Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R

4. Senat | REWIS RS 2017, 814

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Überprüfung und ggf Fortschreibung nach Ablauf der Zweijahresfrist - Unterlassen des Grundsicherungsträgers im Rahmen seiner Methodenfreiheit - Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindexes


Leitsatz

1. Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.

2. Fehlt es trotz Aufforderung durch das Gericht an einer Überprüfung und Fortschreibung durch den SGB II-Träger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgt dies anhand des Jahresverbraucherpreisindex.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ([X.]) von Oktober 2011 bis März 2012.

2

Die im Jahre 1960 geborene Klägerin, die im streitigen Zeitraum kein Einkommen erzielte, bewohnte allein eine 77 qm große mit Gaszentralheizung beheizte Drei-Zimmer-Wohnung in [X.], für die sie bis Dezember 2011 eine monatliche Grundmiete in Höhe von 392,16 Euro, Nebenkosten in Höhe von 94 Euro und Heizkosten in Höhe von 85 Euro (insgesamt 571,16 Euro) zu zahlen hatte. Ab Januar 2011 wurden die Nebenkosten auf 104 Euro monatlich erhöht, sodass sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 581,16 Euro ergab. Zum 1.1.2012 erfolgte eine Absenkung der monatlichen Heizkosten auf 79 Euro.

3

Nach einer Unterbrechung im [X.] bewilligte der Beklagte ab April 2010 zunächst weiterhin die vollen Unterkunftskosten, wies jedoch darauf hin, dass es der Klägerin möglich und zumutbar sei, diese auf einen nach dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt [X.] angemessenen Betrag von monatlich 233,50 Euro zuzüglich angemessener Betriebs- und Heizkosten zu senken (Kostensenkungsaufforderung vom 24.2.2011). Diese Hinweise wiederholte er in seinem Bescheid vom 9.3.2011, mit dem [X.] II-Leistungen vom 1.4. bis 31.8.2011 bewilligt wurden. Die derzeitigen [X.] würden nur noch bis 31.8.2011 als Bedarf anerkannt.

4

Bei der [X.] II-Bewilligung für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum [X.] berücksichtigte der Beklagte nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 432 Euro monatlich, die sich aus der Grundmiete in Höhe von 233,50 Euro (50 qm x 4,67 Euro), Nebenkosten in Höhe von 113,50 Euro (50 qm x 2,27 Euro) und den Heizkosten entsprechend dem aktuellen Abschlag in Höhe von 85 Euro zusammensetzten (Bescheid vom 16.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011). Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Stadt [X.] ausgehend von einer 2009 durchgeführten Vermieterbefragung ([X.]) durch die [X.] Forschung und Beratung GmbH (im Folgenden: [X.]) im Dezember 2009 einen qualifizierten Mietspiegel sowie einen Betriebs- und Heizkostenspiegel hatte erstellen lassen, der durch Ratsbeschluss vom [X.] mit Wirkung zum 1.1.2010 rückwirkend in [X.] gesetzt worden war. Gleichzeitig hatte der Beklagte unter Berücksichtigung dieser Daten durch ein weiteres Gutachten der [X.] vom 26.12.2009 ein Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten entwickeln lassen. Nach Vorlage einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung der Vermieterin vom 12.11.2011, aus der sich ein Guthaben in Höhe von 163,85 Euro (Betriebskosten in Höhe von 4,48 Euro, Heizkostenguthaben in Höhe von 159,37 Euro; Fälligkeitstermin: 11.1.2012) ergab, bewilligte der Beklagte [X.] für Februar 2012 in Höhe von 266,63 Euro und für März 2012 in Höhe von 426 Euro (Bescheid vom 23.12.2011).

5

Das [X.] hat das in einem Parallelverfahren ([X.] - S 47 [X.]) eingeholte Gutachten von Dr. von M., [X.] ([X.] vom [X.], dessen ergänzende Stellungnahme vom 17.5.2013, sowie die von [X.] hierzu gefertigten Stellungnahmen vom [X.] und 7.10.2013 beigezogen. Nachdem das [X.] den Beklagten in diesem Rechtsstreit mit der Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolglos zur Mitteilung aufgefordert hatte, ob seit September 2008 eine Fortschreibung des Konzepts stattgefunden habe oder weitere Daten erhoben worden seien, hat es Dr. von M. im Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] ergänzend angehört und den Beklagten unter Abänderung der den Bewilligungszeitraum betreffenden Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 weitere Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 16 Euro zu erbringen (Urteil vom [X.]).

