors[X.]hrift verweist zwar ni[X.]ht insgesamt auf die Regelungen über die örtli[X.]he Zuständigkeit, sondern nur auf jene Tatbestände des § 86 [X.], bei denen eine Zuständigkeit dur[X.]h den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt "begründet" wird. Es heißt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass der gewöhnli[X.]he Aufenthalt vor der Inobhutnahme maßgebend sei, sondern es wird allgemein auf diejenigen Regelungen des § 86 [X.] verwiesen, die an den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt anknüpfen.

Die Formulierung "begründet wird" in § 89b Abs. 1 [X.] ist dabei ni[X.]ht ihrem engeren Wortsinn na[X.]h, sondern im Sinne von "begründet würde" dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 [X.] für die Ermittlung der Kostenerstattungspfli[X.]ht entspre[X.]hend anzuwenden ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 - juris Rn. [X.], in: S[X.]hellhorn/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2016, § 89b Rn. 5; Strei[X.]hsbier, in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Juni 2014, § 89b Rn. 4). Denn eine für die Inobhutnahme unmittelbar geltende Zuständigkeitsregelung für den handelnden Träger ist bereits in § 87 [X.] getroffen, wona[X.]h der Jugendhilfeträger, in dessen Berei[X.]h si[X.]h der Jugendli[X.]he vor Beginn der Maßnahme tatsä[X.]hli[X.]h aufgehalten hat, für die Inobhutnahme örtli[X.]h zuständig ist. Dabei ist die dur[X.]h § 89b Abs. 1 [X.] bewirkte entspre[X.]hende Anwendung der an den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt anknüpfenden Tatbestände des § 86 [X.] aber nur insoweit erforderli[X.]h, als das oben genannte Hindernis für die Anwendung des § 86 [X.] - die fehlende Qualität der Inobhutnahme als Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] - zu überbrü[X.]ken ist. Daraus folgt im Umkehrs[X.]hluss, dass § 89b Abs. 1 [X.] im Übrigen auf die Grundsätze des § 86 [X.] zur Ermittlung der örtli[X.]hen Zuständigkeit - und damit au[X.]h auf den dieser Vors[X.]hrift zugrunde liegenden zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbegriff - in uneinges[X.]hränktem Umfang Bezug nimmt.

Dieses Verständnis ist insbesondere dur[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des § 89b Abs. 1 [X.] geboten. Die Vors[X.]hrift soll zu einer sa[X.]hgere[X.]hten Lastenteilung und namentli[X.]h zu einer kostenmäßigen Entlastung jener Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe beitragen, deren Bezirk großstädtis[X.]h geprägt ist und in deren Berei[X.]h Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden (vgl. etwa [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 89b Rn. 1; [X.], in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2015, § 89b Rn. 1; Strei[X.]hsbier, in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Juni 2014, § 89b Rn. 6). Insoweit finden ähnli[X.]he Erwägungen Anwendung, wie sie au[X.]h für den S[X.]hutz der Einri[X.]htungsorte gelten (vgl. [X.], in: Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand: November 2011, § 89b Rn. 6). Die angestrebte Entlastungswirkung soll dadur[X.]h errei[X.]ht werden, dass demjenigen Jugendhilfeträger die Pfli[X.]ht zur Tragung der Kosten der Inobhutnahme auferlegt wird, der au[X.]h für die Kosten einer Leistung der öffentli[X.]hen Jugendhilfe aufzukommen hätte. Erstattungspfli[X.]htig für die Kosten der Inobhutnahme soll dana[X.]h derjenige Träger sein, der aufgrund des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts der na[X.]h § 86 Abs. 1 bis 6 [X.] maßgebli[X.]hen Personen für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung (anstelle der Inobhutnahme) zuständig gewesen wäre. Dem entspri[X.]ht eine grundsätzli[X.]h umfassende Verweisung auf die diesbezügli[X.]hen Grundsätze des § 86 [X.]. [X.] man hingegen die Prüfung dieser Norm darauf, dass es - unter Außera[X.]htlassung eines bestehenden Leistungszusammenhangs - immer auf den gewöhnli[X.]hen Aufenthalt der maßgebli[X.]hen Person vor Beginn der Inobhutnahme ankäme, so würde die örtli[X.]he Zuständigkeit ni[X.]ht mehr na[X.]h den Grundsätzen des § 86 [X.] ermittelt, sondern ohne dur[X.]hgreifende Argumente ein davon abwei[X.]hender Maßstab gewählt.

bb) Na[X.]h Maßgabe des Vorstehenden kommt es hier für die in § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] statuierte Anordnung, wona[X.]h derjenige Elternteil maßgebli[X.]h ist, bei dem das Kind oder der Jugendli[X.]he vor Beginn der Leistung seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt hatte, auf den [X.]punkt vor der erstmaligen tatsä[X.]hli[X.]hen Erbringung der Jugendhilfeleistung im Jahre 2005 an.

Na[X.]h den für das Revisionsgeri[X.]ht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] hat die [X.] seit 2005 in vers[X.]hiedenen Formen [X.] zugunsten des minderjährigen Hilfeempfängers erbra[X.]ht und dessen bis dahin allein sorgebere[X.]htigter Mutter zuletzt mit Bes[X.]heid vom 13. März 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Jugendli[X.]hen in einem Kinderheim gewährt. Dana[X.]h handelte es si[X.]h - was sowohl die Vorinstanzen als au[X.]h die Beteiligten übereinstimmend zu Re[X.]ht so bewerten - bei den bis Mai 2012 tatsä[X.]hli[X.]h gewährten Hilfen um einen fortgesetzten Leistungsprozess, der zur kontinuierli[X.]hen De[X.]kung eines entspre[X.]henden jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs diente und deshalb als einheitli[X.]he Leistung im Sinne des zu § 86 [X.] entwi[X.]kelten zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbegriffs aufzufassen ist.

