Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2018, Az. 5 C 15/17

5. Senat | REWIS RS 2018, 2579

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Gegenstand

Jugendhilferechtlicher Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern; zuständigkeitsrechtlicher Leistungszusammenhang bei Wechsel der Kindertageseinrichtung


Leitsatz

1. Maßgeblich für die Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs, den die Gewährleistungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 24 SGB VIII ) zu decken bestimmt sind, ist der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs.

2. Die Jugendhilfeleistung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) wird regelmäßig schon dann zuständigkeitsrechtlich im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Tageseinrichtung auflösen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Aufwendungen für die Förderung eines [X.]es in einer Tageseinrichtung.

2

Das im September 2007 geborene [X.] besuchte ab März 2011 eine kommunale [X.]ertagesstätte im beklagten [X.] mit einem Betreuungsumfang von 25 Stunden in der Woche. Anfang 2012 trennten sich die bis dahin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnenden Eltern. Sie behielten gemeinsam das Sorgerecht für das [X.]. Dieses wurde mit Wirkung zum 31. Januar 2012 aus der Betreuung in der [X.]ertagesstätte abgemeldet. Während der Vater am bisherigen Wohnsitz verblieb, war die Mutter mit dem [X.] am 26. Januar 2012 in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt gezogen. Dort schloss sie mit der Klägerin einen Vertrag über die Betreuung des [X.]es in einer städtischen [X.]ertagesstätte, in der das [X.] ab März 2012 eine Ganztagsbetreuung in Anspruch nahm. Im Mai 2013 wechselte es in eine andere, ebenfalls von der Klägerin betriebene [X.]ertageseinrichtung, wo seine Betreuung am 31. Juli 2013 endete.

3

Für ihre im Zeitraum vom 9. März 2012 bis zum 31. Juli 2013 für die [X.]ertagesbetreuung erbrachten Aufwendungen, die nicht durch Elternbeiträge und Landesförderung abgedeckt gewesen sind, begehrte die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung. Nachdem dieser die Erstattung abgelehnt hatte, nahm die Klägerin den Beklagten klageweise auf Zahlung der im genannten Zeitraum von ihr aufgewendeten [X.] in Anspruch.

4

Das Verwaltungsgericht hat der auf Zahlung von 4 262,60 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit gerichteten Klage stattgegeben. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich dem Grunde nach aus § 105 Abs. 1 SGB X. Es handele sich bei der Wiederaufnahme der [X.]erbetreuung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Klägerin lediglich um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfeleistung des Beklagten. Es liege eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne vor. Deshalb sei die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall nicht auf die Klägerin übergegangen. [X.] sei vielmehr § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibe, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, solange unter anderem die Personensorge beiden Elternteilen zustehe. Die Leistungspflicht gegenüber dem [X.] sei damit bei dem Beklagten verblieben.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision. Der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, weil er - der Beklagte - ab dem 31. Januar 2012 nicht mehr zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Bei der [X.]ertagesbetreuung komme dem Gesichtspunkt der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung nur ein geringeres Gewicht zu, das es nicht rechtfertige, bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne anzunehmen. Zudem stelle gerade ein umzugsbedingter Wechsel der [X.]ertageseinrichtung, zumal mit einer zeitlichen Unterbrechung, eine gravierende Änderung der Lebensumstände dar, die eine neue Entscheidung über die Bedarfsdeckung erfordere. Ein Bedarf am Fortbestand der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des bisherigen Jugendhilfeträgers bestehe in diesen Fällen nicht. Die Inanspruchnahme der Betreuung in einer anderen [X.]ertagesstätte am neuen Wohnort stelle sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als neue, eigenständige Jugendhilfeleistung dar. Für diese sei hier die Klägerin gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII selbst zuständig gewesen.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin zu Unrecht entscheidungstragend auf die Annahme gestützt, dass es sich bei der von der Klägerin gewährten Förderung in einer Tageseinrichtung um die Fortsetzung einer einheitlichen Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne gemäß §§ 86 ff. des [X.] ([X.]) i.d.[X.] vom 14. Dezember 2006 ([X.] I S. 3134) und vom 11. September 2012 ([X.] I S. 2022) handelte.

