Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 AL 2/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 8079

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag bei Zahlungsverzug - keine Hinweispflicht des Leistungsträgers - Selbstständiger - Obliegenheit zur Sicherstellung der zeitgerechten Begleichung fälliger Beitragsschulden


Leitsatz

Das auf Antrag begründete Versicherungspflichtverhältnis Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung endet bei länger als dreimonatigem Verzug mit der Beitragszahlung, ohne dass es zuvor eines gesonderten Hinweises auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes bedarf.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines [X.] auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.

2

Die 1953 geborene Klägerin, die nach ihren Angaben seit 31.12.2004 selbstständig tätig ist, stellte am 29.12.2006 bei der beklagten [X.] einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift ua, das Merkblatt "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte entsprach mit zwei Bescheiden vom [X.] dem Antrag für die [X.] und bezifferte im Einzelnen die zu entrichtenden Beiträge, ua für die [X.] vom 1.1. bis [X.] (Fälligkeit am [X.]) sowie für die Folgezeit (zahlbar jeweils am 1. des Monats, erstmals am [X.]). Die Bescheide enthielten Hinweise zum Verlust des Versicherungsschutzes bei Zahlungsverzug. In dem das Jahr 2007 betreffenden Bescheid heißt es ua: "Das Versicherungspflichtverhältnis endet, wenn Sie mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sind (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 [X.]B III)."

3

Die Klägerin entrichtete die Beiträge für Dezember 2006 bis April 2007 entsprechend den ihr gegebenen Hinweisen zeitgerecht. Für die Folgezeit unterblieb (zunächst) eine Beitragsentrichtung. Daraufhin stellte die Beklagte die Beendigung des [X.] zum [X.] fest, weil die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen und mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate rückständig sei (Bescheid vom 23.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2007).

4

Am 23.10.2007 gingen bei der Beklagten Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 ein.

5

Das [X.] hat die gegen die Bescheide gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2008), das L[X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Beendigung der Versicherungspflicht sei kraft Gesetzes erfolgt und habe keiner (weiteren rechtsgestaltenden) Regelung durch die Beklagte bedurft. Die Voraussetzungen der Beendigung des [X.] ab [X.] wegen [X.] nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 [X.]B III iVm der "Anordnung des Verwaltungsrats der [X.] zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung" vom 22.12.2005 (im Folgenden: [X.] § 352a [X.]B III) seien erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die verspätete Beitragszahlung auch zu vertreten, weil ihr jedenfalls ein Organisationsverschulden anzulasten sei. Einer Mahnung oder eines (erneuten) Hinweises auf den drohenden Versicherungsausschluss habe es nicht bedurft. Die zwischenzeitliche Zahlung der geschuldeten Beiträge, deren Entrichtung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei, sei unerheblich. Nach den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeswortlaut sei das Versicherungspflichtverhältnis - das Versicherungsprinzip betonend - allein an die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen geknüpft. Gleiches ergebe sich im Umkehrschluss zu § 191 Nr 3 [X.]B V. Aus den internen Weisungen der Beklagten lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Klägerin sei durch das bei Antragstellung zur Verfügung gestellte Merkblatt und die Hinweise in den Bescheiden vom [X.] unmissverständlich über die Folgen eines Zahlungsverzugs informiert worden. Eine entsprechende Anwendung von §§ 60, 66 und 67 [X.]B I iVm § 3 [X.] § 352a [X.]B III scheide aus, weil diese Regelungen nur das Antragsverfahren beträfen. Die Klägerin könne auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als habe sie die Beiträge rechtzeitig entrichtet; denn die Wiederherstellung eines kraft Gesetzes beendeten Versicherungsverhältnisses lasse sich darüber nicht erreichen (Urteil vom 5.10.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 [X.]B III. Die Regelung müsse vor dem Hintergrund verstanden werden, dass auch in der Privatversicherung (§ 38 Abs 1 [X.]) und in anderen Gebieten der [X.] Sicherung (§ 191 [X.]B V aF; § 6 Abs 2 [X.]B VII) ein bloßer Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beende. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da der Beklagten gesonderte qualifizierte Hinweispflichten oblägen, die sie verletzt habe. Sie (die Klägerin) sei seinerzeit gesundheitlich beeinträchtigt und beruflich überlastet gewesen und habe die geschuldeten Beiträge schließlich immerhin - wenn auch verspätet - gezahlt.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. Oktober 2009 und des [X.] vom 21. Oktober 2008 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 festzustellen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung über den 30. April 2007 hinaus fortbesteht.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet.

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die beklagte [X.] mit den angefochtenen Bescheiden die Beendigung des [X.] der [X.]lägerin zum [X.] feststellen durfte.

