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PDF anzeigen[X.] ZR 422/99vom31. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2000 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91a ZPO derKlägerin zu 29%, der Beklagten zu 71% auferlegt.[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 ZPO inso-weit zu tragen, als der Klage durch Senatsurteil vom 19. Dezember 1995(BGHZ 131, 332) stattgegeben worden ist. Entsprechend sind der Klägerin [X.] aufzuerlegen, soweit die Klage nach dem Senatsurteil in [X.] dem Urteil des [X.] vom 15. Dezember 1999 (NJW2000, 1021) keinen Erfolg [X.] Nachdem die Parteien den jetzt noch anhängigen Teil des [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten insoweitgemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hatihre Kostenpflicht insoweit dem Grunde nach [X.] -3. Hieraus ergibt sich eine Kostenverteilung zu Lasten der Klägerin von29% und zu Lasten der Beklagten von 71%.Groß [X.] Dr. Mül-ler Dr. Dressler Wellner
Meta
31.10.2000
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2000, Az. VI ZR 422/99 (REWIS RS 2000, 673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 673
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