8

1. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 ([X.] I S. 130).

9

Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs setzt nach dieser Regelung unter anderem voraus, dass die Klägerin als unzuständiger Leistungsträger eine Sozialleistung - hier die im Streit stehende Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung im [X.]raum vom 9. März 2012 bis zum 31. Juli 2013 - erbracht hat. Das ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin selbst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Erbringung der Leistung örtlich zuständig gewesen ist. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. [X.] sind auch auf Leistungen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] anwendbar ([X.], Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 - [X.]E 117, 184 <186 ff.>). Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist in Fällen, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Merkmale des § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegen insoweit unstreitig vor, als die Elternteile, denen die Personensorge gemeinsam zugestanden hat, infolge des Umzugs der Mutter ab 26. Januar 2012 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen. Des Weiteren steht zu Recht nicht im Streit, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der in den Tageseinrichtungen der Klägerin ab März 2012 erbrachten Betreuungsleistungen bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hatte. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob es sich bei dieser von der Klägerin gewährten Förderung des Kindes um eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne handelt, so dass es auf den vorgenannten [X.]punkt des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vor Beginn dieser Leistung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] ankommt. Dies ist entgegen der Annahme des [X.] der Fall.

Zwar hat bereits der Beklagte mit der in seinem Zuständigkeitsbereich dem anspruchsberechtigten Kind gewährten Förderung in einer Tageseinrichtung eine Leistung der Jugendhilfe erbracht, auf die der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. [X.]) Anwendung findet, so dass sie grundsätzlich fortsetzungsfähig ist (a). Die im März 2011 einsetzende Jugendhilfeleistung des Beklagten ist jedoch dadurch, dass die Eltern das dortige Betreuungsverhältnis zum 31. Januar 2012 beendet haben, auch zuständigkeitsrechtlich im Sinne der §§ 86 ff. [X.] beendet worden (b). Dementsprechend handelte es sich bei der von der Klägerin ab März 2012 in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährten Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung um eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne, für deren Erbringung nicht der Beklagte, sondern die Klägerin selbst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] örtlich zuständig gewesen ist (c).

a) Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies von den Beteiligten in Zweifel gezogen worden ist, zu Recht angenommen, dass mit der von März 2011 bis Ende Januar 2012 andauernden Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung eine Leistung der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind erbracht worden ist, deren Gewährung dem Beklagten zuzurechnen ist.

Dabei ergab sich - was zwischen den Beteiligten ebenfalls zu Recht nicht im Streit steht - der gegenüber dem Beklagten bestehende und von den vertretungsberechtigten Eltern geltend gemachte Anspruch des Kindes aus § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach hat ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Der wesentliche Inhalt dieser Norm findet sich zwar nunmehr in der ab dem 1. August 2013 geltenden Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 des [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ([X.] I S. 2022) - [X.] n.F. Diese Regelung ist hier jedoch noch nicht anwendbar, weil sie erst nach dem streitigen Förderungszeitraum wirksam geworden ist.

Für die Gewährung der vorgenannten Leistung der Jugendhilfe war der Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] örtlich zuständig, weil die Eltern in seinem Zuständigkeitsbereich wohnten und mithin beide während des [X.] von März 2011 bis Ende Januar 2012 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Die Klägerin hat - wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat - mit dem Nachweis eines Platzes und der tatsächlichen Ermöglichung der Betreuung des Kindes in ihren trägereigenen Kindertagesstätten in der [X.] von März 2012 bis Ende Juli 2013 ebenfalls eine Leistung der Jugendhilfe gewährt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob damit die bisherige Leistung des Beklagten lediglich fortgesetzt worden ist oder ob die Klägerin eine neue Leistung der Jugendhilfe erbracht hat, mit der die [X.] neu aufgeworfen worden ist, im Grundsatz nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff (der §§ 86 ff. [X.]) beurteilt.

