Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 35/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4462

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 35/04 Verkündet am: 16. März 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2003 aufgehoben und das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] (Oder) vom 4. Februar 2003 in der Fassung des [X.] vom 7. April 2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.918 • nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewie-sen. Die Widerklage der [X.] wird abgewiesen. Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist seit 1993 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die für das [X.] die Abfallentsorgung durchführt. Sie betreibt am nördlichen Stadtrand von [X.] in [X.]

eine Depo-nie für Siedlungsabfälle. Auf dieser Deponie errichtete die Klägerin ein Block-heizkraftwerk (BHKW), in dem die frei werdenden Deponiegase nach dem Prin-zip der [X.]-Wärme-Kopplung zur Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie genutzt werden. Die Anlage hat seit Juli 2000 eine installierte elektri-sche Leistung von 4.986 Kilowatt. Am 7. Dezember 1998/28. Januar 1999 schloß die Klägerin mit der [X.]

AG ([X.]), dem damaligen regionalen Energieversorgungsunternehmen, einen Einspeisevertrag über die Lieferung elektrischer Energie mit einer Leistung von bis 5.000 kW aus dem BHKW. In dem [X.] heißt es unter anderem: "§ 4 Preisregelung 1. [X.] erfolgt nach dem Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerba-ren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) gültig ab [X.] – § 7 Laufzeit und Kündigung des [X.] tritt nach Abschluß des [X.] und mit [X.] des BHKWs in [X.]. Der [X.] läuft zunächst bis zum 31.12.2000. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht jeweils 3 [X.] vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. – - 4 - § 8 Besondere Vereinbarungen – 4. Wir weisen darauf hin, daß die Zahlung der Einspeisevergütung unter dem Vorbehalt steht, daß das dem [X.] zugrundeliegen-de Stromeinspeisungsgesetz vom 07. Dezember 1990 verfas-sungsgemäß ist. Sollte dieses Gesetz hier [richtig: für] ordnungswidrig erklärt oder außer [X.] gesetzt werden, so erfolgt die Bezahlung der Einspei-severgütung zu marktüblichen Preisen. Hierfür bietet die [X.]dann einen neuen [X.] an. –"

Im Juni 1999 schloß sich die [X.] mit anderen regionalen Energiever-sorgungsunternehmen zu der [X.] zusammen. Mit Wirkung vom 1. April 2000 ist das Stromeinspeisungsgesetz außer [X.] getreten und durch das [X.] für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]) ersetzt worden. Von diesem Zeitpunkt an zahlte die Beklagte der Klägerin gemäß der telefonischen Ankün-digung eines ihrer Mitarbeiter vom 27. März 2000 für den gelieferten Strom die sich aus § 4 [X.] ergebende Vergütung. Die monatlichen Abrechnungen der [X.] enthielten seither den Zusatz: "Die Vergütung erfolgt vorläufig, ohne Anerkennung einer Rechts-pflicht entsprechend den Regelungen im [X.], insbesondere unter Vorbehalt der formellen materiellen Rechtmäßigkeit hinsichtlich nationalen und internationalen Rechts (z.B. Verfassungsmäßig-keit, EU-Beihilferecht). Eine Rückforderung zuviel gezahlter Beiträge schließt e.