Ihren gewöhnli[X.]hen Aufenthalt im Sinne von § 86 [X.] hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie si[X.]h bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts maßgebli[X.]h auf den Willen des oder der Sorgebere[X.]htigten an (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 [X.] 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 25 m.w.[X.]). Dana[X.]h hatte der Jugendli[X.]he - was zwis[X.]hen den Beteiligten ebenfalls ni[X.]ht im Streit steht - seinen gewöhnli[X.]hen Aufenthalt vor Beginn des [X.] im Jahre 2005 bei seiner im Berei[X.]h der beklagten [X.] lebenden Mutter, so dass die [X.] zunä[X.]hst - während der [X.] des alleinigen Sorgere[X.]hts der Mutter - na[X.]h § 86 Abs. 2 Satz 1 [X.] und - mit Erhalt des gemeinsamen Sorgere[X.]hts dur[X.]h den Vater am 29. Mai 2012 - entspre[X.]hend § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] der für Leistungen der Jugendhilfe örtli[X.]h zuständige Träger gewesen ist.

Die zwis[X.]hen den Beteiligten streitige Frage, ob dieses zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h als einheitli[X.]h zu beurteilende Leistungsverhältnis der [X.]n zum Hilfeempfänger und seinen Eltern fortbestanden hat oder ob bereits vor der Inobhutnahme des Hilfeempfängers am 16. Juli 2012 die bis Mai 2012 von der [X.]n tatsä[X.]hli[X.]h erbra[X.]hte Leistung beendet oder in zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]her Weise unterbro[X.]hen worden ist, so dass eine neue Zuständigkeitsprüfung veranlasst wurde, als deren Ergebnis eine neue zuständigkeitsre[X.]htli[X.]he Leistungsphase mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Klägerin begonnen und bis zum Ende der Inobhutnahme fortgedauert hat, ist zu verneinen.

b) Entgegen der Annahme des [X.] ist eine Beendigung der Leistung im Sinne des § 86 [X.] ([X.]) hier ni[X.]ht eingetreten (bb).

[X.]) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht geht im Hinbli[X.]k auf die zuständigkeitsre[X.]htli[X.]he Wirkung der Beendigung einer (einheitli[X.]hen) Leistung zu Re[X.]ht davon aus, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 [X.] darstellt und die [X.] neu aufwirft. Das folgt im Umkehrs[X.]hluss aus § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] als der insoweit einzigen Vors[X.]hrift innerhalb der Regelungen über die örtli[X.]he Zuständigkeit (§§ 86 ff. [X.]), die den Begriff der Beendigung verwendet. Na[X.]h § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] gelten die Sätze 1 und 2 entspre[X.]hend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderli[X.]h wird. Diese Vors[X.]hrift erhält den bisherigen Leistungszusammenhang im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung trotz Beendigung einer Leistung unter der genannten weiteren Voraussetzung des erneuten Erforderli[X.]hwerdens der Hilfe innerhalb der [X.]. Soweit diese besondere Fristbestimmung - wie bei der allgemeinen Ermittlung der örtli[X.]hen Zuständigkeit na[X.]h § 86 [X.] - ni[X.]ht eingreift, bleibt der dur[X.]h die Beendigung aufgehobene Zusammenhang zur bisherigen Leistung au[X.]h dann aufgehoben, wenn na[X.]h kürzeren [X.]räumen als den genannten drei Monaten eine weitere (neue) Leistung erforderli[X.]h wird.

Der Senat vermag si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht der Ansi[X.]ht des [X.] anzus[X.]hließen, wona[X.]h eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "ni[X.]ht nur vorübergehend tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht erbra[X.]ht wird, sondern unterbro[X.]hen oder gar förmli[X.]h eingestellt worden ist (...), sofern ni[X.]ht im [X.]punkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Ans[X.]hlusshilfeleistung bereits bewilligt oder do[X.]h konkret geplant ist (...) und sofern ni[X.]ht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.] ausnahmsweise anderes anordnen." Dieses Begriffsverständnis steht mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht in Einklang.

Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. [X.] liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsä[X.]hli[X.]h einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierli[X.]he Hilfe gebietender jugendhilfere[X.]htli[X.]her Bedarf ni[X.]ht mehr fortbesteht. Kennzei[X.]hnend für die Beendigung ist also die Ents[X.]heidung des [X.], den bisherigen Hilfeleistungsvorgang ni[X.]ht nur zeitweise zu unterbre[X.]hen, sondern abzus[X.]hließen, sofern dies auf der dur[X.]h Tatsa[X.]hen hinrei[X.]hend gere[X.]htfertigten Eins[X.]hätzung gründet, dass ein entspre[X.]hender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderli[X.]h ist, die zur De[X.]kung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Dies ers[X.]hließt si[X.]h aus Folgendem:

(1) Der Inhalt des Begriffs der Beendigung der Leistung (im Sinne des § 86 [X.]) stimmt mit demjenigen im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] überein. Der dur[X.]h die Orientierung an dem Begriffsverständnis des § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] bedingte Glei[X.]hlauf ist geboten, weil der Begriff der Beendigung in den Regelungen über die örtli[X.]he Zuständigkeit (§§ 86 ff. [X.]) nur dort ausdrü[X.]kli[X.]h verwendet wird und keine [X.]spunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff im allgemeinen Zusammenhang der Regelungen über die örtli[X.]he Zuständigkeit anders verstanden wissen will.

