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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 336/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dass sich das [X.] bei dem Schaden von 334.000 • an der Feststellung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht ver-ständlich. Gleiches gilt, soweit die [X.] gemeint hat, gewerbs-mäßiges oder bandenmäßiges Handeln (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu können, weil ein anderes gegen den [X.] ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. [X.] Miebach Pfister von [X.]
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20.09.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. 3 StR 336/07 (REWIS RS 2007, 1905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1905
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