"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der [X.] und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der [X.] den [X.] grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - [X.]E 120, 116 <119>, vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - [X.]E 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - [X.]E 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - [X.]E 145, 257 Rn. 17 m.w.N.).

Aus dem Umstand, dass Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen und in der [X.] als Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) zuständigkeitsrechtlich von den §§ 86 ff. [X.] erfasst werden, ergibt sich zugleich, dass sie im Grundsatz auch im zuständigkeitsrechtlichen Sinne fortsetzungsfähig sind (vgl. bereits [X.], Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 - [X.]E 117, 184 <190 f.> sowie ferner [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, § 86 Rn. 11; [X.], [X.] 2014, 652 <653>; DIJuF-Rechtsgutachten vom 16. Januar 2018, [X.] 2018, 33 <33 f.>; [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl. 2018, § 86 Rn. 67).

b) Die Leistung der Klägerin und die des Beklagten stehen jedoch nicht in einem zuständigkeitsrechtlichen [X.], der sie als einheitliche Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs erscheinen lässt, weil die Jugendhilfeleistung des Beklagten bereits vor dem Einsetzen der Förderungsleistung der Klägerin beendet gewesen ist.

Die zuständigkeitsrechtliche Wirkung der Beendigung einer Leistung liegt darin, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 [X.] darstellt und die [X.] neu aufwirft ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - [X.]E 157, 96 Rn. 31). Eine solche Beendigung der Jugendhilfeleistung des Beklagten ist hier eingetreten.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt regelmäßig eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. [X.] vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des [X.], den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - [X.]E 157, 96 Rn. 31).

Daran hält der Senat fest, stellt aber klar, dass sich dies auf den der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Typus von [X.] bezieht, der - wie z.B. die im entschiedenen Streitfall problematisierte Hilfe zur Erziehung (§ 27 [X.]) oder etwa die Eingliederungshilfe (§ 35a [X.]) - regelmäßig auf einer Jugendhilfeplanung (§ 36 [X.]) beruht, individuell zugeschnitten und an einem von dem Jugendhilfeträger festgestellten objektiven Hilfebedarf auszurichten ist sowie regelmäßig mittels eines Bewilligungsbescheides des [X.], d.h. in Gestalt eines gegenüber dem Berechtigten ergehenden Verwaltungsakts, gewährt wird.

bb) Hiervon unterscheidet sich die in Rede stehende Leistung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen so maßgeblich ((1)), dass sich dies bei der Bestimmung des Tatbestands der Beendigung dieser Leistung auswirkt ((2)).

(1) Die zu den Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in [X.] (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) gehörende Jugendhilfeleistung deckt typischerweise einen Hilfebedarf ab, der anders zu bestimmen ist und sich insofern anders darstellt, als dies bei den oben genannten Hilfen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 [X.]) der Fall ist. Maßgeblich für die Bestimmung des Bedarfs bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] ist der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) und damit ihre subjektive Bewertung des [X.]. Das unterscheidet diese Förderungsleistung in zuständigkeitsrechtlich bedeutsamer Weise von den anderen genannten [X.].

Dagegen spricht nicht die Erwägung des [X.], dass - von der Maßnahme der Inobhutnahme abgesehen - auch die Inanspruchnahme anderer [X.] wie der Hilfe zur Erziehung (§ 27 [X.]) insofern "freiwillig" ist, als sie den Bedürftigen grundsätzlich nicht gegen den Willen der Sorgeberechtigten aufgedrängt werden dürfen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - [X.]E 157, 96 Rn. 46 m.w.N.). Denn anders als bei der Inanspruchnahme von Förderleistungen in Tageseinrichtungen und in der [X.] bestimmen in diesen Fällen nicht die Sorgeberechtigten maßgeblich darüber, ob und in welchem Umfang ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht oder nicht. Vielmehr ist die [X.] anhand objektiver Kriterien durch den Jugendhilfeträger vorzunehmen. Hat dieser einen grundsätzlich durch eine Jugendhilfeleistung - wie die Hilfe zur Erziehung - zu deckenden Bedarf ermittelt, also eine objektive und von den Eltern nicht zu behebende erzieherische Mangellage festgestellt, ist er trotz (zwischenzeitlicher) Weigerung der Berechtigten, Hilfeangebote anzunehmen, gehalten, auf eine Bedarfsdeckung hinzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - [X.]E 157, 96 Rn. 52). Dies trifft auf die Jugendhilfeleistung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der [X.] nicht zu.

