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PDF anzeigen[X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nichterörterung des "Gesamtstraf-übels" stellt hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (vgl. [X.], 137, 138 und 2002, 196, 197). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. [X.] Athing [X.] [X.]Mutzbauer
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 4 StR 416/08 (REWIS RS 2008, 1279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1279
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