Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2019, Az. 5 StR 555/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1189

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:261119B5STR555.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 555/19

vom
26. November 2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Juni 2019 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten A.

C.

erhobenen Verfahrensrügen:
1.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des §
247 StPO rügt, ist kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß §
247 Satz
4 StPO nicht noch einmal ausdrücklich gefragt worden ist, ob er noch Fragen an die kindliche Zeugin stellen wolle. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen bedurfte es keiner entsprechenden Nachfrage und auch keines damit einherge-henden ausdrücklichen Hinweises auf sein

mittelbar auszuübendes (§
241a StPO)

Fragerecht gemäß §
240 Abs.
2 Satz
1 StPO.
-
3
-
Der Angeklagte war während der Vernehmung der Zeugin in einen anderen Saal gebracht worden, in den dieser Verfahrensabschnitt per Video übertragen wurde. Während einer ersten Unterbrechung der Zeugenvernehmung fragte der weitere Fragen zu stellen seien. Nachdem die Zeugin daraufhin zusätzliche Fragen beantwortet hatte, wurde in einer weiteren Vernehmungspause der An-geklagte nach seiner Rückkehr in den Verhandlungssaal über den Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet. Anschließend wurde in seiner Anwesenheit über die Entlassung der Zeugin verhandelt, die im allseitigen Einverständnis erfolgte. Bei dieser prozessordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts war dem Angeklagten eine Ausübung seines eigenen Fragerechts nicht abgeschnitten.
2.
Die Rüge, § 252 StPO sei verletzt
worden durch das [X.] Vorspielen einer [X.] der ermittlungsrichterlichen [X.] des achtjährigen Enkels des Angeklagten gemäß §
255a Abs.
2 Satz
1 StPO ohne vorherige Klärung der Frage, ob der Zeuge sein Zeugnisver-weigerungsrecht
nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung ausü-ben wolle, ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat schließt
sich insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats an, wonach die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der [X.] einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004

3 [X.], [X.]St 49, 72, 83). Deshalb muss auch die Frage einer aktuel-len Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts vor einer Anwendung von § 255a Abs. 2 StPO nicht geklärt werden.
-
4
-
Für diese Auslegung spricht, dass ein vom Ermittlungsrichter ordnungsgemäß vernommener Zeuge die Verwertung dieser Angaben durch eine nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht verhindern kann (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Juli 2016

GSSt 1/16, [X.]St 61, 221, 230 ff. [X.]). In diesem Fall wäre es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur [X.] 133, 168
[X.]) nicht verein-bar, auf das regelmäßig überlegene Beweismittel der Videoaufnahme einer Vernehmung zu verzichten, um stattdessen den Ermittlungsrichter zum Inhalt der Zeugenaussage vernehmen zu müssen. Dass der Gesetzgeber in § 255a Abs. 1 StPO auf §
252
StPO verweist und in diesen Fällen ein solches Prozede-re vorschreibt (vgl. zur Reformbedürftigkeit dieser Regelung [X.], Urteil vom 12. Februar 2004

3
[X.], aaO S. 78 f.), steht nicht entgegen. Denn § 255a Abs. 2 StPO nimmt gerade nicht auf § 252 StPO Bezug und hat einen von §
255a Abs.
1 StPO unabhängigen Regelungsgehalt (vgl. [X.],
aaO,
S. 82 f.; [X.] in [X.], 27. Aufl., § 255a Rn. 21). Gründe des Opferschutzes spre-chen ebenso für diese Auslegung ([X.] aaO). Eine analoge Anwendung der Verweisung auf § 252 StPO im Rahmen von § 255a Abs. 2 StPO ist auf-grund des abweichenden Normzwecks dieses Absatzes deshalb nicht geboten (vgl. aber auch [X.]/[X.], § 255a Rn. 25 [X.] zu abweichenden Auf-fassungen).
VRi[X.] Dr. Mutzbauer ist wegen dienstlicher Verhinderung an der
Unterschrift gehindert.
Sander
Sander
Schneider

Berger

[X.]

Meta

5 StR 555/19

26.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2019, Az. 5 StR 555/19 (REWIS RS 2019, 1189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1189

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5 StR 555/19

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