Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 68/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9397

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518BIZB68.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 68/17
vom
9. Mai
2018
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-

Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch [X.]
Dr.
[X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

[X.] gegen den
am 28. Juni 2017 verkündeten Be-schluss des 26. Senats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts wird
auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Für die Markeninhaberin ist am 5.
September 1996 die dreidimensionale Marke Nr.
395 08 178

für Waren der
Klasse 32: alkoholfreie Getränke, [X.], [X.] und Fruchtnektare
eingetragen worden.
1
-
3
-

Die Antragstellerin hat am 9. August 2013 die Löschung der Marke beantragt.
Das Deutsche Patent-
und Markenamt hat die Marke mit Beschluss vom 21.
August 2014 gelöscht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das [X.] zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 28.
Juni 2017

26
W
[pat]
63/14, juris).
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs und eine man-gelnde Begründung
der Entscheidung
rügt.
I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, der Marke stehe das [X.] der technisch bedingten Form entgegen. Allen wesentlichen
Merkmalen
der angegriffenen [X.],
1. aufrecht stehender Beutel,
2. mit flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand,
3. mit einem oval aufgefalteten Boden,
4. mit bauchiger Wölbung, nach unten leicht verjüngend,
5. mit in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten,
6. aus flexiblem, undurchsichtigen Material,
seien technische Wirkungen zuzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Markenin-haberin stellten die geraden Seitenränder kein wesentliches Gestaltungsmerkmal der Marke dar. Selbst wenn diese
ein wesentliches Merkmal und nichtfunktional wären, handelte es sich nicht um ein dekoratives oder phantasievolles Element, das für die Form der [X.]marke von Bedeutung wäre. Wegen der Offenkundigkeit der dargestellten technischen Sachverhalte habe keine Veranlassung für eine [X.] durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens be-standen. Der Senat habe die fraglichen Merkmale
aus eigener Sachkunde beurteilen können.
2
3
4
-
4
-

II[X.] [X.] der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.
1. Die form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§
83, 85 [X.]). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.])
und auf einen Begründungsmangel (§
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.]). Diese Rügen
hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen
Rügen
durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 22.
Mai 2014

I
ZB 34/12, [X.], 1232 Rn. 6 = [X.], 53
[X.], [X.]; Beschluss vom 9.
November 2017 -
I [X.], juris Rn.
7).
2. [X.] ist jedoch unbegründet. Weder ist der
verfassungs-rechtlich garantierte Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch leidet die angegriffene Entscheidung an einem Begründungsmangel.
a) Der Markeninhaberin wurde nicht das rechtliche Gehör im Sinne von §
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.]
versagt.
aa) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art.
103 Abs.
1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzel-fall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen 5
6
7
8
9
-
5
-

von
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das [X.] in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. [X.], NJW 2009, 1584 f.
[X.]). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch andere rechtliche Schlüsse daraus gezogen
hat als die [X.] (vgl. [X.], [X.], 1953 Rn.
14).
Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des [X.]s in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 1998

I
ZB
14/98, [X.], 500, 501 [juris Rn.
11] -
DILZEM; Beschluss vom 1.
Juli 1999 -
I
ZB 48/96, [X.], 53, 54 [juris Rn.
31]

SLICK
50; Beschluss
vom 20.
Mai 2009 -
I
ZB
53/08, [X.], 992 Rn.
17, 23 = [X.], 1104

[X.]; Beschluss
vom 7.
Juli 2011
I
ZB
68/10, GRUR
2012, 314 Rn.
14 -
Me-dicus.log; Beschluss vom 9.
November 2017 -
I [X.], juris Rn.
9).
Diesen Anfor-derungen genügt die angegriffene Entscheidung.
[X.])
[X.] rügt, das [X.] habe Sachvortrag der Markeninhaberin zum
Gestaltungsmerkmal der geraden Seitenkanten unberück-sichtigt gelassen. Die Markeninhaberin habe belegt, dass durch einen unterschiedli-chen Verlauf der Kanten auch der Gesamteindruck der [X.] entschei-dend verändert werde. Die Kontur der dreidimensionalen Form werde durch die [X.] umlaufenden Seitenkanten bestimmt. Sie
habe ferner darauf hingewiesen, dass die geraden Seitenkanten die Form der Marke wesentlich beeinflusse, weil sich durch die Veränderung des Verlaufs der Seitenkanten auch die Form der Marke verändere. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich. Die Erwägungen des Bundespa-tentgerichts zur Gestaltung der gerade umlaufenden Seitenkanten seien tragend, 10
-
6
-