6

Das L[X.] hat das erstinstanzliche Urteil für den Monat Januar 2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte zu einer weiteren Zahlung von mehr als 10 Euro verurteilt worden ist, und für Februar 2012, soweit dieser zur Zahlung von mehr als 11,52 Euro verurteilt worden ist. Insoweit hat es die Klage abgewiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 10.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten genüge für den streitigen Zeitraum nicht den Anforderungen an die Aktualität des einem schlüssigen Konzept zugrunde gelegten Datenmaterials. Auch aus der Zusammenschau von § 22c Abs 2 [X.] II und § 558d Abs 2 Satz 1 BGB könne nicht abgeleitet werden, dass es einen Zeitraum gebe, in dem generell keinerlei weitere Ermittlungen anzustellen seien. Die erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass bereits zur Mitte des Jahres 2011 deutliche Steigerungen im Bereich der Angebotsmieten eingetreten seien, die im Konzept des Beklagten nicht ansatzweise abgebildet gewesen seien. Der skizzierte Anstieg der Angebotsmieten reiche aus, um die Validität der erhobenen Daten infrage zu stellen. Allerdings reichten die seitens des [X.] mitgeteilten Daten nicht aus, um daraus - im Sinne einer zweitbesten Lösung - ein Konzept für die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erstellen oder den Nachbesserungsbedarf benennen zu können. Die Veränderung der Angebotsmieten sei als Datengrundlage für eine Fortentwicklung und Anpassung des Konzepts nicht geeignet. Eine Fortschreibung aufgrund des [X.] sei nicht adäquat. Der gerichtliche Sachverständige Dr. von M. habe in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihm keine Daten zur Marktentwicklung in [X.] vorlägen. Da es sich um einen abgeschlossenen Bewilligungszeitraum handele, das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht verwertbar sei und dieser seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in Form der Nachholung der unterbliebenen Datenerhebung trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Amtsermittlungspflicht des Senats begrenzt. Unter Berücksichtigung der Tabellenwerte von § 12 [X.] zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 % ergebe sich für eine Person ein Wert von 330 Euro für die Kaltmiete und Betriebskosten, der um 10 % auf 363 Euro zu erhöhen sei. Die tatsächlichen monatlichen Heizkosten seien hinzuzurechnen. Für die Monate Januar und Februar 2012 seien die zugesprochenen Beträge aufgrund des geänderten [X.] und der Heiz- und Betriebskostennachzahlung zu korrigieren.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die [X.] nach den Kriterien seines schlüssigen Konzepts sei nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung angemessener [X.] im einfachen bzw unteren Preissegment seien von September 2008 an [X.] beobachtet worden, die in einem Vierjahreszeitraum vor diesem Stichmonat neu vereinbart oder verändert worden seien. Bis einschließlich des dritten Quartals 2009 seien Daten zu Angebotsmieten aus der [X.] ausgewertet worden. Der zu beurteilende Zeitraum liege daher innerhalb der zweijährigen Wirkungsdauer des qualifizierten Mietspiegels nach § 558d Abs 2 BGB, weil die aus dem qualifizierten Mietspiegel abgeleiteten Daten mit Ratsbeschluss der Stadt [X.] vom [X.] anerkannt und rückwirkend zum 1.1.2010 angewandt würden. Wenn man auf den Erhebungszeitraum und dessen Ende im Dezember 2009 abstelle, sei zumindest der Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 noch von der Zweijahresfrist umfasst. Ungeachtet dessen müsse - entgegen der Rechtsprechung des B[X.] - die ausreichende Verfügbarkeit von Wohnraum erst auf [X.] des konkreten Einzelfalls überprüft werden und habe korrektiven Charakter. So könne auf die konkrete und aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt innerhalb von [X.] reagiert werden. Wenn (qualifizierte) Mietspiegel als Datengrundlage zugelassen würden, bedeute eine (erneute) Erhebung von Daten innerhalb des [X.] eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit. Zudem liege in einem Anstieg der Quadratmeter-Miete von 4,95 Euro im September 2008 auf 5,18 Euro im vierten Quartal 2011 kein unvorhergesehener Preissprung, sondern eine normale Preisentwicklung. Ein alleiniges Abstellen auf Angebotsmieten sei nicht zielführend, weil dann Bestandsmieten vollkommen außer Betracht gelassen würden. Zur Fortschreibung könne auf den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in [X.] zurückgegriffen werden.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 10. Dezember 2015 und des [X.] vom 30. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Sie betont, eine Anpassung des qualifizierten Mietspiegels 2010 der Stadt [X.] habe es ersichtlich nicht gegeben. Das L[X.] habe zu Recht ausgeführt, dass eine merkliche Veränderung des Wohnungsmarkts eingetreten sei, die eine nachträgliche Korrektur der berücksichtigten Werte erforderlich gemacht habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] erlauben keine abschließende Entscheidung des [X.]s über die Höhe der angemessenen [X.], weil das Berufungsgericht - ausgehend von einem anderen rechtlichen Ansatz - noch nicht abschließend geprüft hat, ob das Konzept des Beklagten die Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des [X.] erfüllt. Es liegt kein Erkenntnisausfall mit der Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Tabellenwerte des § 12 [X.] im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze vor. Entgegen der Ansicht des [X.] kann das aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels entwickelte Konzept des [X.] zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im streitigen [X.]raum von Oktober 2011 bis März 2012 herangezogen werden. Es fehlt nicht an einer Aktualität des zugrunde gelegten Datenmaterials. Für die [X.] ab 1.1.2012 besteht eine Fortschreibungsmöglichkeit.