Soweit in der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht allein auf den Wegfall des jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der [X.]punkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige dur[X.]h Verwaltungsakt eingestellt und tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr erbra[X.]ht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 [X.] 13.15 - [X.] 2016, 375 <377>), ist diese Re[X.]htspre[X.]hung im oben genannten Sinne und na[X.]h Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.

(2) Das oben erläuterte glei[X.]hartige Verständnis der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] wie au[X.]h des allgemeinen, in § 86 [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Begriffs der Beendigung ers[X.]hließt si[X.]h anhand des Wortlauts, der Gesetzessystematik sowie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Zwe[X.]ks und des Zusammenhangs mit dem Tatbestand der Unterbre[X.]hung, den der Gesetzgeber in den Regelungen über die örtli[X.]he Zuständigkeit in drei Vors[X.]hriften normiert hat (§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Für das dargelegte Begriffsverständnis spri[X.]ht s[X.]hon der Wortsinn, wie er si[X.]h aus dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h ergibt. Ist ein Vorgang beendet, so kann er nur wieder neu in Gang gesetzt werden. Wird er ledigli[X.]h unterbro[X.]hen, so ist er darauf angelegt, fortgesetzt zu werden. Die Unterbre[X.]hung ist ihrem Wortsinn na[X.]h als eine vorübergehende Ers[X.]heinung geda[X.]ht, die auf die Fortsetzung des unterbro[X.]henen Vorgangs ausgeri[X.]htet ist, während die Beendigung den bisherigen Vorgang abs[X.]hließen soll.

Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen unters[X.]hiedli[X.]he Inhalte verbindet, zeigt si[X.]h ferner daran, dass er in § 86a Abs. 4 [X.] der Unterbre[X.]hung (Satz 2) die Beendigung (Satz 3) gegenübergestellt hat. Dabei ers[X.]hließt si[X.]h das die Beendigung kennzei[X.]hnende Merkmal des Entfallens bzw. grundlegenden Veränderns des Hilfebedarfs bereits deutli[X.]h aus dem Wortlaut und der Systematik des § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.]. Denn die Vors[X.]hrift verbindet die Beendigung der Hilfeleistung mit ihrem erneuten Erforderli[X.]hwerden. Da ein erneutes Erforderli[X.]hwerden der Hilfe notwendig mit einem erneuten oder nunmehr grundlegend andersartigen, neu entstandenen Bedarf einhergeht, ist daraus zu folgern, dass für die Beendigung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 [X.] der vormals bestehende Bedarf entfallen oder si[X.]h grundlegend verändert haben und aus diesem Grunde die frühere Leistung eingestellt worden sein muss.

Allein das dargelegte Begriffsverständnis wird au[X.]h dem systematis[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen Beendigung und Unterbre[X.]hung der Leistung gere[X.]ht. Denn sowohl die Beendigung als au[X.]h die Unterbre[X.]hung der Leistung sind auf die Leistung im zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Sinne des § 86 [X.] bezogen, die si[X.]h wiederum - wie oben dargelegt - auf einen kontinuierli[X.]hen Hilfeprozess bezieht und alle zur De[X.]kung eines qualitativ unveränderten, kontinuierli[X.]he Hilfe gebietenden jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs erforderli[X.]hen Maßnahmen und Hilfen zu einer einheitli[X.]hen Leistung verknüpft. Diese Zwe[X.]ksetzung der Gewährung eines kontinuierli[X.]hen [X.] legt es nahe, dass dieser an den Bedarf anknüpfende Vorgang nur "beendet" werden kann, wenn dieser Bedarf entfallen ist oder si[X.]h grundlegend verändert hat. Demgegenüber kann der si[X.]h als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in glei[X.]hartiger Weise fortbesteht, nur "unterbro[X.]hen" werden, um na[X.]h Ausräumung re[X.]htli[X.]her Hindernisse fortgesetzt zu werden.

Aus dem Vorstehenden folgt zuglei[X.]h, dass maßgebli[X.]her [X.]punkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbre[X.]hung der Leistung vorliegt, der [X.]punkt ist, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Ents[X.]heidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft. Wegen der für den Bere[X.]htigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbre[X.]hung s[X.]hwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung au[X.]h aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit überdies der Einstellung der Leistung dur[X.]h einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsents[X.]heidung in diesem Sinne au[X.]h vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbes[X.]heid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und dana[X.]h weitere Hilfe tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 [X.] 13.15 - [X.] 2016, 375 Rn. 28; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).

bb) Eine Beendigung der Leistung dur[X.]h die [X.] im zuvor erläuterten Re[X.]htssinne lag hier auf der Grundlage der für den Senat bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] ni[X.]ht vor. Dana[X.]h hat zwar die [X.] ab dem 11. Mai 2012 tatsä[X.]hli[X.]h die konkrete Jugendhilfeleistung zugunsten des Hilfeempfängers ni[X.]ht mehr erbra[X.]ht. Allerdings beruhte diese tatsä[X.]hli[X.]he Einstellung der Leistungsgewährung ni[X.]ht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilfere[X.]htli[X.]her Bedarf für die Fortsetzung der Leistung ni[X.]ht mehr bestand. Vielmehr fand am 11. Mai 2012 im Jugendamt der [X.]n eine Fa[X.]hkonferenz statt, die zu dem Ergebnis kam, dem Jugendli[X.]hen und seinen Eltern die Gewährung einer intensiven sozialpädagogis[X.]hen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 [X.] vorzus[X.]hlagen.

