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PDF anzeigen[X.]/02vom18. Februar 2003in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 18. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom16. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt 434,45 Gründe:Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerdeist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von dem [X.] Reisekosten ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattetverlangen.Der [X.] hat bereits entschieden, daß die [X.] in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] ansässigen Rechts-anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder [X.] im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-- 3 -chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002- [X.], [X.]/[X.] 2002, 398, 399 f. und vom 12. Dezember 2002- [X.], [X.]. [X.], 6).Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, [X.] im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daßein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nicht erfor-derlich sein wird ([X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO S. 400).Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es für die Klägerin angesichtsder Besonderheiten des Falles kein Routinegeschäft gewesen ist, [X.] im Wege der Klage aus der von ihm übernommenen Bürg-schaft in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage war es auch [X.] der Klägerin, einer über eine Rechtsabteilung verfügenden [X.] -ohne weiteres denkbar, daß eine sachgerechte und ihre Interessen [X.] die mündliche Besprechung tatsächli-cher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten [X.] machen würde.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen
Meta
18.02.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2003, Az. XI ZB 10/02 (REWIS RS 2003, 4340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4340
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