[=Beklagte] nicht aus. Insoweit behält sich [X.]vor, die Vergütung zu kürzen bzw. anzupassen."
- 5 - Ab März 2001 stellte die Beklagte die Zahlung der Vergütung für den von der Klägerin in ihr Netz eingespeisten Strom ein. Mit Schreiben vom 20. April 2001 teilte sie der Klägerin mit, daß eine Vergütung nach dem [X.] nicht mehr erfolgen werde, da dieses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auf die Anlage der Klägerin nicht anwendbar sei. Zugleich bot die Beklagte rückwirkend zum 1. April 2000 den Abschluß eines neuen [X.]es über die Einspeisung von Strom zu marktüblichen Preisen an. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für die unstreitige Lieferung von 2.872.332 kWh Strom im März 2001 zunächst auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowattstunde und der sich aus § 4 [X.] ergebenden Vergü-tung, die sie mit 13 Pfennig pro Kilowattstunde angesetzt hat, in Anspruch ge-nommen und demgemäß insgesamt Zahlung von 215.424,90 DM = 110.145 • nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagte, die der Klägerin für die Lieferung von 2.810.928 kWh Strom im Februar 2001 15 Pfennig pro Kilowattstunde, [X.] insgesamt 421.639,20 DM = 215.580,69 • gezahlt hatte, hat ihrerseits von der Klägerin zunächst im Wege der Widerklage Rückzahlung des [X.] zu der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowatt-stunde, mithin von insgesamt 267.038,16 DM = 136.534,44 • nebst Verzugs-zinsen verlangt. Daraufhin hat die Klägerin in Erweiterung ihrer Klage von der [X.] für den im März 2001 gelieferten Strom Zahlung der vollen sich aus § 4 [X.] ergebenden Vergütung, die sie unverändert mit 13 Pfennig pro Kilo-wattstunde angesetzt hat, mithin insgesamt Zahlung von 373.403,16 DM = 190.918 • nebst Verzugszinsen begehrt. Gegen diese erweiterte Klageforde-rung hat die Beklagte mit dem von ihr bislang im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von 267.038,16 DM = 136.534,44 • nunmehr in Höhe des [X.] von 157.978,26 DM = 80.773 • - 6 - aufgerechnet. Zugleich hat sie ihre Widerklage unter teilweiser Rücknahme auf die Zahlung des danach verbleibenden Restbetrages von 109.059,90 DM = 55.761,44 • nebst Verzugszinsen beschränkt. Weiter hat die Beklagte der V.

AG ([X.]) den Streit verkündet, die ihrerseits der H.

AG und der [X.]AG & Co. KG den Streit ver-kündet hat. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der [X.] beigetreten. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich der von der Kläge-rin geltend gemachte Anspruch aus dem - gegebenenfalls ausdrücklich oder stillschweigend geänderten - [X.] vom 7. Dezember 1998/ 28. Januar 1999 oder unmittelbar aus §§ 3, 4 [X.] beziehungsweise § 4 [X.] ergibt. Im Zu-sammenhang mit einem unmittelbaren Anspruch aus §§ 3, 4 [X.] haben die Parteien namentlich darüber gestritten, ob der Strom aus dem BHKW [X.]

