Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.08.2012, Az. VI B 53/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 3682

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Gegenstand

(Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO)


Leitsatz

NV: Die Haftungsschuld ist keine Steuer. Deshalb ist § 236 Abs. 1 AO nicht auf Haftungsbescheide anwendbar .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.

3

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im [X.] aufgeworfene Frage, ob auch [X.] Gegenstand des § 236 der Abgabenordnung ([X.]) sein können, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. [X.]-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, [X.]E 157, 322, [X.] 1989, 821; vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, [X.]E 182, 480, [X.] 1998, 2, zu § 240 Abs. 1 [X.]; s.a. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 236 [X.] Rz 10, m.w.N.). § 236 Abs. 1 [X.] ist danach auf [X.] nicht anwendbar. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist nämlich ausdrücklich nur von der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer und der Gewährung einer Steuervergütung die Rede. Der Haftungsanspruch ist jedoch kein Steueranspruch, sondern ein selbständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Besonderheiten bei [X.] eine Änderung von Steuerbescheiden auch durch den Erlass von [X.]n vorgenommen werden kann ([X.]-Urteile vom 15. Mai 1992 VI R 106/88, [X.]E 168, 532, [X.] 1993, 840; vom 7. Februar 2008 VI R 83/04, [X.]E 220, 220, [X.] 2009, 703).

4

2. Der geltend gemachte [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) liegt ebenfalls nicht vor.

5

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung u.a. dann erforderlich, wenn im Fall der sog. Divergenz das Finanzgericht ([X.]) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

6

Die auf Seite 2 der Beschwerdebegründung zitierte Auffassung des [X.] entspricht der Rechtsansicht des [X.] (Urteil in [X.]E 157, 322, [X.] 1989, 821). Sie steht nicht in Divergenz zu den Ausführungen des [X.] im Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88 ([X.]E 168, 505, [X.] 1993, 829). Diese Entscheidung betrifft die Anwendbarkeit der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 [X.] bei Änderung durch einen [X.] bzw. Haftungsbescheid (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 168, 532, [X.] 1993, 840), nicht aber die Frage, ob ein Haftungsanspruch einem Steueranspruch gleichzusetzen ist.

7

b) Soweit der Kläger im Übrigen den [X.] der Divergenz geltend macht, entspricht die Darlegung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O.

8

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des [X.] oder eines anderen Gerichts, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des [X.] abweicht, genau bezeichnet wird und kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

9

Diesem Erfordernis wird die Beschwerdebegründung unter 2. nicht gerecht.

Meta

VI B 53/12

23.08.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 16. März 2012, Az: 8 K 2975/09, Urteil

§ 37 Abs 1 AO, § 236 Abs 1 AO, § 191 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.08.2012, Az. VI B 53/12 (REWIS RS 2012, 3682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3682

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