Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 177/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1147

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 177/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2005, der Beschluss des [X.] vom 2. Dezember 2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss des [X.] vom 14. April 2004 aufgeho-ben. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zu-gunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 3. März 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. 1 Am 14. April 2004 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den [X.] umgeschriebenen Vollstreckungsklausel einen Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Danach wurde die an-gebliche Forderung auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden [X.] gegen die Drittschuldner gepfändet. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. 2 Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zu-rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 3 - 4 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 ([X.] ZB 301/04, [X.], 1554; z.[X.]. in [X.]) entschieden. Danach ist nach Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfän-dung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte [X.] nicht mehr zulässig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 [X.] ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass [X.] ihr Absonderungsrecht an den ge-mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können. 6 Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 [X.] insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 [X.]. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen [X.] stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des [X.] - 5 - venzverfahrens von [X.]n durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten. Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-setzung des Absonderungsrechts von [X.]n in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der [X.] den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-ne dafür aus der Nutzung des [X.] Deckung zu erhalten. [X.] würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der [X.] wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 165 [X.], §§ 172 f [X.] zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 9 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 14.04.2004 - 8 M 400/04 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2004 - 7 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 177/05

26.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZB 177/05 (REWIS RS 2006, 1147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1147

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