Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 12 AL 1/12 R

12. Senat | REWIS RS 2013, 3050

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Gegenstand

Arbeitslosenversicherung - selbständige Tätigkeit - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - keine Beendigung infolge einer rein krankheitsbedingten Unterbrechung der Tätigkeit


Leitsatz

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung endet grundsätzlich nicht schon infolge einer rein krankheitsbedingten Nichtausübung der selbstständigen Tätigkeit des Versicherten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Versicherungspflichtverhältnis der Klägerin nicht am 30. Oktober 2006 geendet hat.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines [X.] auf Antrag im Recht der Arbeitsförderung.

2

Die Klägerin übernahm am 1.1.2001 von ihrem Vater ein Einzelhandelsgeschäft für Raumausstattung, Gardinen, Kurzwaren, Lacke, Farben und Tapeten. Zuvor war sie in dem Unternehmen, in dem auch ihre Schwester angestellt ist, in Vollzeit (versicherungspflichtig) beschäftigt. Einem Antrag der Klägerin vom 7.3.2006 auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entsprach die Beklagte unter Festsetzung des Beginns und der zu zahlenden Beiträge (Bescheid vom 23.5.2006).

3

Am 3.12.2007 und 10.1.2008 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie am 30.10.2006 einen Schlaganfall erlitten habe und deswegen bis [X.] im Krankenhaus und anschließend bis 19.12.2006 in einer Rehabilitationseinrichtung stationär behandelt worden und bis 31.3.2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei ([X.] 21.11.2006 bis 31.3.2007). Daraufhin hob die Beklagte ihren Bescheid über die Feststellung der freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 30.10.2006 auf (Bescheid vom 23.1.2008), stellte später das Ende des Versicherungsverhältnisses auf Antrag zum 30.10.2006 fest (Widerspruchsbescheid vom 11.3.2008) und erstattete die insoweit ab 30.10.2006 entrichteten Beiträge.

4

Das von der Klägerin angerufene [X.] hat die genannten Bescheide aufgehoben (Urteil vom 14.12.2010). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des [X.]-Urteils unter Ergänzung der Feststellung des [X.] des [X.] der Klägerin über den 30.10.2006 hinaus neu zu fassen sei. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Beendigung des [X.] zum 30.10.2006 hätten nicht vorgelegen. Der Beendigungstatbestand der nicht mehr im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit sei nicht erfüllt. Zwar setze eine selbstständige Tätigkeit die Verwertung und den Einsatz der eigenen Arbeitskraft voraus. Zeiten, in denen eine als Alleinunternehmer pflichtversicherte Person ihre Tätigkeit zB wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation nicht ausüben könne, seien aber als Unterbrechungszeiten unschädlich für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses, jedenfalls sofern der Betrieb des Versicherten während solcher Zeiten aufgrund der Arbeit von Mitarbeitern [X.]. Der Versicherungsschutz müsse solange Bestand haben, wie ein der selbstständigen Tätigkeit zugrundeliegender Geschäftsbetrieb nicht in dem Sinne aufgegeben worden sei, dass dieser zukünftig als Grundlage für die wirtschaftliche Sicherung der Existenz durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft ausscheide. Vorliegend sei während der gesamten krankheitsbedingten Unterbrechung beim Einsatz der persönlichen Arbeitskraft der Klägerin der Betrieb durch Angestellte und ergänzende familiäre Mithilfe weitergeführt worden. Trotz der Schwere der Erkrankung der Klägerin sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie arbeitsunfähig bleiben werde (Urteil vom 24.11.2011).

