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Revision in Strafsachen: Audiovisuelle Zeugenvernehmung ohne Gerichtsbeschluss
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten O. , § 247a Abs. 1 [X.] sei verletzt, weil die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen [X.]und [X.] nicht durch Gerichtsbeschluss angeordnet gewesen sei, deckt einen Rechtsfehler auf, der indes nicht zur Aufhebung des Urteils führt, weil dieses nicht auf dem Verfahrensfehler beruht.
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die genannten, in den [X.] lebenden Zeugen nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren, hat der Vorsitzende außerhalb der Hauptverhandlung deren Videovernehmung im Wege der Rechtshilfe verfügt, die daraufhin durchgeführt worden ist.
Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt für die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen einen Gerichtsbeschluss. Dieser Beschluss bedarf zwar, da er nicht anfechtbar ist (§ 247a Abs. 1 Satz 2 [X.]), grundsätzlich keiner Begründung (§ 34 [X.]); erforderlich ist jedoch, dass das Gericht kenntlich macht, auf welchen Ausnahmetatbestand des § 247a Abs. 1 Satz 1 [X.] es die Anordnung stützt ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 247a Rn. 15). Fehlt ein solcher Beschluss, begründet dies in der Regel die Revision, weil das Revisionsgericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 247a [X.] vorgelegen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 597/07, [X.], 421).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber - allein - deshalb nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen gründen. Beide Zeugen haben sich bei ihrer audiovisuellen Vernehmung lediglich zur Person des Angeklagten geäußert und sich im Übrigen auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 [X.] berufen. Die Zeugin [X.]hat dabei den Angeklagten in der audiovisuellen Vernehmung nicht einmal mehr identifizieren können. Der Zeuge [X.] hat ihn zwar wiedererkannt, doch hat er damit nicht weiter zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Vielmehr belegt das [X.] seine Feststellung, dass es sich bei dem Angeklagten O. um den "M. " gehandelt hat, der die Zeugen als Rauschgiftkuriere einsetzte, rechtsfehlerfrei mit den früheren Aussagen der Zeugen sowie den Angaben des Zeugen D. , der in der Hauptverhandlung erschienen ist und den Angeklagten als "M. " identifiziert hat.
[X.] |
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Schäfer |
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Spaniol |
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Berg |
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Hoch |
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Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Trier, 16. März 2017, Az: 8031 Js 25498/14 - 2a KLs
§ 34 StPO, § 247a Abs 1 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 3 StR 388/17 (REWIS RS 2017, 813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 813
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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