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von diesem Gesetz nicht erfaßt wird, ob dies gegebenenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ver-stößt und ob sich die Klägerin hierauf berufen kann. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe für den im März 2001 eingespeisten Strom nur [X.] auf Zahlung der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowatt-stunde. Dieser Anspruch sei durch die Hauptaufrechnung der [X.] unter-- 7 - gegangen. Demgegenüber habe die Beklagte wegen Überzahlung im Februar 2001 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von restlichen 55.761,44 •. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung des eingespeisten Stroms in Höhe der Mindestvergütung von 13 Pfennig pro Kilowattstunde nach § 4 Satz 3 [X.] auf vertraglicher Grundlage bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus dem Einspeisevertrag der Parteien vom 7. Dezember 1998/28. Januar 1999. Im Gegenteil hätten die Parteien in § 8 Nr. 4 ausdrück-lich vereinbart, daß marktübliche Preise gezahlt werden sollten, wenn das Stromeinspeisungsgesetz außer [X.] trete. Die Parteien hätten den Einspeise-vertrag nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des [X.]es ausdrücklich einvernehmlich dahingehend geändert, daß die Zahlung der Mindestvergütung nach diesem Gesetz geschuldet sein solle. Eine solche einvernehmliche Änderung könne in dem Telefonat der beiderseiti-gen Mitarbeiter vom 27. März 2000 nicht gesehen werden. Die Parteien hätten den Einspeisevertrag auch nicht stillschweigend dadurch geändert, daß die [X.] den von der Klägerin gelieferten Strom für elf Monate von April 2000 bis Februar 2001 mit den Vergütungssätzen des § 4 [X.] bezahlt habe. Dem stehe der Vorbehalt der [X.] entgegen, mit dem sie ihre Vergütungsabrechnun-gen ab April 2000 versehen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung unmittelbar aus §§ 3, 4 [X.]. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] falle der von ihr [X.] Strom nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil er aus einer Anlage stamme, die zu über 25% einem [X.]land gehöre. Dieser [X.] sei dahingehend zu verstehen, daß nicht nur unmittelbares Bruch-teilseigentum, sondern wirtschaftliches Eigentum in Form von Beteiligungen des [X.] oder eines [X.] zum Ausschluß der Anwendbarkeit des Erneuerba-re-Energien-Gesetzes führe. Es könne nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt - 8 - werden, der Gesetzgeber habe nur dem [X.] oder den Ländern gehörende Wasserkraftwerke vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen wollen. Das sei schon im Vorgängergesetz, dem Stromeinspeisungsgesetz, sprachlich nicht zum Ausdruck gekommen. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, daß die Klägerin, anders als Betreiber kommunaler Anlagen, von erhöhten Vergütungen ausgeschlossen werde. Die Grundrechte würden für Personen des öffentlichen Rechts ohnehin nicht gelten. Offen bleiben könne, ob die auf Basis von Deponiegasen betriebene An-lage nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz ([X.]) gefördert werden kön-ne. Jedenfalls sei die Klägerin kein Energieversorgungsunternehmen, das die allgemeine Versorgung von [X.]. Nur solche Unter-nehmen könnten nach § 2 [X.] vom Netzbetreiber die über der marktübli-chen Vergütung liegende Vergütung nach §§ 3, 4 [X.] beanspruchen. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der sich aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] - [X.]) vom 29. März 2000 ([X.]) - in der hier noch anwendbaren ersten Fassung - ergebenden Vergü-tung für den im März 2001 aus dem BHKW [X.]

gelieferten Strom in Höhe von 190.918 • (= 373.403,16 DM) zu Unrecht verneint. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch aus dem [X.] der Parteien vom 7. Dezember 1998/28. Januar 1999 ergibt. Er steht der Klägerin jedenfalls aus den §§ 3, 4 [X.] zu. Der Anspruch aus §§ 3, 4 - 9 - [X.] kann unabhängig vom Abschluß eines [X.] unmittelbar eingeklagt werden (Senatsurteil BGHZ 155, 141, 159 ff.). [X.]) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Als Be-treiberin eines Netzes zur allgemeinen Versorgung ist die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, Strom aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufge-führten erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§ 4 ff. [X.] zu vergü-ten. Um solchen Strom handelt es sich bei dem Strom aus dem BHKW [X.]

. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wird er aus Deponiegas gewonnen. Darüber, daß das Netz der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Auf-nahme des Stroms technisch geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort des BHKW [X.] aufweist, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Vergütungsanspruch aus § 3 [X.] steht der [X.], mithin der Klägerin, zu (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - [X.] ZR 161/02, [X.] 2003, 234 unter [X.]). Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 373.403,16 DM = 190.918 •. Die Höhe der Vergütung für Strom aus [X.] beträgt nach § 4 Satz 3 [X.], wie von der Klägerin angesetzt, mindestens 13 Pfennig. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin der [X.] im März 2001 2.872.332 kWh geliefert. [X.]) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwen-dung des [X.]es und damit auch dessen §§ 3 und 4 hier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird nicht erfaßt Strom aus Anlagen, die zu über 25% der [X.]republik Deutschland oder einem Land gehören. Das trifft auf das BHKW [X.] nicht zu. Dieses gehört entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht dem [X.], sondern der Klägerin. - 10 - (1) Nach dem unstreitigen Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils steht das BHKW im Eigentum der Klägerin. Dies hat die Beklagte bereits in der Kla-geerwiderung ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich nichts anderes. Danach hat zwar die Streithelferin der [X.] das Ei-gentum der Klägerin an der Anlage in der zweiten Instanz in Zweifel gezogen. Hierauf ist sie jedoch nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin einen Grundbuchauszug vorgelegt hat. Demgemäß ist auch das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß das BHKW Eigentum der Klägerin ist. Es hat seine Annahme, die Anlage gehöre dem [X.], nicht mit dessen zivil-rechtlichem Eigentum, sondern damit begründet, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] führe auch wirtschaftliches Eigentum in Form von Beteiligungen an einer juristi-schen Person zum Ausschluß des Gesetzes. Dementsprechend befassen sich auch die Revision und die Revisionserwiderung eingehend mit der Frage, ob die Beteiligung an der [X.], die Eigentümerin der Anlage ist, den Begriff "gehören" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfüllt. Hierauf käme es nicht an, wenn das [X.] selbst zivilrechtlicher Eigentümer des BHKW wäre. (2) Für die Beantwortung der vorgenannten Frage kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff "gehören" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Hinblick darauf, daß es sich bei dieser Vorschrift um einen Ausnahmetatbestand von der [X.] und Vergütungspflicht nach § 3 [X.] handelt, eng oder, weil die [X.] und Vergütungspflicht nach § 3 [X.] einen Eingriff in die [X.]sfrei-heit darstellt, weit auszulegen ist, wie einerseits die Revision und andererseits die Revisionserwiderung geltend machen. Ferner bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Begriff "gehören" neben der rechtlichen Zuordnung zu einem Rechtsträger auch ein Betreiben der Anlage durch diesen voraussetzt (vgl. [X.], Stromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., § 1 Rdnr. 88). Unabhängig davon gehört im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eine Anlage nicht einem Land, wenn sie - wie hier - im Eigentum einer selbständigen juristischen Person steht, an - 11 - der das Land beteiligt ist. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. (a) Das [X.] ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des [X.]es für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie zur Änderung des Ener-giewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 ([X.]O) mit Wirkung vom 1. April 2000 an die Stelle des [X.] aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Strom-einspeisungsgesetz - StrEG) vom 7. Dezember 1990 ([X.] [X.] 2633), zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 ([X.] [X.] 730), getreten. Das Stromeinspeisungsgesetz enthält in § 1 Satz 2 Nr. 2 eine Aus-nahmebestimmung, wonach nicht erfaßt wird "Strom aus Anlagen, die zu 25 vom Hundert der [X.]republik Deutschland, einem [X.]land, öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist werden kann". Diese Vorschrift unterscheidet vier Fälle, nämlich daß die Anlage dem [X.], einem Land, einem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen oder einem Unternehmen, das mit dem [X.], dem Land oder dem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen ("ihnen") im Sinne des § 15 AktG verbunden ist, gehört. Danach ist die Beteiligung des [X.], eines [X.] oder eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens an dem Unternehmen, das Eigentümer der [X.] ist, in dem letzten Fall der Bestim-mung besonders geregelt ([X.], [X.]O, § 1 Rdnr. 90 und Rdnr. 111; [X.], Anwendungsprobleme des Stromeinspeisungsgesetzes, [X.] f.). