Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. XII ZB 622/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9818

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 622/14
vom
15. Juni 2015
in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Juni 2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des weiteren Beteiligten
zu
5 vom 21.
März 2015 gegen den Kostenansatz vom 4.
Februar 2015 (Kostenrechnung vom 9.
Februar 2015, Kassenzeichen: 780015104615) wird [X.].
Das Verfahren ist gebührenfrei (§
57 Abs.
8 [X.]).

Gründe:
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am [X.] ist nach §§
1 Abs.
2, 57 Abs.
5 [X.] der Einzelrichter berufen (vgl. [X.] Beschluss vom 23.
April 2015

I
[X.]
73/14

Juris).
Die Eingabe des weiteren Beteiligten zu 5 ist als nach §
57 Abs.
1 [X.]
zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der [X.] seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. [X.], [X.], 45.
Aufl. §
57 [X.] Rn.
1 iVm §
66 GKG Rn.
18).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluss vom 4.
Februar 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung rich-tet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der [X.] entgegenstehen könnten, sind nicht ersicht-lich.
1
2
3
-
3
-
Insbesondere kann
der Kostenschuldner sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, er habe den [X.] nicht angerufen. Über das von ihm unter dem Namen des verstorbenen Antragstellers eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte
der [X.] mit entsprechender Kostenfolge zu entscheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zurückgenommen wurde. Ergänzend wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 8.
April 2015 hingewiesen.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-satz frei von Bedenken.

Dose

Vorinstanz:
AG [X.], Entscheidung vom 16.12.1997 -
1 [X.]/95
OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2014 -
12 UF 1408/14 -

4
5

Meta

XII ZB 622/14

15.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. XII ZB 622/14 (REWIS RS 2015, 9818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9818

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