Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 1 StR 443/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15127

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 443/14

vom
24. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Betrugs u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2015 gemäß §
154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf
die Revision des Angeklagten J.

gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2014 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte J.

im Fall III.3.h) (Betrug zu Lasten des Zeugen
B.

,
Ziffer 10 der Anklage) wegen Betrugs
verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten J.

der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte J.

wegen Insolvenzver-schleppung sowie wegen Betrugs in sechs Fällen,
wegen versuchten Betrugs in zwei
weiteren
Fällen
und
wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision
des Angeklagten
J.

sowie die Revision des Angeklagten H.

werden
ver-worfen.
3.
Der
Beschwerdeführer J.

hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdeführer H.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen Insolvenzver-schleppung sowie wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und wegen Steuer-hinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und den Angeklagten J.

wegen Insolvenzverschleppung sowie wegen Betrugs in sieben Fällen, wegen versuchten Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerich-tete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten J.

hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die eben-falls auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten H.

hat keinen Erfolg.
Dem Antrag des [X.] folgend stellt der Senat das Ver-fahren ein, soweit der Angeklagte J.

im Fall III.3.h) (Betrug zu Las-ten des Zeugen B.

, Ziffer 10 der Anklage) wegen Betrugs verur-teilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die durch die [X.] von sechs Monaten angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von neun Monaten sowie der weiteren zehn Ein-zelstrafen (2
x 6 Monate,
2 x 5 Monate,
1 x 4 Monate, 2 x 3 Monate, 2 x 2 Mo-nate, 1 x 1 Monat) eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen J.

ver-hängt hätte.
1
2
3
4
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten J.

ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den [X.]

durch sein Rechtsmittel entstandenen

Kosten und Auslagen zu be-lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum

Graf

Jäger

Cirener

Mosbacher

5

Meta

1 StR 443/14

24.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. 1 StR 443/14 (REWIS RS 2015, 15127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15127

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