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, daß derselbe Sachverhalt bereits von den ersten drei Fällen der Vorschrift erfaßt wird. Ansonsten hätte der letzte Fall keinen ei-genständigen Regelungsgehalt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen wer-den. Die ersten drei Fälle beschränken sich demgemäß darauf, daß die Anlage - 12 - dem [X.], einem Land oder einem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen unmittelbar gehört. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Dort wird der letzte Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG nicht gesondert erwähnt (BT-Drucks. 11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971, [X.], jeweils Einzelbegründung zu § 1). Zutreffend wird der Gesetzeszweck darin gesehen, es zu verhindern, daß sich [X.], Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die wegen ihrer finanziellen Leistungskraft beziehungsweise wegen der Möglichkeit zur Abwälzung der Kosten auf die Stromabnehmer einer Förderung nicht bedürfen, dem Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen verlagern ([X.], [X.]O, Rdnr. 91). [X.] wird auch nach dem Gesetzeszweck die Beteiligung des [X.], eines [X.] oder eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens an dem Unternehmen, das Eigentümer der [X.] ist, nicht bereits von den ersten drei Fällen, sondern erst von dem letzten Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG erfaßt. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist nicht nur ein privatrechtlicher Rechtsträger, sondern auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Das folgt aus dem vorgenannten Zweck der Vorschrift, es zu verhindern, daß sich [X.], Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein recht-lich selbständiges Unternehmen verlagern. Insoweit kann es keinen [X.] machen, ob es sich bei dem Unternehmen um einen privatrechtlichen Rechtsträger oder - wie hier bei der Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffent-lichen Rechts - um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Im Sinne des § 15 AktG verbunden sind unter anderem rechtlich selbständige Un-ternehmen, die im Verhältnis zueinander in [X.] stehende und mit - 13 - Mehrheit beteiligte Unternehmen nach § 16 AktG sind. Mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind insoweit auch der [X.] und ein Land. Das gilt nicht nur, wenn sie sich an einem Unternehmen privater Rechtsform beteiligen (vgl. dazu [X.], 334, 338 ff.; 135, 107, 113 f.). Im Rahmen des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG muß das vielmehr auch dann gelten, wenn es sich bei dem in Mehrheits- oder - wie hier - im Alleinbesitz stehenden Unternehmen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. (b) In das [X.] sollten nach dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zunächst alle vier Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG übernommen werden; lediglich die Gegenausnahme ("es sei denn –") sollte inhaltlich geändert werden (BT-Drucks. 14/2341 [X.], § 1 Abs. 2 Nr. 2). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind jedoch gemäß der [X.] des [X.]tagsausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/2776 [X.]) allein die ersten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG erhalten geblieben, so daß insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur noch Strom nicht erfaßt wird "aus Anlagen, die zu über 25% der [X.]republik Deutschland oder einem [X.]land gehören". In der Gesetzesbegründung ([X.]O S. 21) heißt es dazu, aus Gründen der Gleichbehandlung würden nun-mehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen gewe-sen seien, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Danach ist es der erklärte Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die letzten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG zu erweitern. Das schließt es aus, die hier in Rede stehende, bislang in dem letzten Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG geregelte Beteiligung eines [X.] an dem [X.], das Eigentümer der [X.] ist, nunmehr unter dem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] übernommenen zweiten Fall einzuordnen (vgl. [X.], [X.] 2004, 64, 65; nicht eindeutig [X.], [X.], 2. Aufl., § 2 Rdnr. 97-99). - 14 - (c) Das wird durch die weitere Entwicklung des [X.]es bestätigt. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-lung des Rechts der [X.] im Strombereich vom 18. November 2003 (veröffentlicht im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge) sollten die bisherigen Ausnahmen vom An-wendungsbereich des Gesetzes in § 2 vollständig entfallen. Gemäß § 21 Abs. 1 des Entwurfs sollten jedoch für Strom aus Anlagen, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen waren, unter anderem die "bisherigen Vorschriften über Anlagen, die zu über 25% der [X.]republik Deutschland oder einem Land gehören", mit bestimmten Maßgaben weiter an-zuwenden sein. Dazu hieß es in der Einzelbegründung, wie bislang sei das Merkmal des "Gehörens" eng auszulegen und auf die unmittelbare zivilrechtli-che Eigentümerstellung des [X.] oder eines [X.] an der Anlage be-schränkt. Dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend bestehe damit auch weiterhin für Strom, der in Anlagen von Anstalten und Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts erzeugt werde, ein Vergütungsanspruch nach dem [X.] 2000. Gleiches gelte nach dem Willen des [X.]gebers für Körperschaften des Privatrechts, selbst wenn die Anteile voll-ständig im Eigentum des [X.] oder eines [X.] stünden. Insoweit ist der Entwurf zwar nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerba-ren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 ([X.] [X.] 1918) [X.]