1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid des Beklagten vom 16.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2011, mit dem er die Bewilligung der allein streitgegenständlichen [X.] (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6 mwN) für den gesamten [X.]raum vom 1.10.2011 bis zum [X.] in dem Bescheid vom [X.] ersetzt (§ 86 [X.]G) und [X.] in Höhe von nur noch 432 Euro monatlich bewilligt hat. Weiter einbezogen ist der Bescheid vom 23.12.2011, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 16.11.2011 insofern abgeändert hat, als wegen des Guthabens aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung für Februar 2012 nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 266,63 Euro und für März 2012 - unter Berücksichtigung des geänderten [X.] - solche in Höhe von 426 Euro berücksichtigt worden sind. Gegen diese Bescheide richtet sich die von der Klägerin hiergegen erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage. Die weiteren Bescheide vom 15.3.2012 enthalten zu den [X.] lediglich wiederholende Verfügungen, nicht jedoch neue Regelungen hinsichtlich deren Höhe. Da nur der Beklagte das Urteil des [X.] angefochten hat, ist der Streitgegenstand auf Gewährung höherer monatlicher Leistungen in Höhe von 16 Euro beschränkt.

2. Die Daten, die dem Konzept des Beklagten nach dem [X.] vom 26.12.2009 zugrunde liegen, können für den streitigen [X.]raum weiterhin bei der Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden (zum [X.] für die [X.] ab 1.1.2012 siehe unter 3.).

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören zu den nach dem [X.]B II zu erbringenden Leistungen, auf welche die Klägerin, die ihre Bedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken konnte und die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erfüllte, einen Anspruch hatte. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl zuletzt [X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 mwN). Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass angemessene Wohnungsgröße eine solche von 50 qm und maßgebender Vergleichsraum für die Bestimmung einer angemessenen [X.] die gesamte [X.] als homogener Lebens- und Wohnbereich ist.

Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl zuletzt [X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 mwN). Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8 mwN).

Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden [X.]e des [X.] für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen zeitlichen Grenzen gezogen, nach deren Ablauf in früheren [X.]räumen erhobene Daten nicht mehr zur Erstellung schlüssiger Konzepte herangezogen werden können. Das [X.] hat zwar betont, dass ein schlüssiges Konzept, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit ausfüllen zu können, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfassen müsse ([X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4 mwN; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.]E 116, 94 = [X.] 4-4200 § 22a [X.], Rd[X.]9 im Zusammenhang mit Satzungsregelungen). Es ist aber auch zum Ausdruck gebracht worden, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs 1 [X.]B II zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der "Methodenfreiheit" der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG; vgl dazu [X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]) im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen. Ausdrücklich anerkannt wurde der Rückgriff allein auf die hinter einem auf Mietspiegel liegenden Daten. Hierbei handelt es sich um solche Bestandsmieten, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 30 mwN; [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/09 R - juris, Rd[X.]9; [X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2). Der [X.] hat betont, es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten ([X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 30).

