Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 2 StR 205/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4335

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 205/12
vom
24.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

[X.] 1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 7.
Februar 2012, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]

, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]

wird als unbegründet verworfen.
I[X.] 1.
Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

2.
Der Angeklagte [X.]

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen 1
-
3
-
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe unter Frei-sprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 80 Euro ange-ordnet. Den Angeklagten [X.]

hat es wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, soweit sie verurteilt wurden. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]

führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen sind sein Rechtsmit-tel und die Revision des Angeklagten [X.]

aus den vom Generalbundesan-walt in seinen [X.] vom 21. Juni 2012 genannten Gründen unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
[X.]
Der Schuldspruch ist auch insoweit rechtsfehlerfrei, als der Angeklagte [X.]

wegen tateinheitlich mit dem [X.] begangenen bewaffneten uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde.
Nach den Feststellungen lagerte er größere Drogenmengen in einer Rei-setasche, die er unter einem umgedrehten Schubkarren im Garten, etwa 20 bis 25 Meter von einem Gartenhaus entfernt, aufbewahrte. Im Wohnzimmer des [X.] portionierte er kleine Verkaufsmengen und veräußerte diese dort an Konsumenten. Im [X.] hatte er in einem Hängeschrank eine geladene Schrotflinte zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] von einem Verbrechen nach § 30a Abs.
2 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist.
2
3
-
4
-
Ein Mitsichführen der Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter diese [X.] gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich -
wie hier
-
beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Griffweite befindet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 [X.], [X.], 686 f.; Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
3
StR 485/10, [X.], 523 f.).
Der Anwendung des [X.] steht die Tatsache nicht entgegen, dass die [X.]e der Portionierung und Veräußerung von Drogen durch den Angeklagten, bei denen die Schusswaffe für ihn in Griffweite war, nur geringe Betäubungsmittelmengen betrafen. Setzt sich die Tat des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus mehre-ren [X.]en zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung des bewaff-neten Handeltreibens aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem [X.] verwirklicht ist ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1997 -
2 [X.], [X.]St 43, 8, 10; Urteil vom 21.
September 2011 -
2 [X.], [X.], 411). Dies ist auch
dann der Fall, wenn es dabei um die Veräußerung einer geringen Menge aus einem außerhalb des unmittelbaren Bereichs der [X.] zum Zugriff auf die Schusswaffe gelagerten Betäubungsmittelvorrat geht, der hinsichtlich des Handeltreibens eine Bewertungseinheit darstellt. Der Wort-laut des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG gestattet dessen Anwendung auf diesen Fall (vgl. [X.]St 42, 123, 127 f.) und der Schutzzweck der Norm erstreckt sich [X.].
Grund für die erhöhte Strafandrohung
ist die besondere Gefährlichkeit
von Delikten der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen der Täter eine Waffe bei sich führt.
Bei Drogengeschäften, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln beziehen, ist stets damit zu rechnen, dass ein bewaffneter 4
5
6
-
5
-
Täter seine Interessen, insbesondere an der Besitzerhaltung oder an dem Er-werb von Drogen oder Geld rücksichtslos durchsetzt, indem er von der Waffe Gebrauch macht
(vgl. BT-Drucks.
12/6853, S.
41; [X.],
Urteil vom 15.
November 2007 -
4 [X.], [X.]St 52, 89, 94). Insoweit folgt auch bei dem gesonderten Vorrätighalten der nicht geringen Menge an [X.] zum Verkauf ein erhöhtes Risiko
von Situationen, in denen die Waffe zum Einsatz kommen könnte, obwohl der aktuelle Teilakt des [X.] in Griffnähe der Schusswaffe nur eine geringe Teilmenge betrifft. Eine ein-schränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin, dass der Täter die Schusswaffe und eine nicht geringe Menge der Betäubungsmittel zugleich ver-fügbar haben muss, ist hier nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss
vom 25.
Juni 1999 -
3 [X.], NJW 1999, 3206, 3207).
I[X.]
Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.]

nicht be-stehen bleiben.
Das [X.] hat die Strafe aus dem nach §§
46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des §
30 Abs.
1 BtMG im Fall 1 beziehungsweise des §
30a Abs.
2 BtMG im Fall
2 gebildet. Es hat -
anders als im Fall des Angeklagten [X.]

, der zwar nur Gehilfe war, aber einen erhebli-chen Beitrag geleistet hat und zur Tatzeit vielfach vorbestraft war
-
nicht in [X.] gezogen, ob bei dem Angeklagten [X.]

ein minder schwerer Fall nach §
30 Abs.
2 BtMG (Fall
1) beziehungsweise nach §
30a Abs.
3 BtMG (Fall
2) anzunehmen ist. Das könnte -
unbeschadet der Drogenmengen
-
schon mit Blick darauf in Frage kommen, dass der [X.] nach §
46b StGB wegen Aufklärungshilfe in einem Strafverfahren wegen Verdachts des Mordes bejaht wurde. Diese
wäre bei der
Strafrahmenbestimmung in einer Ge-7
8
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6
-
samtschau aller bestimmenden Umstände zu berücksichtigen gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2010 -
3 StR 403/10, [X.], 99).
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Erörterungsmangel beruht.

Becker

Fischer

Schmitt

Berger

[X.]

9

Meta

2 StR 205/12

24.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 2 StR 205/12 (REWIS RS 2012, 4335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4335

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2 StR 203/10

2 StR 286/11

3 StR 403/10

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