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III aF und macht Verfahrensfehler des L[X.] geltend. Bei einem Absinken der eigenen Arbeitsleistung des Versicherten unter die Grenze von 15 Stunden wöchentlich ende dessen Versicherungspflichtverhältnis, ohne dass auf eine Fortführung des Unternehmens durch Dritte abgestellt werden dürfe. Infolge der Erkrankung der Klägerin sei hier eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse eingetreten. An mehreren Tatbestandsmerkmalen des § 28a [X.]B III zeige sich, dass ein Wechsel der beruflichen Tätigkeiten in der Erwerbsbiographie des Betroffenen für den Weiterversicherungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung schädlich sein könne. Eine für die Versicherungspflicht unschädliche bloße Unterbrechung könne bei der Klägerin nicht angenommen werden, weil bei prognostischer Betrachtung keine Aussicht bestanden habe, dass sie in absehbarer Zeit ihre selbstständige Tätigkeit oder auch nur eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe wieder aufnehmen können. Diesbezüglich habe das L[X.] entscheidungserheblich gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht ermittelt habe, ob bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 30.10.2006 aus medizinischer Sicht prognostisch eine berechtigte Erwartung bestanden habe, dass sie in absehbarer Zeit ihre selbstständige Tätigkeit wieder werde aufnehmen können.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des [X.] vom 24. November 2011 und des [X.] vom 14. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht durch eine postulationsfähige Person vertreten.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die schon vom [X.] vorgenommene Aufhebung der Bescheide der [X.] bestätigt. Der [X.] hat lediglich klarstellend die Feststellung ausgesprochen, dass das [X.] der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung - anders als von der [X.] in ihren Bescheiden angenommen - nicht am 30.10.2006 geendet hat; nicht ist dagegen im Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob (und wie lange) das [X.] noch über den 30.10.2006 hinaus fortbestanden hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von der [X.] durch Bescheid getroffene Feststellung, dass das durch den Antrag der Klägerin vom 7.3.2006 in der Arbeitslosenversicherung begründete [X.] durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 30.10.2006 endete. Die dagegen gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, da die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a [X.]B III bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt (vgl zuletzt B[X.] [X.]-4300 § 28a [X.] RdNr 12 mwN) und ein derart begründetes [X.] bei Entfallen der Voraussetzungen kraft Gesetzes endet. Dies wurde von der [X.] letztlich auch im Widerspruchsbescheid vom 11.3.2008 berücksichtigt, nachdem sie zuvor im Bescheid vom 23.1.2008 von einer Aufhebung "der bewilligenden Entscheidung" vom 6.12.2006 gemäß § 48 Abs 1 S 2 [X.]B X iVm § 330 Abs 3 [X.]B III ausgegangen war, ohne auf ihren das [X.] auf Antrag feststellenden Bescheid vom [X.] einzugehen oder diesen aufzuheben. Der [X.] hat allerdings die Formulierung des Tenors des [X.]-Urteils geändert. Zum einen ist sie an den Sprachgebrauch des § 28a [X.]B III anzupassen, der von einem [X.] auf Antrag spricht. Zum anderen geht die vom [X.] tenorierte Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis der Klägerin "über den 30.10.2006 hinaus" fortbestehe, über ein anzuerkennendes berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin hinaus: Dieses berechtigte Interesse ist darauf beschränkt, dass das Versicherungsverhältnis auf Antrag - entgegen der in den angefochtenen Bescheiden der [X.] (lediglich) getroffenen Feststellung - nicht am 30.10.2006 endete.

2. In der Sache bleibt die Revision der [X.] ohne Erfolg, weil das [X.] der Klägerin nicht am 30.10.2006 endete. Der von der [X.] für ihre gegenteilige Ansicht herangezogene Beendigungstatbestand des § 28a [X.] [X.]B III aF iVm § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III (dazu a) rechtfertigt nicht die Annahme einer Beendigung. Vielmehr führt die Auslegung des § 28a [X.] [X.]B III aF unter rechtssystematischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis, dass eine (rein) krankheitsbedingte Nichtausübung der selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht schon die Beendigung des [X.]ses nach sich zieht (dazu b). Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine (krankheitsunabhängige) endgültige Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bestehen (dazu c).