Insofern sind nunmehr - wie das [X.] in seinem Beschluss vom 6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) ausgeführt hat - die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]) eingefügten Regelungen der §§ 22a bis 22c [X.]B II zu beachten. Mit der Regelung des § 22c Abs 1 Satz 1 [X.]B II, wonach zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die [X.] und kreisfreien Städte insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken ([X.]) und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter ([X.]) einzeln oder kombiniert berücksichtigt werden sollen, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit Bezug genommen, Bestandsmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung schlüssiger Konzepte heranzuziehen. Allerdings sollen in die Auswertung neben den Bestandsmieten auch Neuvertragsmieten einfließen (§ 22c Abs 1 Satz 3 [X.]B II). § 22c Abs 2 [X.]B II bestimmt, dass die [X.] und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen müssen. Hierzu hat das [X.] nunmehr betont, dass der Gesetzgeber mit den §§ 22a bis 22c [X.]B II die Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II durch das [X.] gesetzlich nachvollzogen habe. Trotz verbleibender Entscheidungsspielräume werde die Auslegung des § 22 Abs 1 [X.]B II durch das Regelungssystem der §§ 22a bis 22c [X.]B II gesetzlich begrenzt ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris Rd[X.]7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konkretisiert der [X.] seine bisherige Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahin, dass innerhalb des [X.] nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss; der [X.]B II-Träger kann in dieser [X.]spanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des [X.] eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen (vgl hierzu unter 3.). Bezogen auf den Bewilligungszeitraum bis Ende 2011 liegt ein solcher Regelfall ohne Verpflichtung zur Überprüfung und Neufestsetzung der ermittelten [X.] vor. Ausgangspunkt der Berechnung des [X.] ist das "Inkraftsetzen" des Konzepts des [X.] zum 1.1.2010. Es besteht - als weiteres Erfordernis - auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende der Datenerhebung und -auswertung, weil neben den Bestandsmieten aus den Mietspiegeldaten auch Angebotsmieten ab dem [X.] bis zu den ersten drei Quartalen des Jahres 2009 einbezogen worden sind.

Der Annahme des Berufungsgerichts, dass bereits ein Anstieg der durchschnittlichen Angebotsmieten im vierten Quartal 2011 auf 5,18 Euro je qm gegenüber 4,95 Euro je qm im Stichtagsmonat September 2008 eine neue Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten vor Ablauf der Zweijahresfrist erforderlich mache, liegt ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde. Zwar hat der 14. [X.] ausgeführt, dass Ausgangsdaten zu korrigieren seien, soweit sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstelle, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen sei ([X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - juris, Rd[X.]1). Diese Aussage war jedoch nicht auf bestimmte [X.]spannen bezogen und konnte die konkretisierenden Regelungen der §§ 22a ff [X.]B II nicht einbeziehen. Preissprünge, die über reine Schwankungen am Wohnungsmarkt deutlich hinausgehen müssen, dürfen nicht nur punktuell vorliegen, sondern müssen die Marktentwicklung über längere [X.]räume in aussagekräftiger Weise in einer Verlaufsbeurteilung widerspiegeln. Die hier allein vorliegende stichprobenartige Erhebung von Angebotsmieten allein kann nicht aussagekräftig für einen relevanten Preisanstieg bezogen auf sämtliche Wohnungsmarkttypen und -größen sein. Insofern ist die Feststellung von Preissprüngen mit [X.]sen in gleicher Weise wie die empirische Erhebung und umfangreiche Datenverarbeitung bei der Erstellung schlüssiger Konzepte notwendigerweise mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung verbunden. Dies hat seine Ursache darin, dass die angemessene [X.] durch ein systematisches und planmäßiges Vorgehen nicht nur punktuell im Einzelfall, sondern für sämtliche Anwendungsfälle garantiert werden muss ([X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]7/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]6). Der [X.] musste nicht darüber entscheiden, in welcher Weise unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise bei einem dennoch feststellbaren extremen Anstieg von Wohnungsmieten - etwa in Ballungszentren oder Universitätsstädten - im [X.]raum bis zur Neufestsetzung der [X.] eine Sicherstellung angemessenen Wohnraums zu erfolgen hat.