Es sind au[X.]h keine [X.]spunkte ersi[X.]htli[X.]h, aufgrund derer die [X.] in der Folgezeit davon ausgehen durfte, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierli[X.]he Hilfe gebietender jugendhilfere[X.]htli[X.]her Bedarf entfallen ist. Allein der Umstand, dass der Jugendli[X.]he ab Mitte Mai 2012 zu seinem Vater na[X.]h M. gezogen war, ließ den - im Hinbli[X.]k auf die Erziehung des aufgrund seiner Persönli[X.]hkeitsstruktur problematis[X.]hen Jugendli[X.]hen - bestehenden fortwährenden Bedarf no[X.]h ni[X.]ht objektiv entfallen. Dagegen spri[X.]ht vielmehr, dass der Sa[X.]hbearbeiter im Jugendamt der [X.]n sowohl dem Vater das Hilfeangebot unterbreitet als au[X.]h am 18. Mai 2012 versu[X.]ht hat, in dieser Sa[X.]he die Mutter des Jugendli[X.]hen telefonis[X.]h zu errei[X.]hen. Soweit er in der Folgezeit "den Fall ni[X.]ht weiter betrieben" hat, weil "die Familie eine eigene Lösung entwi[X.]kelt" habe, ist dies ni[X.]ht auf einen Wegfall des Bedarfs, sondern darauf zurü[X.]kzuführen, dass der weiteren Leistungsgewährung dur[X.]h die [X.] ein re[X.]htli[X.]hes Hindernis entgegenstand, weil zu diesem [X.]punkt beide Eltern ihr Einverständnis zur Fortsetzung der Hilfe ni[X.]ht erteilt hatten. Der Vater, bei dem si[X.]h der Jugendli[X.]he ab Mitte Mai 2012 aufhielt, hatte eine Hilfeleistung zu dieser [X.] vielmehr ausdrü[X.]kli[X.]h abgelehnt.

Au[X.]h die förmli[X.]he Einstellung der Hilfeleistung dur[X.]h Bes[X.]heid der [X.]n vom 26. Juli 2012 stellt si[X.]h ni[X.]ht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 [X.] dar, da sie ni[X.]ht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des [X.] gestützt wurde und au[X.]h ni[X.]ht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Vielmehr hat die [X.] na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] die der Mutter des Jugendli[X.]hen bewilligte Hilfe zur Erziehung mit Bes[X.]heid vom 26. Juli 2012 mit der Begründung eingestellt, dass die Mutter in einem "erfolgten Mitteilungsgesprä[X.]h über die weitere Hilfegewährung ... erklärt" habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr mö[X.]hte(n)", weil "ihr [X.] zum Vater na[X.]h M." gezogen sei. Eine auf einer belastbaren Annahme beruhende Feststellung, dass der [X.] entfallen sei, weil der Vater erkennbar allein in der Lage gewesen wäre, den erzieheris[X.]hen Bedarf zu de[X.]ken, ist dem ni[X.]ht zu entnehmen. Vielmehr war zu diesem [X.]punkt bereits objektiv erkennbar, dass weiterhin ein akuter Hilfebedarf bestand. Denn der Vater hatte im Juni 2012 einen Suizidversu[X.]h unternommen und das Jugendamt der Klägerin hatte die [X.] mit E-Mail vom 25. Juli 2012 darüber informiert, dass der Jugendli[X.]he bereits am 16. Juli 2012 in Obhut genommen und vorerst in einem Kinderheim untergebra[X.]ht worden war.

[X.]) Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht geht zwar zu Re[X.]ht davon aus, dass eine Zäsur au[X.]h dann eintritt und die örtli[X.]he Zuständigkeit neu zu prüfen ist, wenn eine bea[X.]htli[X.]he Unterbre[X.]hung im Sinne der §§ 86 ff. [X.] vorliegt, also eine bislang einheitli[X.]he Jugendhilfeleistung im Re[X.]htssinne unterbro[X.]hen wird ([X.]) und dies zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h ist (bb). Die Voraussetzungen einer sol[X.]hen zuständigkeitserhebli[X.]hen Unterbre[X.]hung im Sinne der §§ 86 ff. [X.] sind hier jedo[X.]h ebenfalls ni[X.]ht erfüllt ([X.][X.]).

[X.]) Im Gegensatz zur Beendigung ist - wie si[X.]h aus der oben dargelegten Auslegung der entspre[X.]henden gesetzli[X.]hen Bestimmungen ergibt - der Begriff der Unterbre[X.]hung der Leistung ni[X.]ht dur[X.]h ein Entfallen oder eine maßgebli[X.]he Änderung, sondern dur[X.]h ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs gekennzei[X.]hnet, dessen De[X.]kung aus re[X.]htli[X.]hen Gründen (zeitweise) ni[X.]ht mögli[X.]h oder geboten ist. Eine Unterbre[X.]hung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. [X.] liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs aufgrund einer Ents[X.]heidung des [X.] eingestellt und tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr erbra[X.]ht wird, weil der Fortsetzung der an si[X.]h notwendigen Leistungsgewährung ein re[X.]htli[X.]her Grund entgegensteht. Solange nämli[X.]h ein objektiv erkennbarer jugendhilfere[X.]htli[X.]her Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu de[X.]ken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Re[X.]htsnorm bere[X.]htigt oder verpfli[X.]htet ist, die Leistung einzustellen.