a) Die Beendigung des von der [X.] vom 7.3.2006 an festgestellten [X.]ses richtete sich hier noch nach § 28a [X.] [X.]B III in der ab 2.2.2006 (bis 30.6.2008) geltenden Fassung ([X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848). Nach [X.] [X.] endet das [X.] - was hier allein in Betracht kommt - ua "in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2". Die dadurch in Bezug genommene Vorschrift des § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III wiederum setzt in der seit ihrer Schaffung unveränderten Fassung für das Entstehen des [X.]ses voraus, dass die antragsberechtigten Personen "eine selbstständige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben". Zwar legt die Verwendung der Begriffe "aufnehmen" und "ausüben" einer "selbstständigen Tätigkeit" ebenso wie die zeitliche Mindesttätigkeit von 15 Wochenstunden in § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III nahe, dass insoweit auf ein tatsächliches Tätigwerden des Versicherten abzustellen ist. Jedenfalls für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit fehlt es aber an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass die die Versicherungspflicht begründende selbstständige Tätigkeit stets erst dann aufgenommen worden ist, wenn auch mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit begonnen wird, also Waren produziert oder Dienstleistungen erbracht werden (so bereits B[X.] [X.]-4300 § 57 [X.] RdNr 18 ; vgl andererseits zur fehlenden selbstständigen Tätigkeit durch bloße Wahrnehmung von rein gesellschaftsrechtlichen Pflichten B[X.]E 110, 122 = [X.]-2500 § 10 [X.], RdNr 14). In ähnlicher Weise ließe sich daran denken, dass auch der Fortbestand der Versicherungspflicht ein durchgehendes "tatsächliches" Tätigwerden des Betroffenen erfordert. Im Falle der Klägerin bedarf es indessen keiner Entscheidung des [X.]s darüber, ob und inwieweit eine mehrere Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit noch als Ausübung oder als für den Fortbestand der Versicherungspflicht schädliche Aufgabe einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit anzusehen ist (vgl dazu näher - mit anderer Tendenz - zur Frage der [X.]keit von Unterbrechungen der Tätigkeit infolge Urlaubs oder Krankheit [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BeckOK [X.]B III, § 28a Rd[X.]a mwN, Stand [X.]). Ebenso kann dahinstehen, ob die vom [X.] ergänzend angestellten rentenversicherungsrechtlichen Erwägungen auch im Kontext des § 28a [X.]B III tragfähig sind. Denn jedenfalls zieht eine (rein) krankheitsbedingte Nichtausübung einer Tätigkeit grundsätzlich noch keine Beendigung der Versicherungspflicht gemäß § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III aF nach sich. Das folgt aus der Rechtssystematik der Begründungs- und Beendigungstatbestände des § 28a [X.]B III aF (dazu näher im Folgenden unter b).

b) Eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf Antrag ist nach § 28a Abs 1 S 2 [X.] [X.]B III aF, dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht". [X.] ist insoweit etwa eine anderweitige Versicherungspflicht, wie sie nach § 26 Abs 2 Nr 1 [X.]B III ua für Personen vorgesehen ist, die von einem Leistungsträger Krankengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Während danach mithin der Bezug von Krankengeld (ebenso wie derjenige von Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme) der Begründung eines [X.]ses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung entgegensteht, findet sich im Gesetz umgekehrt eine entsprechende Regelung für die Beendigung des [X.]ses auf Antrag nicht. Zwar enthält § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III aF die Regelung, dass das [X.] "mit Ablauf des Tages endet, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren", sodass dann, wenn iS von § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III Personen eine selbstständige Tätigkeit im gesetzlichen Mindestumfang nicht mehr "ausüben", die Versicherungspflicht entfällt.

Bei der Auslegung darf indessen nicht unbeachtet bleiben, dass § 28a [X.] [X.]B III aF in seinen Nrn 1 bis 4 für die Beendigung des [X.]ses nicht einfach (umfassend) auf die der Begründung eines [X.]ses entgegenstehenden Umstände des § 28a Abs 1 [X.]B III aF Bezug nimmt, sondern hierfür eine detaillierte Spezialregelung enthält. Die Beendigungsregelung verweist gerade nicht auf den Sachverhalt einer - der Versicherungspflicht entgegenstehenden - krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, die bei entsprechend bestehender Versicherung typischerweise [X.] bzw Übergangsgeldansprüche auslösen (vgl § 44 [X.]B V, § 20 [X.]B VI). Aus dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen "Entkopplung" kann dann aber nur geschlossen werden, dass die der Begründung des [X.]ses entgegenstehenden Umstände nicht in gleicher Weise spiegelbildlich ebenfalls im Zusammenhang mit den Beendigungstatbeständen Bedeutung erlangen sollten. Im Gegenteil sollten aufgrund der speziellen, engeren Bezugnahme des § 28a [X.] Nr 2 [X.]B III nur auf § 28a [X.] [X.]B III in der Beendigungsregelung nicht genannte, aber für die Begründung der Versicherungspflicht bedeutsame Umstände bei der Beendigung des [X.]ses ausgeklammert bleiben. Gründe für die Annahme eines in diesem Zusammenhang bestehenden bloßen Redaktionsversehens bei der Ausgestaltung des § 28a [X.]B III aF sind nicht ersichtlich (vgl insoweit den Entwurf der Fraktionen [X.] und [X.][X.] [X.], BT-Drucks 15/1515 [X.] zu Nummer 20 zu Absatz 2).