3. Auch für den nach Ablauf des [X.] relevanten Bewilligungszeitraum ab 1.1.2012, also für die Monate von Januar bis März 2012, liegt der vom Berufungsgericht angenommene Erkenntnisausfall nicht vor, weil eine Fortschreibung des Konzepts anhand des vom [X.] ermittelten bundesdeutschen Verbraucherpreisindex vorgenommen werden kann. Anders als das Berufungsgericht geht der [X.] davon aus, dass eine Fortschreibung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex durch das Gericht möglich und erforderlich ist, wenn sich der Grundsicherungsträger - wie hier trotz gerichtlicher Nachfrage - im Rahmen seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Methodenfreiheit für kein konkretes Fortschreibungskonzept entschieden hat.

Der auch bei der Erstellung von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen [X.] heranzuziehende § 22c Abs 2 [X.]B II regelt neben der Überprüfung schlüssiger Konzepte nach Ablauf von zwei Jahren weiter, dass die Unterkunftskosten "gegebenenfalls neu festzusetzen" sind. Durch diese Regelung wird die Auslegung des § 22 Abs 1 [X.]B II gesetzlich begrenzt (vgl [X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15). Den Gesetzesmaterialien zu § 22c Abs 2 [X.]B II ist zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit diesem [X.] an der zweijährigen Frist für die Überprüfung der [X.] an den für Mietspiegel im [X.] einschlägigen Vorschriften in § 558c Abs 3 [X.] und § 558d Abs 2 [X.] orientieren wollte (BT-Drucks 17/3404 [X.]). § 558c Abs 3 [X.] bestimmt, dass einfache Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden sollen. Für qualifizierte Mietspiegel sieht § 558d Abs 2 [X.] vor, dass diese im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen sind (Satz 1). Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung der vom [X.] ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in [X.] (im Folgenden: Verbraucherpreisindex) zugrunde gelegt werden (Satz 2).

Zwar wird in der Literatur von den Kritikern der Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel anhand des Verbraucherpreisindex ausgeführt, dass sich dieser Index aus einem Warenkorb zusammensetze, der nur teilweise mit dem Wohnungsmarkt und insbesondere mit den [X.], auf denen Mietspiegel im Allgemeinen beruhten, zu tun habe ([X.] in [X.], 23 ff; [X.] in [X.], [X.], [X.], Recht der Schuldverhältnisse, 2014, § 558d Rd[X.]1). Zudem unterstelle eine solche Fortschreibung eine gleiche Preisentwicklung unbesehen verschiedener Marktsegmente (Börstinghaus in [X.]-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl 2017, §§ 558c, 558d [X.] RdNr 83). Je nachdem, ob der Anstieg des Verbraucherpreisindex über oder unter dem durchschnittlichen Anstieg der tatsächlichen regionalen Wohnungsmieten liege, profitierten summarisch gesehen entweder die Vermieter oder die Mieter von dessen Anwendung ([X.] in [X.], 23 ff, 27). Allerdings wird auch konstatiert, dass es kaum geeignete Instrumente gebe, um innerhalb kürzerer [X.]räume fundiert festzustellen, welche Veränderungen sich bei den Preisen am Wohnungsmarkt, insbesondere bei den Bestandsmieten und auf verschiedenen Wohnungsmarktsegmenten, ergeben hätten ([X.] in [X.], 23 ff, 24). Eine Fortschreibung über kleinere Stichproben könne bei geringerer Fallzahl mit statistischen Unsicherheiten verbunden sein (Endbericht des [X.] zur Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die [X.] in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] Buch Sozialgesetzbuch <[X.]B II> und in der Sozialhilfe nach dem [X.] <[X.]B XII> vom 30.11.2016, [X.]) und müsse - für eine fundierte Aussagekraft - nahezu einer Neuerstellung gleichkommen (Börstinghaus in [X.]-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl 2017, §§ 558c, 558d [X.] Rd[X.] f). Entsprechend hat der Gesetzgeber trotz in der Literatur geäußerten Bedenken gegen die Fortschreibung mittels Verbraucherpreisindex nach § 558d Abs 2 [X.] bisher hieran festgehalten. Dies rechtfertigt es zur Überzeugung des [X.]s, bei fehlender Fortschreibung durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit auf diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Fortschreibung anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindex zurückzugreifen. Es handelt sich insoweit um ein grundsätzlich geeignetes Instrument, um innerhalb eines kürzeren [X.]raums im Sinne eines auch bei der Fortschreibung geforderten systematischen und planmäßigen Vorgehens in praktikabler Weise Werte für eine Anpassung festzustellen.