Dass es für die Bestimmung des Bedarfs im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (§§ 86 ff. [X.]), den die Gewährleistungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 24 [X.]) zu decken bestimmt sind, entscheidend auf den subjektiv determinierten und von den Erziehungsberechtigten bzw. Eltern angemeldeten Bedarf ankommt, erschließt sich aus den entsprechenden Regelungen.

Das gilt insbesondere für die hier einschlägige Anspruchsnorm (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] n.F.), wonach ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung hat. Für die Inanspruchnahme des Grundanspruchs von Kindertagesbetreuung ab dem vierten Lebensjahr des Kindes wird danach über die Erfüllung der Altersgrenze hinaus weder ein spezifischer Hilfe- oder Förderbedarf des Kindes noch eine objektiv festzustellende Betreuungsnotwendigkeit vorausgesetzt. Vielmehr bleibt es den Erziehungsberechtigten bzw. Eltern überlassen, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit sie eine Betreuung für notwendig erachten. Hinsichtlich dieses Angebotes der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) definieren mithin die Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen den individuellen Hilfebedarf selbst.

Dies entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen, "Wege für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu öffnen, die dem Wohle der Kinder dienen" ([X.]. 16/9299 S. 1), und gilt - was im Hinblick auf die weitere Rechtsentwicklung hier bestätigend heranzuziehen ist - im Grundsatz ebenso für die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F., wonach ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in [X.] hat. Auch für diesen Rechtsanspruch, der darauf gerichtet ist, dem anspruchsberechtigten Kind einen Betreuungsplatz nachzuweisen, der dem [X.] Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht, ist stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - [X.]E 160, 212 Rn. 34, 42 m.w.N.).

Dies gilt - was weiter bestätigend zu berücksichtigen ist - selbst im Hinblick auf die [X.] Gewährleistung des § 24 Abs. 1 [X.] n.F., wonach ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Einrichtung oder in [X.] zu fördern ist. Auch insoweit steht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein "Interpretationsprimat" hinsichtlich der Festlegung des (Fremd-)[X.] ihres Kindes im Sinne einer subjektiv determinierten Bedarfseinschätzung zu, die sich als solche der Überprüfung anhand objektiver Kriterien durch den Jugendhilfeträger entzieht und bis zur äußersten Grenze der Kindeswohlgefährdung zu respektieren ist (vgl. [X.], in: [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 10, 15 m.w.N.).

(2) Im Hinblick auf die Anforderungen an die Beendigung der von einem Träger der Jugendhilfe gewährten bisherigen Förderungsleistung in Tageseinrichtungen ist aus dem Vorstehenden zu schließen, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob die Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis zu dem Erbringer der Leistung beenden bzw. auflösen. Denn bei diesen Angeboten der Jugendhilfe bemisst sich auch die Kontinuität des Bedarfs im Verhältnis zum Jugendhilfeträger im Wesentlichen nach der Willensbekundung der Eltern oder sonst Erziehungsberechtigten. Die Jugendhilfeleistung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) wird regelmäßig schon dann zuständigkeitsrechtlich im Sinne der §§ 86 ff. [X.] beendet, wenn die Sorgeberechtigten das Betreuungsverhältnis zu der Tageseinrichtung auflösen. Denn damit bringen sie typischerweise zum Ausdruck, dass sich der bislang in bestimmter Weise konkretisierte Betreuungsbedarf verändert hat bzw. nicht mehr besteht oder dessen Deckung gegenüber dem bislang leistenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe nicht mehr beansprucht wird.