weil es selbst klargestellt habe, dass es seine Entscheidung nicht auf den Gesichts-punkt der Vorteile bei der Herstellung im Rahmen der technischen Bedingtheit stütze. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Das [X.] hat den Vortrag der Markeninhaberin zu den gera-den Seitenkanten
im Tatbestand wiedergegeben,
sich damit
in den [X.] explizit und unter Bezugnahme auf die von der Markeninhaberin zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 14.
September 2010 -
C-48/09, [X.], 1008 = [X.], 1359 -
Lego) aus-einandergesetzt
und das Merkmal der geraden Kanten im Ergebnis als nicht für die Form von Bedeutung angesehen. Das [X.] hat danach den Vortrag der Markeninhaberin gewürdigt, ihn im Ergebnis aber nicht als durchgreifend ange-sehen. Dem Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs ist damit Genüge getan. [X.] wäre die gerügte Gehörsverletzung entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht entscheidungserheblich;
die Ausführungen zum mangelnden ästheti-schen Überschuss der geraden Seitenkanten sind nur hilfsweise erfolgt. Das [X.] hat
festgestellt, dass schon gar nicht erkannt werden kann, ob der abgebildete Beutel tatsächlich
gerade Seitenkanten aufweist. Es hat
deshalb dieses Merkmal als nicht wesentlich eingestuft. Diese Beurteilung alleine trägt die Entschei-dung, dass auf einen geraden Verlauf der Seitenkanten nicht abzustellen ist.
cc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentge-richt übergehe den insbesondere auf die Kontur der dreidimensionalen Marke [X.] Sachvortrag der Markeninhaberin bei seiner Annahme, die viereckige Form sei kein wesentliches Merkmal. Unabhängig davon, ob die Rechtsbeschwerde damit übergangenen Sachvortrag zur viereckigen Form
hinreichend
darlegt, führt diese Rüge nicht zum Erfolg. Das [X.] hat sich mit der Frage der vierecki-gen Form auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es zu einem von der Auffassung 11
12
-
7
-

der Markeninhaberin abweichenden rechtlichen Ergebnis kommt, begründet keine Gehörsverletzung.
dd) [X.] rügt eine weitere Gehörsverletzung
dadurch, dass das [X.] den Antrag der Markeninhaberin, ein Sachverständigen-gutachten zur Frage der technischen Bedingtheit der geraden Seitenkanten einzuho-len, abgelehnt
habe. Das [X.] habe nicht dargetan, dass seine [X.] über besondere technische Qualifikationen verfügten.
Es habe zudem [X.] Fakten unzutreffend bewertet und die herangezogenen Druckschriften falsch verstanden. Das [X.] sei
zu Unrecht von einer hinreichenden
eige-nen
Sachkunde
ausgegangen.
(1) Mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde schon mangels Entschei-dungserheblichkeit keinen Erfolg haben. Auf die Frage der technischen Bedingtheit der geraden Seitenkanten, auf die der Beweisantrag gerichtet war, kam
es nicht an. Die geraden Seitenkanten bildeten nach den Feststellungen des [X.] bereits kein wesentliches Merkmal der Streitmarke.
(2) Überdies bietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder ma-teriellen Rechts nicht erhoben wird; die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art.
103 Abs.
1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. [X.], NJW 2003, 1655
[juris Rn.
15]). Das Prozessrecht gebot hier aber nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Entscheidung über die
Einholung
eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht im pflicht-gemäßen Ermessen des Gerichts. Danach bedarf es eines Sachverständigen nicht, wenn das Gericht aufgrund der Vorbereitung des Prozessstoffs durch die Parteien und seiner eigenen langjährigen Erfahrung mit entsprechenden Verfahren selbst 13
14
15
-
8
-