Da sich der Beklagte im [X.] an sein Konzept vom 26.12.2009 für die [X.] ab 1.1.2012 für keine konkrete Fortschreibung entschieden hat, muss im gerichtlichen Verfahren eine Fortschreibung der angemessenen [X.] unter Heranziehung der bundesdeutschen Jahresverbraucherpreisindizes nach deren in den Jahren 2010 und 2011 erfolgten Anstiegen auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Anpassung gültigen Wägungsschemas vorgenommen werden. Zwar hat eine Fortschreibung nach § 558d Abs 2 [X.] - auch ohne Erhöhung der Werte - zwingend zu erfolgen, während § 22c Abs 2 [X.]B II einen vom Gesetzgeber nicht näher konkretisierten Spielraum der Fortschreibung durch den [X.] belässt ("gegebenenfalls"). Etwaige insofern bestehende Handlungsoptionen des [X.], etwa durch die konkrete Gestaltung seines schlüssigen Konzepts und der darauf aufbauenden Fortschreibung, können aber bei einer notwendig werdenden Festsetzung durch das Gericht nicht ersetzt werden.

4. Geht der [X.] demnach für den [X.]raum vom 1.10. bis 31.12.2011 von einer weiter bestehenden Aktualität des Konzepts des Beklagten aus und ist für den [X.]raum vom 1.1. bis [X.] eine Fortschreibung wie dargestellt möglich, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung des [X.]s. Ausgehend von den jetzigen Grundsätzen des [X.]s zur weiterhin bestehenden Aktualität des Datenmaterials und zu Fortschreibungsmöglichkeiten ist vom [X.] noch abschließend zu prüfen, ob das Konzept des [X.] die weiteren nach der Rechtsprechung des [X.] geforderten Voraussetzungen für schlüssige Konzepte (vgl hierzu [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8; [X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0) erfüllt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die [X.] unter Einschluss eines [X.] für die kalten Betriebskosten durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete erfolgen muss und hier vorrangig örtliche Übersichten heranzuziehen sind (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 33 mwN). Insofern bestehen Unklarheiten, weil [X.] - nach den Feststellungen des [X.] - in ihrer Stellungnahme vom [X.] ausgeführt hat, dass nicht die im Ausgangsgutachten angegebenen oberen Grenzen für alle Betriebskostenarten (2,27 Euro je qm) zum Maßstab hätten gemacht werden sollen, sondern empfohlen werde, kalte Betriebskosten bis 1,58 Euro je qm ohne weitere Prüfung zu übernehmen. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der Beklagte - bezogen auf die Höhe der angemessenen [X.] - von der Empfehlung in dem Gutachten des [X.] zu einem einheitlichen [X.] von 4,70 Euro je qm für das untere Preissegment abgewichen ist.

5. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die bisherigen [X.] im streitigen [X.]raum auf einen Betrag unterhalb des von der Klägerin begehrten Betrags für angemessene Unterkunftskosten abgesenkt werden können, ergibt sich die Kürzung für den Monat Februar 2012 wegen der Heiz- und Betriebskostenerstattung unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs 3 [X.]B II. Das [X.] wird weiter davon ausgehen können, dass der Klägerin die Kostensenkung auch subjektiv möglich war. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat ([X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 31). Zwar hat der Beklagte in seinem Kostensenkungsschreiben vom 24.2.2011 zunächst nur die Nettokaltmiete genannt (vgl zu dieser Problematik: [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 43). Dem Bescheid vom 9.3.2011, der ebenfalls eine Kostensenkungsaufforderung enthält, konnte die Klägerin jedoch auch die zum damaligen [X.]punkt aus Sicht des Beklagten zu berücksichtigenden kalten Nebenkosten entnehmen.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 33/16 R

12.12.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 30. April 2015, Az: S 61 AS 1960/11, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22c Abs 2 SGB 2, § 558c Abs 3 BGB, § 558d Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2017, Az. B 4 AS 33/16 R (REWIS RS 2017, 814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 814

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