Dementspre[X.]hend können rein tatsä[X.]hli[X.]he Hindernisse einer re[X.]htli[X.]h gebotenen Leistungsgewährung ni[X.]ht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Re[X.]htssinne unterbro[X.]hen wird. Sol[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise ni[X.]ht erbra[X.]ht werden kann. Eine Unterbre[X.]hung liegt demgemäß ni[X.]ht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) ni[X.]ht kontinuierli[X.]h mögli[X.]h ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Beguta[X.]htungen Termine nur in zeitli[X.]h großen Abständen vergeben werden (vgl. DIJuF-Re[X.]htsguta[X.]hten vom 12. Januar 2016, [X.] 2016, 131 <132>; [X.], in: Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand Juli 2016, § 86a Rn. 23 m.w.[X.]).

Dieses Begriffsverständnis des Wortes "Unterbre[X.]hung" beanspru[X.]ht in glei[X.]her Weise für die Tatbestände Geltung, in denen der Gesetzgeber diesen Terminus ausdrü[X.]kli[X.]h verwendet, nämli[X.]h für § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 37). Insoweit führt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht aus, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine "Leistung" darstellen, unter Umständen nur an wenigen Wo[X.]henstunden erbra[X.]ht werden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwis[X.]henzeitli[X.]h im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.] "unterbro[X.]hen" wäre, und dass Glei[X.]hes etwa dann gilt, wenn entgegen der eigentli[X.]hen ([X.] und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder au[X.]h die tatsä[X.]hli[X.]he Hilfeerbringung aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen unterbleibt oder wenn die hilfeerbringende Person plötzli[X.]h ganz ausfällt und deswegen die tatsä[X.]hli[X.]he Hilfeerbringung unterbleiben muss, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Ans[X.]hlusshilfe gefunden ist.

Anders als bei den rein tatsä[X.]hli[X.]hen Hindernissen oder Ers[X.]hwernissen für die Leistungserbringung verhält es si[X.]h bei der Leistungseinstellung aus Re[X.]htsgründen, d.h. wenn si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]he Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgebere[X.]htigten - als jugendhilfere[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h darstellen. Ein sol[X.]hes re[X.]htli[X.]hes Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebli[X.]he Sorgebere[X.]htigte die erforderli[X.]he Einwilligung zur Leistungsgewährung ni[X.]ht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 [X.], die wegen der alleinigen Anspru[X.]hsbere[X.]htigung des oder der Personensorgebere[X.]htigten gegen deren Willen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 [X.] 6.00 - Bu[X.]hholz 436.511 § 39 [X.]/[X.] Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 - 5 [X.] 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23). Der Jugendhilfeträger darf dann ni[X.]ht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entspre[X.]hender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an si[X.]h notwendigen Bedarfsde[X.]kung re[X.]htli[X.]he Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Ents[X.]heidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbre[X.]hung der (an si[X.]h fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsents[X.]heidung muss na[X.]hweisli[X.]h getroffen werden, aber ni[X.]ht notwendig "förmli[X.]h" dur[X.]h Bes[X.]heid ergehen. Maßgebli[X.]h ist, dass aufgrund einer belastbaren Ents[X.]heidung des [X.] die Hilfe wegen eines re[X.]htli[X.]h bedeutsamen Umstandes tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr weiter gewährt wird.

bb) Eine Unterbre[X.]hung im vorgenannten Sinne führt jedo[X.]h nur dann zu einem der Beendigung glei[X.]hkommenden Abbru[X.]h des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass si[X.]h die [X.] neu stellt, wenn die Unterbre[X.]hung zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h ist.

Dieses Erfordernis folgt aus dem Inhalt und den Re[X.]htswirkungen, wie sie anhand der oben dargelegten Auslegung der eins[X.]hlägigen Bestimmungen (insbesondere des § 86a Abs. 4 Satz 2 [X.]) für die Re[X.]htsbegriffe der Beendigung und der Unterbre[X.]hung von Leistungen im Sinne von §§ 86 ff. [X.] ermittelt worden sind. Dass ni[X.]ht jede Unterbre[X.]hung im Re[X.]htssinne zuständigkeitserhebli[X.]h ist, ers[X.]hließt si[X.]h dabei au[X.]h aus den gesetzli[X.]hen Regelungen, die diesen Begriff ausdrü[X.]kli[X.]h verwenden. Die Regelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmen, dass si[X.]h eine Unterbre[X.]hung in dem jeweiligen Kontext nur dann auf die Zuständigkeit des Trägers auswirkt, wenn sie länger als drei Monate andauert. Diese Vors[X.]hriften legen damit fest, dass die Unterbre[X.]hung nur im Falle des Übers[X.]hreitens dieser Frist zuständigkeitserhebli[X.]h ist. Mangels einer positiven gesetzli[X.]hen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtli[X.]he Zuständigkeit des § 86 [X.], wann eine Unterbre[X.]hung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserhebli[X.]h ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Leistungsbegriff unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sinn und Zwe[X.]ks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzli[X.]hen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügli[X.]he Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbre[X.]hung im Sinne von § 86 [X.] ist dana[X.]h nur dann zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitli[X.]he S[X.]hwelle übers[X.]hritten ist, wel[X.]he die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung glei[X.]hkommen lässt.