1. Als [X.]lageart ist hier - übereinstimmend mit den Ausführungen des [X.] - eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sachgerecht. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt (vgl [X.] vom [X.] - B 12 AL 1/08 R, [X.] RdNr 9 mwN), endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a [X.] [X.] (seit [X.]: Satz 2 [X.]) kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt feststellt.

2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Entgegen dem Revisionsvorbringen der [X.]lägerin waren die Voraussetzungen für die Beendigung des [X.] nach § 28a [X.] [X.] zum [X.] erfüllt.

Wie die Beklagte mit ihren Bescheiden vom [X.] festgestellt hat, war die [X.]lägerin auf ihren auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 Satz 1 [X.] (eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848) gerichteten Antrag hin als Selbstständige nach dem Recht der Arbeitsförderung für die [X.] versicherungspflichtig. Daraus ergaben sich für die [X.]lägerin gegenüber der [X.] nach § 349a [X.] Beitragstragungs- und -zahlungspflichten. Nach § 28a [X.] [X.] endet ein derart begründetes, kraft Gesetzes zur Entstehung gelangtes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Diese Rechtsfolge trat im Falle der [X.]lägerin zum [X.] ein.

Nach den Feststellungen des [X.] hatte die [X.]lägerin zwar die Beiträge für Dezember 2006 bis Ende April 2007 zeitgerecht entrichtet, jedoch war für die [X.] bis zur Erstellung des Bescheides vom 23.10.2007 kein Beitragseingang bei der [X.] zu verzeichnen, sondern erst am 23.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die [X.]lägerin indessen mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für den Monat Mai 2007 bereits mehr als drei Monate in Verzug.

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der ab 1.2.2006 geltenden Anordnung des Verwaltungsrats der [X.] zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung vom 22.12.2005 ([X.] 2006, 241; abgedruckt zB in Niesel/Brand, [X.], 5. Aufl 2010, nach § 352a). Die Beklagte hat mit dieser Anordnung von der ihr in § 352a [X.] erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zu Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen (ebenso: [X.]/[X.], [X.], [X.] § 28a RdNr 13, 17, 20, 33 <[X.]ommentierungsstand Lfg 4/09 V/09 und 8/09 XI/09>; aA Scheidt in Mutschler ua G[X.]-[X.], 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 54 und [X.] in Eicher/[X.], [X.], § 28a RdNr 79, Stand Dezember 2010, die die allgemeine Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge in § 23 Abs 1 [X.]V für einschlägig halten). Nach § 7 Abs 1 [X.] § 352a [X.] sind die Beiträge für die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung monatlich oder für das jeweilige [X.]alenderjahr im Vorhinein an die [X.] zu zahlen. Als [X.] gilt der [X.] bei der [X.] (§ 7 Abs 2 Satz 1 [X.] § 352a [X.]). § 8 Abs 2 [X.] § 352a [X.] bestimmt, dass die laufenden Beiträge, soweit sie nicht für das jeweilige [X.]alenderjahr im Vorhinein gezahlt werden, spätestens am [X.] fällig werden, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Danach war der von der [X.]lägerin für den Monat Mai 2007 - in dem sie ihre selbstständige Tätigkeit ebenso wie in der Folgezeit auch weiter ausübte - geschuldete Beitrag am [X.] fällig. Da die ab [X.] geschuldeten Beiträge bei der [X.] erst am 23.10.2007 eingingen und die [X.] für Mai 2007 bereits am [X.] abgelaufen war, befand sich die [X.]lägerin selbst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs mit mehr als drei Monaten - sogar mehr als fünf Monaten - nach § 28a [X.] [X.] in Verzug.

Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob - entsprechend § 286 Abs 4 [X.] - ein Beitragsschuldner mit offenen Beitragsforderungen nach dem [X.] nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Denn die von der [X.]lägerin in den Vorinstanzen für die verspätete Zahlung der Beiträge vorgebrachten Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, ein solches Nichtvertretenmüssen zu bejahen: Der Gesichtspunkt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten ist schon deswegen unerheblich, weil Schuldner für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen einzustehen haben (vgl [X.], [X.], 70. Aufl 2011, § 276 RdNr 28 mwN). Der durch ein ärztliches Attest untermauerte Vortrag bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und beruflicher Überlastung kann bei [X.] und ausgeübter selbstständiger Tätigkeit - ähnlich wie dies für jede andere laufende finanzielle Verpflichtung ebenfalls anzunehmen ist - bei einem als Selbstständiger am Geschäftsleben teilnehmenden Schuldner nicht die Obliegenheit beseitigen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen (zB durch Erteilung eines [X.] oder einer Einzugsermächtigung) sicherzustellen, dass fällige Beitragsschulden zeitgerecht beglichen werden.

