Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. VII ZR 115/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3428

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 115/99Verkündet am:22. Februar 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Februar 2001 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Februar 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als [X.] zur Zahlung von mehr als 18.185,52 DM und Zin-sen verurteilt worden sind.Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter restlichen [X.] für Bauarbeiten geltend, welche die Gemeinschuldnerin unter [X.] dem Bauvorhaben S.-Straße [X.] der Beklagten in [X.]erbracht hat.Das [X.] hat aus einer ganzen Reihe von Ansprüchen über ins-gesamt 81.396,84 DM nur 65.035,36 DM zugesprochen. Das Oberlandesge-richt hat mit 68.185,52 DM geringfügig mehr [X.] 3 -Die Revision der Beklagten nimmt das Berufungsurteil in Höhe von11.706,11 DM hin. Wegen weiterer 6.479,41 DM hat der Senat die Revisionnicht angenommen. Danach beanstandet die Revision jetzt noch das Beru-fungsurteil wegen eines zur Aufrechnung gestellten und vom [X.] anerkannten Gegenanspruchs auf Vorschuß für Mängelbeseitigung inHöhe von 50.000 DM.Entscheidungsgründe:Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.[X.] Bauvorhaben S.-Straße [X.] ist das Berufungsgericht der Ansicht,die Beklagten hätten die Voraussetzungen einer Ersatzvornahme nach § 13Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und damit eines Kostenvorschusses für die [X.] am Dach geschaffen. Gleichwohl könne der mit 50.000 DM gel-tend gemachte Gegenanspruch auf Vorschuß nicht berücksichtigt werden. [X.] hätten die Höhe der Mängelbeseitigungskosten nicht nachvollzieh-bar dargelegt, obwohl sie darauf hingewiesen worden seien, daß auch [X.] eines Kostenvorschußanspruches an die Darlegung der [X.] keine weniger strengen Anforderungen gestellt werden könnten als [X.] der Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten. Erforderlich sei in-soweit die Darlegung des konkreten Aufwandes der bevorstehenden [X.] -beseitigung unter hinreichend konkreter Darlegung der damit verbundenen Ko-sten, wie sie etwa bei der Vorlage eines entsprechenden Angebotes ersichtlichwürden. Solcher Vortrag der Beklagten fehle.[X.] wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht istüber die vom Senat entwickelten Grundsätze hinausgegangen und hat zu [X.] an den Vortrag der Beklagten zur Höhe des Kostenvorschussesgestellt.1. Der Anspruch auf einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigungbesteht in Höhe der "voraussichtlichen" oder "mutmaßlichen" Kosten ([X.],Urteile vom 5. Mai 1977 - [X.], [X.], 271, 274 und vom24. Oktober 1996 - [X.], [X.], 129, 131 = [X.] 1997, 75, 76m.w.[X.]). An die Darlegungen zur Anspruchshöhe dürfen beim Vorschuß nichtgleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten einer Ersatz-vornahme. Diese müssen abschließend und im einzelnen genau vorgetragenund nachgewiesen werden. Ein Vorschuß dagegen kann, eben weil es nur umvoraussichtliche Aufwendungen geht, nicht in gleichem Maße genau begründetwerden. Er ist auch keine abschließende, sondern nur eine vorläufige Zahlung,über die am Ende abgerechnet werden muß. Insbesondere braucht ein [X.] Mängelbeseitigungskosten nicht etwa vorprozessual durch ein [X.] zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt undbei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet ([X.], [X.] 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 631, 632 = [X.] 1999, 193).- 5 -2. Die Beklagten haben die erforderlichen Arbeiten aufgezählt und ihreerwarteten Aufwendungen auf mindestens 50.000 DM geschätzt. Diese An-nahme kann für eine insgesamt mangelhafte Dachisolierung mit fehlendenUnterspannbahnen sowie für mangelhafte Dachübergänge in Betracht kommenund ist auch nicht so ungewiß, daß sie als Behauptung "aufs Geratewohl" an-gesehen werden dürfte. In diesem Fall wäre sie unbeachtlich (vgl. [X.], [X.] 15. Dezember 1994 - [X.], [X.], 237 = [X.] 1995, 129).Bei einer solchen Bewertung einer Behauptung ist jedoch Zurückhaltung ge-boten (z.B. [X.], Urteil vom 25. April 1995 - [X.], [X.], 852 =NJW 1995, 2111). Danach erlaubt es die fehlende Aufschlüsselung des ge-schätzten Gesamtbetrages mit Bezifferung mutmaßlicher Aufwendungen für dieverschiedenen Teilarbeiten nicht, den Vortrag der Beklagten für unbeachtlichzu halten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht den angebotenen [X.] einholen müssen. Dieses wird, sofern der Kläger bei seinemBestreiten bleibt, nachzuholen sein.[X.]Haß [X.] Wiebel Wendt

Meta

VII ZR 115/99

22.02.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. VII ZR 115/99 (REWIS RS 2001, 3428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3428

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