Danach ergibt sich letztlich, dass der Gesetzgeber in einem rein krankheitsbedingten Nichtausüben der selbstständigen Tätigkeit für sich genommen noch keinen Beendigungstatbestand nach § 28a [X.] [X.]B III aF gesehen hat. Dafür spricht ergänzend zudem, dass in Bezug auf das Bestehen gesundheitlicher Defizite erst durch das ab 1.1.2011 in [X.] getretene Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 1417) mit § 28a Abs 5 [X.] [X.]B III ein weiterer Beendigungstatbestand geschaffen wurde. Danach endet das [X.] nur unter qualifizierten Voraussetzungen bei Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind (vgl § 28a Abs 5 [X.] iVm § 28 Abs 1 Nr 2 [X.]B III in der genannten Fassung).

c) Stellt somit eine rein krankheitsbedingte Verhinderung der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit keinen Beendigungstatbestand nach § 28a [X.] [X.]B III aF dar, könnte hier eine Beendigung des [X.]ses nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte für eine willensgetragene, dauerhafte Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit vorliegen. Derartiges könnte nach den jeweiligen Umständen etwa bei einer Veräußerung des Unternehmens, einem Inhaberwechsel oder einer Gewerbeabmeldung der Fall sein, nämlich dann, wenn Indizien dafür vorliegen, dass der der selbstständigen Tätigkeit des Versicherten zugrunde liegende Geschäftsbetrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr Grundlage für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten sein sollte. Entsprechende Umstände hat das [X.] indessen nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Gegenteil am Ende der Entscheidungsgründe seines Urteils zum Sachverhalt ausgeführt, dass die Klägerin keinen Aufgabewillen geäußert hat und auch keine objektiven Umstände auf eine Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit - zum hier maßgebenden Zeitpunkt am 30.10.2006 - schließen ließen. Gegen konkret diese Tatsachenfeststellungen hat die Beklagte zulässige Revisionsrügen nicht erhoben, sodass der [X.] die Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 163 [X.]G).

3. Die demgegenüber von der [X.] gegen das Urteil des [X.] erhobenen Verfahrensrügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen erfordert eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 [X.] [X.]G) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Die Beklagte hätte daher aufzeigen müssen, dass und inwiefern sich das [X.] (von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus) zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN). Hier wäre insoweit in den Blick zu nehmen gewesen, dass das [X.] seinem Urteil selbst zugrunde gelegt hat, dass die Klägerin zu dem von der [X.] angenommenen Beendigungszeitpunkt am 30.10.2006 (wie zunächst in der Folgezeit) krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihre selbstständige Tätigkeit in eigener Person auszuüben, dass es aber gleichwohl (aus Rechtsgründen) zu einer Klagestattgabe gelangt ist. Zum anderen folgt aus den vorstehenden Ausführungen des [X.]s, dass es auf Feststellungen zu den Einzelheiten der - als solche zwischen den Beteiligten nicht im Streit befindlichen - krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und eine darauf zu stützende Prognose am ersten Tag der Krankheit aus rechtssystematischen Erwägungen nicht ankommt.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 AL 1/12 R

04.09.2013

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Magdeburg, 25. Oktober 2010, Az: S 14 AL 153/08, Urteil

§ 28a Abs 2 S 3 Nr 4 SGB 3 vom 23.12.2003, § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 12 AL 1/12 R (REWIS RS 2013, 3050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3050

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