. Die vorgeschlagene Begründung zu § 21 des Gesetzentwurfs zeigt jedoch, daß auch nach Ansicht der an der Entstehung des [X.]es maßgeblich beteiligten [X.]regierung der hier in Rede stehende Fall der Beteiligung eines [X.] an dem Unternehmen, das Eigentümer der [X.] ist, von § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht erfaßt wird. (d) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der Revision vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, Anlagen im Sinne des - 15 - § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG und des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] seien ausschließlich [X.], da nur diese in der Gesetzesbegründung zu § 1 StrEG (BT-Drucks. 11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 [X.]) aufgeführt seien. Weiter kann offen bleiben, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegen den allgemeinen Gleichheits-satz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und sich die Beklagte hierauf berufen kann. b) Da sich der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch bereits unmittelbar aus §§ 3, 4 [X.] ergibt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob er sich auch aus §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeu-gung aus [X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 ([X.] [X.] 703) herleiten ließe (vgl. zu diesen Bestimmungen [X.] vom 11. Februar 2004 - [X.] ZR 236/02, [X.], 2256 = [X.] 2004, 178 und vom 10. März 2004 - [X.] ZR 213/02, [X.], 2264 = [X.] 2004, 182). c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Aufrechnung der [X.] gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht durch. Der [X.] steht der in Höhe von 80.773 • (= 157.978,26 DM) zur Aufrechnung gestellte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der marktüblichen Vergütung und der Vergütung, die sie an die Klägerin für den von dieser im Februar 2001 gelie-ferten Strom geleistet hat, nicht zu. Die Klägerin hat diese Vergütung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Vielmehr hat sie darauf nach den oben (unter II 1 a) gemachten Ausführungen gemäß §§ 3, 4 [X.] Anspruch. 2. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts die Widerklage, mit der die Beklagte einen restlichen Bereicherungsan-spruch in Höhe von 55.761,44 • (= 109.059,90 DM) geltend macht, nicht [X.]. - 16 - 3. Der von der Klägerin eingeklagte Zinsanspruch ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2001 berechtigt. Er ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden sind, da das Schuldverhältnis der Parteien vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein weitergehender Zinsanspruch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 steht der Klägerin dagegen nicht zu. Entgegen deren Ansicht findet § 288 Abs. 2 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung hier keine Anwendung. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf Art. 229 § 7 EGBGB. Diese Überleitungsvorschrift betrifft nur die Zinsvorschriften zur Höhe des Basiszinssatzes, dagegen nicht die zur Höhe des [X.], um die es im vorliegenden Zusammenhang geht. Auch aus der von der Klägerin weiter herangezogenen Übergangsvorschrift für [X.] in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt sich seit dem 1. Januar 2003 nichts anderes. Diese Vorschrift soll nach der [X.] (BT-Drucks. 14/6040 [X.]) für Dauerschuldverhältnisse eine Fortgeltung des alten Rechts nach Satz 1 über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus [X.]. Das rechtfertigt es jedoch nicht, daß ein bereits vorher nach altem Recht entstandener Verzugszinsanspruch danach hinsichtlich der Zinshöhe dem neu-en Recht unterliegt. Vielmehr muß es auch insoweit bei dem alten Recht verbleiben. II[X.] Nach alledem kann das angefochtene Urteil, das die Berufung der Kläge-rin gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des [X.]s zurückweist, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen [X.]. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und unter Abänderung des erst-- 17 - instanzlichen Urteils sind der Klage mit geringfügigen Abstrichen an der Zins-forderung stattzugeben und die Widerklage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 35/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 35/04 (REWIS RS 2005, 4462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4462

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