3. Anders als die [X.]lägerin meint, erforderte die Beendigung des [X.] aufgrund des mithin länger als drei Monate bestehenden Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge nach §§ 28a, 349a [X.] für den Monat Mai 2007 weder eine Mahnung der [X.] noch einen (erneuten) Hinweis auf den anderenfalls drohenden Verlust des Versicherungsschutzes.

a) Schon der Gesetzeswortlaut des § 28a [X.] sieht trotz seiner im Übrigen detailreichen Regelungen in [X.] eine solche erneute Mahnung oder einen gezielten Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes nicht vor. Er knüpft die Rechtsfolge der Beendigung des [X.] ausschließlich an ein qualifiziertes zeitliches Maß des Ausbleibens der - rechtzeitigen - Beitragszahlung. Nichts anderes ist auch den Motiven des Gesetzgebers zu entnehmen, aus denen Sinn und Zweck der Regelung über die Rechtsfolgen des Ausbleibens von Beitragszahlungen deutlich werden. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Begründung eines [X.] auf Antrag nach § 28a [X.] ist es danach, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem diesem fristgebunden die Option geboten wird, den (zuvor bestehenden) Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (so Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.][X.] zum Entwurf eines [X.] am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 [X.] zu Nummer 20; vgl auch [X.], aaO, § 28a RdNr 2). Allerdings sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem neu in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogenen Personenkreis das Bestehen eines beantragten [X.] und damit der Versicherungsschutz aus Gründen der Risikobegrenzung nicht schon von der bloßen Ausübung oder Verrichtung bestimmter Tätigkeiten abhängig sein, sondern über die Rechtslage bei abhängig Beschäftigten hinausgehend an die "tatsächliche Entrichtung von Beiträgen" anknüpfen (so Gesetzentwurf zu Nummer 20 zu Absatz 2). Wenn aber der Bestand und das Fortbestehen des auf diese Weise begründeten [X.] bewusst an die tatsächliche Zahlung von Beiträgen gekoppelt waren, um auf diese Weise dem Versicherungsprinzip bei einem atypisch in die Solidargemeinschaft einbezogenen Personenkreis Rechnung zu tragen, widerspräche es dieser Zielrichtung, gleichwohl - ohne gesonderte gesetzliche Anordnung - Personen hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu begünstigen, die ihren selbst und freiwillig eingegangenen Beitragspflichten nicht nachkamen oder nachkommen konnten. Den Betroffenen kommt das Gesetz nur insoweit entgegen, als nicht jeglicher Zahlungsrückstand zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung und damit des Versicherungsschutzes führt, sondern erst ein Rückstand über mehr als drei Monate.

Nichts anderes ergibt sich auch unter rechtssystematischen Gesichtspunkten. Es kann dahinstehen, ob es ein allgemeines, der Privatversicherung wie den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zugrunde liegendes Prinzip gibt, dass ein bloßer Zahlungsverzug die Versicherungspflicht nicht ohne Weiteres beendet, was sich angesichts der inhaltlich nicht übereinstimmenden, sondern in den Voraussetzungen gänzlich unterschiedlich ausgestalteten Regelungen in zB § 38 Abs 1 [X.], § 191 [X.] aF und § 6 Abs 2 [X.] nicht ohne Weiteres aufdrängt. Jedenfalls bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung, weshalb ein solches Prinzip auch bei der Anwendung des § 28a [X.] gelten sollte, obwohl der Gesetzgeber dort eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen hat. Davon, dass insoweit bei § 28a [X.] ein bloßes Redaktionsversehen vorliegt, kann angesichts der in den Gesetzesmaterialien gegebenen Begründung, welche - wie dargestellt - in qualifizierter Weise und gerade abweichend von anderen Bereichen der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip betont, nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen fällt insoweit der auch vom [X.] hervorgehobene Umstand ins Gewicht, dass bei Schaffung des § 28a [X.] für den Bereich der freiwilligen [X.]rankenversicherung noch - bis zum [X.] - die Regelung des § 191 Satz 1 [X.] und Satz 2 [X.] (idF vom 27.12.2003, [X.] 3022) galt, der für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzugs das Erfordernis eines vorherigen Hinweises der [X.]rankenkasse auf die Rechtsfolgen unterbleibender Beitragszahlungen vorschrieb. Nach dieser Regelung endete die freiwillige Mitgliedschaft bei zweimonatigem [X.] erst dann, wenn der Versicherte auf die Rechtsfolgen weiterer Nichtzahlung hinreichend deutlich und rechtzeitig hingewiesen worden war (vgl insoweit näher [X.], 28, 31 = [X.]-2500 § 191 [X.] f). Dass der Gesetzgeber diese Ausgestaltung in § 28a [X.] nicht übernommen hat, obwohl diese am 23.12.2003 ([X.] 2848) verkündete Regelung im selben zeitlichen [X.]ontext steht wie § 191 [X.], spricht im Umkehrschluss dafür, dass das Erfordernis eines gesonderten Hinweises im Bereich der freiwillig begründeten Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gerade nicht gelten sollte (ebenso: [X.]/[X.], § 28a [X.] RdNr 16, Stand November 2010; [X.], aaO, § 28a RdNr 79; [X.], aaO, [X.] § 28a Rd[X.]3).