über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2002

X
ZB 27/01, [X.], 957 [juris Rn.
13] = WRP 2002, 1184

Zahnstruktur, [X.]; Beschluss vom 17.
November 2005 -
I [X.], [X.]. 2006, 765 Rn.
21 = [X.], 900 -
Rasierer mit drei Scherköpfen; BeckOK.Markenrecht/[X.], Stand: 1.
Januar 2018, §
83 [X.] Rn.
46; [X.], [X.] im Zivilprozess, 2015, [X.]. 44 Rn.
24, 28).
Danach
ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das [X.] ist in den Gründen seiner Entscheidung
auf das Vorbringen der Markeninhaberin eingegangen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es
erörtert,
aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Streitmarke um einen Gegen-stand des täglichen Gebrauchs handelt, sowie der überschaubaren technischen Fak-ten aber für entbehrlich gehalten. Dass das [X.] dabei die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, überschritten hat, weil es sich eine Sachkunde zutraute, über die es nicht verfügen konnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die
Rechtsbe-schwerde in diesem Zusammenhang die Sachkunde des [X.] in Zweifel zieht, setzt
sie im Ergebnis lediglich ihre eigene rechtliche und technische Bewertung
an die Stelle des [X.]s.
b) Die angegriffene Entscheidung leidet auch nicht unter einem Begrün-dungsmangel im Sinne von §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.].
aa) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhafter und unvoll-ständiger Begründung der Fall sein. Nicht entscheidend
ist, ob die Beurteilung in tat-sächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (vgl. [X.], [X.], 53, 54 [juris 16
17
18
-
9
-

Rn.
19, 21]

SLICK
50, [X.]; [X.], 992 Rn. 25 -
Schuhverzierung). Zu be-rücksichtigen ist
auch, dass die Entscheidungsgründe nach §
82 Abs.
1 Satz
1 [X.]
in Verbindung mit §
313 Abs.
3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen
(vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2004

I
ZB
10/02, [X.], 258, 259 [juris Rn.
15] = WRP 2005, 99 -
Roximycin). Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon
dann
genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs-
und Verteidigungsmittel Stellung nimmt ([X.], [X.], 992 Rn. 25 -
Schuhverzierung, [X.]).
[X.]) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Begründung zur tech-nischen Bedingtheit von Merkmal
2 hinreichend nachvollziehbar. Das Bundespaten-gericht hat ausgeführt, die flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand dien-ten dem sicheren Verschluss und seien mithin technisch bedingt.
Soweit die [X.] darauf abstelle, dass nicht die Kanten, sondern die Schweißnähte das Aus-treten der Flüssigkeit verhinderten, seien aber nur
Kanten, keine Schweißnähte als wesentliche Merkmale erkennbar. Diese Ausführungen sind unschwer dahingehend zu verstehen, dass die vom [X.] als "flache Kanten" qualifizierten Abschlüsse des Getränkebeutels tatsächlich die Schweißnähte sind, mithin deren technische Funktion erfüllen.
Bei der visuellen Darstellung der dreidimensionalen Marke sind die Schweißnähte allerdings nicht als solche, sondern nur als "flache Kanten" erkennbar. Darauf, ob diese Begründung richtig ist, kommt es im Rahmen des §
83 Abs. 3 Nr.
6 [X.] nicht an. Der Markeninhaberin ist es auch verwehrt, auf diesem Weg eine Verletzung des Willkürverbots aus Art.
3 Abs.
1 GG zu rügen. Die in §
83 Abs.
3 [X.] aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend ([X.], Beschluss vom 10.
April 19
20
-
10
-

2008 -
I
ZB
98/07, [X.], 1027 Rn.
24 = [X.], 1438 -
Cigaretten-packung).
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel in Bezug auf das Merkmal
5, wonach in der Seitenansicht die Seiten des Beutels keilförmig nach oben spitz zulaufen. Nach der
Auffassung des [X.]s
ergibt sich dieses Merkmal zwangsläufig durch die flache Kante im oberen Bereich und den [X.] Boden im unteren Bereich nach Einfüllen der Flüssigkeit. In Kombination mit der im befüllten Zustand des Beutels entfalteten Standfläche entstehe notwendigerweise eine dreieckige Silhouette. Mit der Behauptung, diese Begründung lasse nicht
erken-nen, warum das Merkmal zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, rügt die Rechtsbeschwerde
nur
vordergründig eine mangelnde Begründung. Im [X.] greift sie damit in unzulässiger Weise
die rechtliche Würdigung des [X.] an.
Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Erörterung eingetragener Drittmarken lässt keinen Begründungsmangel im Sinne von §
83 Abs. 3 Nr.
6 [X.] erkennen, zumal bei [X.] weder eine Bindungswirkung noch eine Indizwirkung ge-geben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2008 -
I [X.], [X.], 1093 Rn. 18 = [X.], 1428

[X.] I;
vgl. zu §
70 Abs.
3 Nr.
2 [X.]
[X.], Beschluss vom 17.
August 2010 -
I
ZB
59/09, [X.], 230 Rn.
12 = [X.], 347 -
SUPERgirl).
21
22
-
11
-

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.]
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
26 W(pat) 63/14 -

23

Meta

I ZB 68/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZB 68/17 (REWIS RS 2018, 9397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 68/17

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