Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Haftung des Wirtschaftsprüfers für Anlageprodukte seines Auftraggebers; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei Vorliegen einer Vielzahl vergleichbarer Rechtstreite gegen den gleichen Beklagten
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der [X.] Bezug auf den Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des [X.] in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der [X.] hat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2018 (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der [X.] auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufungsgericht nicht festgestellt ist - von der [X.] angeblich erteilt worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solchen Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der [X.] im Beschluss vom 21. November 2018 bereits näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 317 Rn. 9), wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben, die mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bildet. Die Kapitalflussrechnung ist insofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses, mit dem sie in einem sachlichen Zusammenhang steht (vgl. MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem [X.]n bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB.
[X.] |
|
Graßnack |
|
Sacher |
|
Borris |
|
Brenneisen |
|
Meta
23.01.2019
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: VII ZR 3/18, Beschluss
§ 316 HGB, § 317 HGB, § 323 Abs 1 S 3 HGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2019, Az. VII ZR 3/18 (REWIS RS 2019, 11171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11171
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VII ZR 3/18, 23.01.2019.
Bundesgerichtshof, VII ZR 3/18, 21.11.2018.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 1/18 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 276/17 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 1/18 (Bundesgerichtshof)
VII ZR 3/18 (Bundesgerichtshof)
Haftung des Wirtschaftsprüfers für Anlageprodukte seines Auftraggebers; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
VII ZR 276/17 (Bundesgerichtshof)