(1) Was das [X.]moment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.] ni[X.]ht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebli[X.]hes Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 [X.] ein Abbre[X.]hen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso [X.], Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - [X.] 2016, 163; [X.], Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG Mün[X.]hen, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Re[X.]htsguta[X.]hten vom 26. August 2014, [X.] 2014, 624 <625>; DIJuF-Re[X.]htsguta[X.]hten vom 12. Januar 2016, [X.] 2016, 131 <132>; anderer Ansi[X.]ht [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2012 - 4 L[X.] 143/09 - juris Rn. 35; [X.], Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50). Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogies[X.]hlusses genügende Verglei[X.]hbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h das gesetzgeberis[X.]he Unterlassen, ni[X.]ht au[X.]h im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 [X.] entspre[X.]hende feste ([X.] vorzusehen, als planwidrige Regelungslü[X.]ke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogies[X.]hlusses BVerwG, Bes[X.]hluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Bu[X.]hholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.[X.]). Ein Analogies[X.]hluss, der au[X.]h im Rahmen des § 86 [X.] zu einer starren [X.]grenze für Unterbre[X.]hungen führen würde, ist daher ni[X.]ht zulässig.

Dies s[X.]hließt es jedo[X.]h ni[X.]ht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das [X.]moment als gewi[X.]htigen Umstand zu begreifen, wobei die [X.] einen [X.] bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematis[X.]hen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 [X.], der vom Gesi[X.]htspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Re[X.]htsgedanken zurü[X.]kgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 [X.] zum Ausdru[X.]k kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbre[X.]hungen bei der Gewährung jugendhilfere[X.]htli[X.]her Hilfen die zuständigkeitsre[X.]htli[X.]he Einheitli[X.]hkeit der Leistungserbringung regelmäßig ni[X.]ht entfallen lassen sollen.

(2) Ausgangspunkt der Gewi[X.]htung der weiteren bea[X.]htli[X.]hen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierli[X.]he Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Leistungsbegriff zukommt, nämli[X.]h eine effektive weitere Hilfe dur[X.]h den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilfere[X.]htli[X.]he Bedarf glei[X.]hsam [X.], die es re[X.]htfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen ni[X.]ht isoliert zu betra[X.]hten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementspre[X.]hend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbro[X.]hene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbre[X.]hung zu bemessen sein, bis sie die S[X.]hwelle der Erhebli[X.]hkeit errei[X.]ht.

Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des re[X.]htli[X.]hen Hindernisses und einer dementspre[X.]henden Wiederaufnahme der Leistung zu re[X.]hnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbre[X.]hung grundsätzli[X.]h darauf beda[X.]ht sein, re[X.]htli[X.]he Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Ri[X.]htung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinbli[X.]k auf die Frage des Abbru[X.]hs des Leistungszusammenhangs zu seinem Na[X.]hteil zu gewi[X.]hten sein.

Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht dem Gesi[X.]htspunkt der (förmli[X.]hen) Einstellung der Hilfeleistung dur[X.]h den Jugendhilfeträger maßgebli[X.]he Bedeutung für die Frage der Zuständigkeitserhebli[X.]hkeit einer Unterbre[X.]hung beimessen will, folgt dem der Senat ni[X.]ht. Die Einstellungsents[X.]heidung ist kein Kriterium für die Bewertung der Erhebli[X.]hkeit, sondern eine Voraussetzung, die - wie oben erläutert - s[X.]hon vorliegen muss, um begriffli[X.]h von einer Unterbre[X.]hung im Re[X.]htssinne spre[X.]hen zu können.

[X.][X.]) Na[X.]h Maßgabe des Vorstehenden lag hier zwar eine Unterbre[X.]hung der Hilfeleistung vor ((1)). Diese stellt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht als zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h dar ((2)).

(1) Soweit der Weitergewährung der Hilfe ab dem 11. Mai 2012 zunä[X.]hst tatsä[X.]hli[X.]he Gründe entgegenstanden, weil der Hilfeempfänger das bisherige Kinderheim am Vortag verlassen hatte und eine neue Hilfestelle gesu[X.]ht werden musste, ist darin - trotz tatsä[X.]hli[X.]her Einstellung der Hilfe - no[X.]h keine Unterbre[X.]hung im Re[X.]htssinne zu sehen. Eine sol[X.]he ist aber eingetreten, na[X.]hdem der Sa[X.]hbearbeiter im Jugendamt der [X.]n sowohl dem Vater als au[X.]h am 18. Mai 2012 der Mutter des Minderjährigen ein Hilfeangebot für die Fortsetzung der Jugendhilfeleistung unterbreitet hatte und, na[X.]hdem diese auf das Angebot ni[X.]ht eingegangen sind, sondern Hilfe abgelehnt hatten, "den Fall ni[X.]ht weiter betrieben" hat. Darin liegt ni[X.]ht nur ein tatsä[X.]hli[X.]her Abbru[X.]h, sondern eine auf einer bewussten Ents[X.]heidung beruhende Einstellung der Hilfegewährung aus Re[X.]htsgründen, wel[X.]he die [X.] gegenüber der Mutter des Jugendli[X.]hen später no[X.]h förmli[X.]h mit Bes[X.]heid vom 26. Juli 2012 bestätigt hat.

