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PDF anzeigen[X.]/08 vom 5. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zum Vorbringen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. April 2008 bemerkt der Senat: Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch die [X.] zwar der "[X.] mbH" und der "[X.]Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH" eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Für [X.] reicht es aber aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. [X.], 622). Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. [X.], [X.]. vom 16. April 2008 - 5 [X.]). Dies versteht sich für den Angeklagten, der nach - 3 - den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer [X.] allein beherrschte, von selbst. [X.]Boetticher Kolz Elf [X.]
Meta
05.06.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. 1 StR 126/08 (REWIS RS 2008, 3603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3603
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