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PDF anzeigen[X.] StR 106/01vom5. April 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat nach Anhörung [X.] auf Antrag des Beschwerdeführers am 5. April 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 22. September 2000, soweit esihn betrifft, im Ausspruch über die [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Schwurgerichtskammer [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwerwiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich [X.] mit seiner wirksam auf den Ausspruch über die [X.] beschränkten Revision (zur Zulässigkeit der [X.], 208; 41, 57), mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.Die Begründung, mit der das [X.] die besondere Schuldschwereim Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält [X.] nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung allerhierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 aStGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an [X.] derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGHSt 40, 360, 370; 42,226, 227; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.). [X.] nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich dietatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.Das [X.] hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß [X.] hier voneinander unabhängige [X.] Mordmerkmale, nämlich [X.] Habgier, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für sich die Bejahung derbesonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl. dazu Senatsurteil BGHRStGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht mitabgedruckt), steht dahin; denn das [X.] hat hierauf nicht entscheidendabgestellt, sondern diesen Umstand, wie sich aus der einleitenden [X.] kommt [X.] ([X.]) ergibt, nur ergänzend herangezogen. Die somit fürdie Entscheidung tragenden Erwägungen, mit denen das [X.] diebesondere Schuldschwere begründet, weisen aber zwei [X.] auf:Das [X.] hält dem Angeklagten zugute, [X.] er geständig warund Aufklärungshilfe geleistet hatfl. [X.], die er [X.] schränkt es jedoch mit der Erwägung ein, sie sei [X.] emotionslos:
Meta
05.04.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. 4 StR 106/01 (REWIS RS 2001, 2911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2911
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