(2) Die Unterbre[X.]hung der Leistung war jedo[X.]h, wie si[X.]h im Wege einer an den oben genannten Kriterien orientierten Gesamtabwägung ergibt, ni[X.]ht zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h.

(a) Maßgebli[X.]h hierfür ist insbesondere, dass innerhalb relativ kurzer [X.] na[X.]h der Einstellung der Leistungsgewährung das dieser entgegenstehende re[X.]htli[X.]he Hindernis entfallen und das Bedürfnis na[X.]h einer Fortsetzung der Jugendhilfeleistung für den bislang leistenden Jugendhilfeträger objektiv erkennbar war. Denn die Mitte Mai 2012 mit der Einstellung der Hilfegewährung verbundene Unterbre[X.]hung beruhte in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht auf der fehlenden Mitwirkung der Eltern. Dieses re[X.]htli[X.]he Hindernis ist bereits innerhalb von gut zwei Monaten, nämli[X.]h s[X.]hon vor der Inobhutnahme des Jugendli[X.]hen am 16. Juli 2012, entfallen. Denn zu diesem [X.]punkt hatten si[X.]h beide sorgebere[X.]htigten Elternteile mit Hilfemaßnahmen - zunä[X.]hst in Form der Inobhutnahme - einverstanden erklärt und damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie und ihr [X.] der (dringenden) Unterstützung dur[X.]h den Jugendhilfeträger bedurften. Die Inobhutnahme ist der beklagten [X.] als dem bisher leistenden Jugendhilfeträger au[X.]h dur[X.]h die E-Mail des Jugendamtes der Klägerin vom 25. Juli 2012 - und damit ebenfalls no[X.]h innerhalb von drei Monaten na[X.]h der Einstellung der bisherigen Leistung - zur Kenntnis gebra[X.]ht worden. Die [X.] konnte und musste damit erkennen, dass der Vater die mit der Aufnahme des Jugendli[X.]hen in seinen Haushalt übernommene Erziehungsaufgabe ni[X.]ht annähernd zu bewältigen in der Lage war. Das Bedürfnis na[X.]h einer Fortsetzung der Jugendhilfeleistung - im Sinne des Erfordernisses der De[X.]kung eines qualitativ unverändert bestehenden jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs des Jugendli[X.]hen - lag damit auf der Hand und war für sie ohne Weiteres objektiv erkennbar. Der förmli[X.]hen Bekräftigung der Einstellung der bisherigen Hilfeleistung am 26. Juli 2012 kommt vor diesem Hintergrund keine bea[X.]htli[X.]he Bedeutung mehr zu.

(b) Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht mit dem Hinweis, dass si[X.]h [X.] vor und na[X.]h einer Inobhutnahme ni[X.]ht als Teile einer einheitli[X.]hen ununterbro[X.]henen Jugendhilfeleistung darstellen können, Gegenteiliges erwogen haben mag, ist dem ni[X.]ht zu folgen. Dur[X.]h die von der Klägerin verantwortete Inobhutnahme ist eine die Erhebli[X.]hkeit der Unterbre[X.]hung begründende zuständigkeitsre[X.]htli[X.]he Zäsur des bisherigen Leistungszusammenhangs ni[X.]ht eingetreten.

Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass es si[X.]h bei der Inobhutnahme ni[X.]ht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.], sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] handelt, und hier eine Jugendhilfeleistung erst wieder im November 2012 von der Klägerin gewährt wurde, steht dem ni[X.]ht entgegen. [X.] es zu - wie die Vorinstanz ausführt -, dass si[X.]h [X.] vor und na[X.]h einer Inobhutnahme ni[X.]ht als Teile einer einheitli[X.]hen ununterbro[X.]henen Jugendhilfeleistung darstellen können, selbst wenn dur[X.]hgängig ein jugendhilfere[X.]htli[X.]her Bedarf bestanden hat, so würde damit die Kostentragungsregelung des § 89b Abs. 1 [X.] entwertet. Denn dana[X.]h soll - wie oben dargelegt - derjenige Träger die Kosten der Inobhutnahme tragen, der während der Dauer der Inobhutnahme aufgrund des gewöhnli[X.]hen Aufenthalts der na[X.]h § 86 [X.] maßgebli[X.]hen Person für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung örtli[X.]h zuständig gewesen wäre. § 89b Abs. 1 [X.] setzt mit der Annahme einer Leistungszuständigkeit na[X.]h § 86 [X.] damit gerade voraus, dass ein Leistungszusammenhang während der Inobhutnahme fortbestehen kann. Dementspre[X.]hend ist aus dem systematis[X.]hen Zusammenhang und der gesetzli[X.]hen Wertung des § 89b Abs. 1 [X.] zu entnehmen, dass die Inobhutnahme dur[X.]h einen anderen Jugendhilfeträger das zuvor begründete Leistungsverhältnis zum bisher leistenden Träger grundsätzli[X.]h ni[X.]ht notwendig in erhebli[X.]her Weise unterbri[X.]ht.

