1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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