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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:040316BIXZB4.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 4/16
vom
30.
März
2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Prof. Dr. Gehrlein,
die Richterin [X.], den Richter Grupp
und die Richterin Möhring
am
30.
März 2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] am Main
vom 10.
November 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als "Nichtzulassungsbeschwerde"
bezeichnete Eingabe des [X.] vom 14. Januar 2016 ist unzulässig. Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines [X.]s kein Rechtsmit-tel vor
([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2012 -
I
ZB 7/12, [X.], 485 f; Urteil vom 15.
März 2013 -
V
ZR 156/12, [X.], 989 Rn.
14; vom 27.
Februar 2015 -
V
ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn.
5). Eine Nichtzulas-sungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endur-teile statthaft (§
544 Abs. 1 Satz 1, §
542 Abs.
1 ZPO). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, weil das [X.] über die Zulässigkeit der Streithilfe nach §
71 Abs.
1 Satz
1 ZPO durch [X.] entschieden hat
(vgl. §
71 Abs.
2 ZPO). Auch eine Rechtsbe-schwerde ist nicht statthaft, weil diese gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO nur ge-1
-
3
-
gen Beschlüsse gegeben
ist. Für eine andere Auslegung der Vorschrift ist kein Raum, der Wortlaut ist eindeutig ([X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2012, aaO).
Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2005 -
9 [X.]/04 -
OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2015 -
10 [X.] -
2
Meta
30.03.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2016, Az. IX ZB 4/16 (REWIS RS 2016, 13797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13797
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