Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. 1 StR 245/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5084

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220916B1STR245.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 245/16

vom
22. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

am 22.
September
2016
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 aufgehoben, soweit es den Angeklagten A.

betrifft; aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen sowie der Ausspruch über die Kompensation.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur [X.] und zur Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat das [X.] eine Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene rechtsstaatswidrige [X.] getroffen. Gegen
dieses Urteil
wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf
eine
Verfah-rensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
-
3
-
dungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge bleibt
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hält indes der revisionsrechtlichen [X.] nicht stand, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Gehil-fenvorsatz in Bezug auf die Steuerhinterziehungen der beiden Haupttäter
ent-hält.
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§
27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. Dieser muss die [X.] umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sich sein Beitrag als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird ([X.], Urteil vom 18.
April 1996

1
StR
14/96, [X.]St 42, 135, 137
f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014

3
StR 167/14, [X.], 148, 150 jeweils mwN).
An einer hinreichend konkreten Feststellung, dass der Angeklagte wuss-te oder für möglich hielt und billigend
in Kauf nahm, dass die von
dem fakti-schen
Geschäftsführer der (insolventen) C.

GmbH ([X.]) eigens für die Hinterziehung von Umsatzsteuern gefertigten Rechnungen
der W.

UG zur Einreichung
unberechtigter
Umsatzsteuervoranmeldungen
für 2
3
4
5
-
4
-
Januar 2006 und März 2006 genutzt werden sollten, um Vorsteuern aus [X.] zu vereinnahmen, die
nie bezahlt werden sollten, fehlt es.
Soweit die [X.] zur subjektiven Tatseite ausgeführt hat, der [X.] habe die Steuerhinterziehungen unterstützt und gebilligt, er habe ge-e-Rechnungen, die die [X.] nicht würde bezahlen können, nicht rechtens sein konnte und dass deswegen entsprechende Vorsteuern eigentlich nicht hätten l-n-

3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung auch der für sich [X.] rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Beihilfe zur Insol-venzverschleppung. Es liegt nahe, dass

soweit sich eine ausreichende Kenntnis des Angeklagten von der unberechtigten Geltendmachung der [X.] nachweisen lassen sollte

eine einheitliche Beihilfe zur Insolvenzver-schleppung und zur Steuerhinterziehung gegeben wäre (vgl. Antrag des [X.]). Für beide Haupttaten hätte der Angeklagte dann dieselben Gehilfenbeiträge erbracht. Wegen der dann gebotenen tateinheitlichen Verur-teilung kann der isolierte Schuldspruch wegen Beihilfe zur Insolvenzverschlep-pung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung der
Schuldsprüche
be-dingt den Wegfall des
gesamten Strafausspruchs.
Mit der getroffenen Kompensationsentscheidung, die keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat es

bezogen auf den bisheri-gen Verfahrensablauf

sein Bewenden.
Dass der Schuldspruch hier

im [X.] auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung
wegen Beihilfe zur 6
7
8
-
5
-
Steuerhinterziehung

aufgehoben wurde, berührt die [X.] nicht, da für sie weder das Gewicht der Tat noch das Maß der Schuld ei-ne Rolle spielen (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009

3 [X.], Rn. 8, [X.]St 54, 135).
4. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Insoweit besteht nur eine den Gehilfenvorsatz
betreffende Lücke, die durch zusätzliche Feststel-lungen ergänzt werden kann.
Auch im Übrigen können zusätzliche Feststellun-gen getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Raum Graf Cirener

Fischer Bär
9

Meta

1 StR 245/16

22.09.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. 1 StR 245/16 (REWIS RS 2016, 5084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5084

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 245/16

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