b) Die - vorstehend dargestellte - gesetzgeberische Ausgestaltung der Beendigungsregelung nach § 28a [X.] [X.] schließt im Übrigen auch die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus. Danach kann die Verletzung der dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegenden Betreuungspflicht (vgl §§ 14, 15 [X.]) dazu führen, dass der Versicherungsträger einen dadurch entstandenen sozialrechtlichen Nachteil oder Schaden des Versicherten ausgleichen muss, indem er eine (rechtmäßige) Amtshandlung vornimmt und so den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde (stRspr, vgl zB zuletzt [X.] vom [X.] [X.]R 31/09 R, [X.] RdNr 17, 19 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen). Da - wie dargestellt - nach der [X.]onzeption des § 28a [X.] bei einem Ausbleiben von Beitragszahlungen schon keine gesonderte Pflicht der [X.] bestand, die [X.]lägerin auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen, kann die Rechtsfolge der Aufrechterhaltung des [X.] auch nicht mit Hilfe des genannten [X.] herbeigeführt werden (aA [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.]; [X.], info also 2010, 121). Im Übrigen verhält es sich nicht etwa so, dass die [X.]lägerin überhaupt nicht oder nur unzureichend von der [X.] über die Folgen der beantragten Weiterversicherung, die jeweilige Fälligkeit der Beiträge oder die Folgen unterbleibender Beitragszahlung informiert worden wäre: Zum einen konnte sich die [X.]lägerin darüber [X.]enntnis aus dem ihr bei Antragstellung überreichten Merkblatt verschaffen, zum anderen hatte die Beklagte insoweit präzise und individualisierte Angaben in den Bescheiden vom [X.] gemacht.

c) Anders als die [X.]lägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, kommt ein Fortbestehen ihres [X.] auch nicht in entsprechender Anwendung von §§ 60, 66 und 67 [X.] iVm § 3 [X.] § 352a [X.] wegen ihrer am 23.10.2007 bei der [X.] eingegangenen Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 in Betracht. Soweit § 3 [X.] § 352a [X.] regelt, dass die genannten Regelungen des [X.] "zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung ... hinsichtlich der Pflichten der/des Versicherten" entsprechend gelten, betrifft dies nur das zuvor in § 2 [X.] § 352a [X.] geregelte Antragsverfahren, nicht aber die Folgen ausgebliebener Beitragszahlungen.

Dahinstehen kann darüber hinaus, ob sich die [X.]lägerin für ihr Begehren überhaupt auf die internen Dienstanweisungen der [X.] stützen könnte. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, sahen diese im [X.] zwar eine - allerdings nicht zwingende - Zahlungserinnerung vor ([X.] 28a.30 Abs 3 zu § 28a [X.]); andererseits findet sich in den Dienstanweisungen immerhin auch der zutreffende Hinweis, dass § 28a Abs 2 [X.] anders als § 191 [X.] aF eine vorherige Erinnerung/Mahnung an die termingerechte Zahlung des Beitrags nicht kenne und dass der Versicherte im Hinweisblatt und im Versicherungsschein auf die Folgen verspäteter Beitragszahlung hingewiesen werde.

d) Schließlich könnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 27 SGB X) oder eine Nachsichtgewährung nach Treu und Glauben dem [X.]lagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen (vgl dazu zB BSG [X.]-5070 § 21 [X.] S 9; BSG [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.]). Wie oben unter 2. ausgeführt, muss nach den vom [X.] festgestellten Umständen davon ausgegangen werden, dass das zunächst gänzliche Unterbleiben der Beitragszahlungen über mehrere Monate des Jahres 2007 hinweg von der [X.]lägerin selbst zu vertreten war.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 12 AL 2/09 R

30.03.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Köln, 21. Oktober 2008, Az: S 24 AL 91/07, Urteil

§ 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3 vom 21.03.2005, § 28a Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 3 vom 21.03.2005, § 352a SGB 3, § 286 Abs 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 AL 2/09 R (REWIS RS 2011, 8079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 5 AL 2/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Zahlungsverzug - Vertreten der Nichtzahlung der Beiträge - Beendigung …


B 12 AL 1/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - Berechtigung zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag - Selbständiger - bei zwischenzeitlicher Ausübung …


B 12 AL 1/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - selbständige Tätigkeit - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - keine Beendigung infolge einer rein krankheitsbedingten …


B 12 AL 2/12 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags …


B 12 AL 3/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - freiwillige Weiterversicherung/Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag - rückgeltende Verkürzung der Antragsfrist für langjährige …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.