Die Auflösung des [X.] zu der Tageseinrichtung führt unter den vorgenannten Umständen nicht nur dann zu einer Beendigung des bisherigen [X.] zum örtlichen Träger der Jugendhilfe, wenn dieser selbst Träger der Tageseinrichtung ist. Die zuständigkeitsrechtliche Beendigung zum Träger der Jugendhilfe tritt aufgrund der genannten Umstände auch dann ein, wenn es sich bei dem Leistungserbringer um eine nicht von dem Träger der Jugendhilfe betriebene kommunale Einrichtung oder einen freien Träger der Jugendhilfe handelt, mit welchem ein (gegebenenfalls privatrechtlicher) Betreuungsvertrag geschlossen worden ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in den zuletzt genannten Fällen ebenfalls, dass die Eltern dieses ([X.] auflösen (z.B. durch "Abmeldung" bzw. Kündigung). Die Beendigung des [X.] schlägt dann in der Regel auf das Leistungsverhältnis zu dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch. Während die Eltern bzw. Sorgeberechtigten mit der ursprünglichen Inanspruchnahme des nachgewiesenen oder von ihnen selbst verschafften (ortsnahen) Betreuungsplatzes in einer Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des (bisher) örtlich zuständigen [X.] zum Ausdruck gebracht haben, dass ein entsprechender Betreuungsbedarf besteht, zu dessen dem Jugendhilfeträger zuzurechnenden Deckung sie diesen in Anspruch nehmen möchten, verhält es sich bei der Auflösung dieses [X.] umgekehrt. Mit der Beendigung des [X.] zu der leistungserbringenden Einrichtung bringen sie regelmäßig zugleich zum Ausdruck, dass entweder ein [X.] nicht mehr besteht (z.B., weil sie das Kind selbst betreuen möchten) oder der Bedarf in einer anderen Tageseinrichtung bzw. in [X.] - insbesondere im Zuständigkeitsbereich eines anderen [X.] - gedeckt werden soll. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein fortbestehender Betreuungsbedarf im Zuständigkeitsbereich des bisherigen [X.] nicht (mehr) geltend gemacht wird. In den vorgenannten Fällen tritt mithin im Hinblick auf den subjektiv determinierten und auf die Bedarfsdeckung in einer bestimmten Einrichtung konkretisierten Betreuungsbedarf eine Zäsur ein, die den bisherigen [X.] entfallen lässt.

c) In Anwendung des vorgenannten Maßstabs lag hier eine Beendigung der von dem Beklagten ab März 2011 erbrachten Jugendhilfeleistung vor. Denn die Eltern haben, indem sie das Kind in der kommunalen Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten "abgemeldet" haben, das Betreuungsverhältnis mit dem kommunalen Leistungserbringer zum 31. Januar 2012 aufgelöst und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der insoweit konkretisierte Bedarf nicht mehr bestand, sondern von einer weiteren (ortsnahen) Bedarfsdeckung im Zuständigkeitsbereich des beklagten öffentlichen Trägers der Jugendhilfe Abstand genommen werde. War damit die Jugendhilfeleistung des Beklagten beendet, so handelte es sich bei der von der Klägerin ab März 2012 gewährten Förderungsleistung um eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne, für deren Erbringung nicht (mehr) der Beklagte, sondern die Klägerin selbst gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 [X.] örtlich zuständig gewesen ist.

2. Aus dem vorgenannten Grund liegen auch die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten aus § 89c Abs. 1 i.V.m. § 86d [X.] nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

Meta

5 C 15/17

23.10.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Hannover, 22. August 2017, Az: 3 A 5588/15, Urteil

§ 2 Abs 2 Nr 3 SGB 8, § 24 Abs 1 S 1 SGB 8, § 24 Abs 2 SGB 8, § 24 Abs 3 SGB 8, § 27 SGB 8, § 86 Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 2 S 2 SGB 8, § 86 Abs 4 SGB 8, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2018, Az. 5 C 15/17 (REWIS RS 2018, 2579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2579

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf


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W 3 E 22.1154

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