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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 297/07 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Rüge der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber angesichts der Ausführungen des Beru-fungsurteils zur Verjährung des Nutzungsherausgabean-spruchs nicht feststellen können, dass das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zur Kenntnis ge-nommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Be-rufungsgericht in Bezug auf die laufenden Zins- und [X.] nicht die gesamte Tragweite der Verjäh-rungseinrede der Beklagten erkannt hat, stellt einen einfa-chen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der Revision in Höhe von 19.195,65 • zuzüglich Zinsen nicht zu rechtfertigen vermag. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.839,07 •.
[X.] Ellenberger
[X.] Matthias
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 37 O 37/05 - KG [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - 26 U 184/06 -
Meta
10.06.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. XI ZR 297/07 (REWIS RS 2008, 3519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3519
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