Jedenfalls kommt hier der fortwährenden tatsä[X.]hli[X.]hen Einstellung der Leistungsgewährung dur[X.]h die für Leistungen örtli[X.]h zuständige [X.] während der [X.] der von der Klägerin dur[X.]hgeführten Inobhutnahme angesi[X.]hts der oben dargelegten Umstände - insbesondere des zeitnahen Entfallens des re[X.]htli[X.]hen Leistungshindernisses - im Rahmen der Gesamtabwägung kein bea[X.]htli[X.]hes Gewi[X.]ht mehr zu. Das gilt im vorliegenden Kontext au[X.]h deshalb, weil si[X.]h neben den genannten Umständen au[X.]h die Dauer der Inobhutnahme gemessen an der bisherigen Dauer des kontinuierli[X.]hen [X.], der si[X.]h hier über den relativ langen [X.]raum von 2005 bis 2012 erstre[X.]kte, als ni[X.]ht gewi[X.]htig erweist. In Relation zu diesem [X.]raum stellte si[X.]h die knapp zweimonatige Inobhutnahme ni[X.]ht mehr als ein kurzfristiges "Intermezzo" eines langjährigen und ni[X.]ht annähernd abges[X.]hlossenen [X.] dar. Allein wegen des Umstands, dass es si[X.]h bei der Inobhutnahme ni[X.]ht um eine Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] handelt, wurde der Fortsetzungszusammenhang des jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Unterstützungsprozesses hier also au[X.]h deshalb ni[X.]ht erhebli[X.]h unterbro[X.]hen, weil der gesamte Prozess der Hilfegewährung in den Bli[X.]k zu nehmen ist. Da die Frage der zuständigkeitsre[X.]htli[X.]hen Einheit einer Leistung maßgebli[X.]h aus dem Bli[X.]kwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs zu beurteilen ist, bedingt dies, bei der Bewertung gegebenenfalls au[X.]h [X.]en der Inobhutnahme miteinzubeziehen (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 61; [X.], [X.] 22/2015 [X.]. 4).

d) Die Inobhutnahme des Jugendli[X.]hen am 16. Juli 2012 führte au[X.]h aus sonstigen Gründen ni[X.]ht zu einer zuständigkeitsre[X.]htli[X.]h erhebli[X.]hen Zäsur. Soweit das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon ausgeht, dass die vom Jugendamt der Klägerin verantwortete und bis zum 5. September 2012 andauernde Inobhutnahme des Jugendli[X.]hen zu einer Beendigung des Leistungszusammenhangs im Verhältnis zur [X.]n habe führen müssen, steht dies mit dem Begriff der Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. [X.] ni[X.]ht in Einklang.

Mit der Inobhutnahme dur[X.]h das Jugendamt der Klägerin am 16. Juli 2012 ist das bis dahin bestehende Leistungsverhältnis zur [X.]n s[X.]hon deshalb ni[X.]ht dur[X.]h eine Beendigung im Re[X.]htssinne abges[X.]hlossen worden, weil damit keine Ents[X.]heidung der [X.]n verbunden war, die bisherige Jugendhilfe aufgrund eines Entfallens des jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs einzustellen. Die vom Jugendamt der Klägerin im Wege der Inobhutnahme vorgenommene tatsä[X.]hli[X.]he und vorläufige De[X.]kung des jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs konnte im Hinbli[X.]k auf das zur [X.]n bis dahin - wie oben dargelegt - auf der Grundlage ihrer örtli[X.]hen Zuständigkeit na[X.]h § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] fortbestehende Leistungsverhältnis ni[X.]ht zum Entfallen des jugendhilfere[X.]htli[X.]hen Bedarfs führen, sondern bestätigte gerade sein unvermindertes Fortbestehen.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt si[X.]h, dass das Verwaltungsgeri[X.]ht - entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] - au[X.]h dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Re[X.]ht stattgegeben hat. Es hat zutreffend angenommen, dass die [X.] verpfli[X.]htet war, den [X.] in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, weil sie au[X.]h no[X.]h zum [X.]punkt der Gewährung der Jugendhilfeleistung, wel[X.]he die Klägerin den Eltern des Jugendli[X.]hen mit Bes[X.]heiden vom 26. November 2012 ab dem 19. November 2012 bewilligt hat, der na[X.]h § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] örtli[X.]h zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist. Der bestehende Leistungszusammenhang ist au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h erhebli[X.]h unterbro[X.]hen worden, dass die [X.] während der [X.] der von der Klägerin verantworteten Inobhutnahme vom 16. Juli 2012 bis 5. September 2012 und während des ans[X.]hließenden Klinikaufenthaltes des Jugendli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]h keine Leistungen mehr erbra[X.]ht hat, sondern eine weitere Jugendhilfeleistung erst im November 2012 vom Jugendamt der Klägerin gewährt wurde. Au[X.]h diese Umstände fallen im Rahmen der Gesamtabwägung, wie sie für die Erhebli[X.]hkeitsprüfung vorzunehmen ist, angesi[X.]hts der oben dargelegten Umstände und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des vorangegangenen langandauernden [X.] weder zeitli[X.]h no[X.]h sa[X.]hli[X.]h maßgebli[X.]h ins Gewi[X.]ht.

3. Die Ents[X.]heidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

5 C 35/15

15.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 17. Juni 2015, Az: 7 A 11002/14, Urteil

§§ 86ff SGB 8, § 89b Abs 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8, § 86a Abs 4 S 3 SGB 8, § 86 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 5 C 35/15 (REWIS RS 2016, 693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 693

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 18 K 18.6316

1 K 1463/17.MZ

M 18 K 17.3559

2 K 1352/21

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