Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2019, Az. 5 StR 555/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1188

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Gegenstand

Strafverfahren: Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer früheren richterlichen Vernehmung eines nachträglich zeugnisverweigernden Zeugen


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten [X.]    erhobenen Verfahrensrügen:

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 247 StPO rügt, ist kein Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO nicht noch einmal ausdrücklich gefragt worden ist, ob er noch Fragen an die kindliche Zeugin stellen wolle. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen bedurfte es keiner entsprechenden Nachfrage und auch keines damit einhergehenden ausdrücklichen Hinweises auf sein - mittelbar auszuübendes (§ 241a StPO) - Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Der Angeklagte war während der Vernehmung der Zeugin in einen anderen Saal gebracht worden, in den dieser Verfahrensabschnitt per Video übertragen wurde. Während einer ersten Unterbrechung der Zeugenvernehmung fragte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls „die Verfahrensbeteiligten“, ob noch weitere Fragen zu stellen seien. Nachdem die Zeugin daraufhin zusätzliche Fragen beantwortet hatte, wurde in einer weiteren Vernehmungspause der Angeklagte nach seiner Rückkehr in den Verhandlungssaal über den Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet. Anschließend wurde in seiner Anwesenheit über die Entlassung der Zeugin verhandelt, die im allseitigen Einverständnis erfolgte. Bei dieser prozessordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts war dem Angeklagten eine Ausübung seines eigenen Fragerechts nicht abgeschnitten.

2. [X.], § 252 StPO sei verletzt worden durch das vernehmungsersetzende Vorspielen einer [X.] der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des achtjährigen Enkels des Angeklagten gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO ohne vorherige Klärung der Frage, ob der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung ausüben wolle, ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats an, wonach die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der [X.] einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 72, 83). Deshalb muss auch die Frage einer aktuellen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts vor einer Anwendung von § 255a Abs. 2 StPO nicht geklärt werden.

Für diese Auslegung spricht, dass ein vom Ermittlungsrichter ordnungsgemäß vernommener Zeuge die Verwertung dieser Angaben durch eine nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht verhindern kann (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Juli 2016 - [X.], [X.]St 61, 221, 230 ff. [X.]). In diesem Fall wäre es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur [X.] 133, 168 [X.]) nicht vereinbar, auf das regelmäßig überlegene Beweismittel der Videoaufnahme einer Vernehmung zu verzichten, um stattdessen den Ermittlungsrichter zum Inhalt der Zeugenaussage vernehmen zu müssen. Dass der Gesetzgeber in § 255a Abs. 1 StPO auf § 252 StPO verweist und in diesen Fällen ein solches Prozedere vorschreibt (vgl. zur Reformbedürftigkeit dieser Regelung [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 [X.], aaO S. 78 f.), steht nicht entgegen. Denn § 255a Abs. 2 StPO nimmt gerade nicht auf § 252 StPO Bezug und hat einen von § 255a Abs. 1 StPO unabhängigen Regelungsgehalt (vgl. [X.], aaO, S. 82 f.; [X.] in [X.], 27. Aufl., § 255a Rn. 21). Gründe des Opferschutzes sprechen ebenso für diese Auslegung ([X.] aaO). Eine analoge Anwendung der Verweisung auf § 252 StPO im Rahmen von § 255a Abs. 2 StPO ist aufgrund des abweichenden Normzwecks dieses Absatzes deshalb nicht geboten (vgl. aber auch [X.]/[X.], § 255a Rn. 25 [X.] zu abweichenden Auffassungen).

VRi[X.] Dr. Mutzbauer
ist wegen dienstlicher
Verhinderung an der
Unterschrift gehindert.

        

Sander     

        

Schneider

Sander

                                   
        

     Berger     

        

[X.]     

        

Meta

5 StR 555/19

26.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 12. Juni 2019, Az: 21 Ks 2/19

§ 52 StPO, § 255a Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.11.2019, Az. 5 StR 555/19 (REWIS RS 2019, 1188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1188

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5 StR 555/19

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