Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 3 AZR 444/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 1515

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Gegenstand

Widerruf einer Versorgungszusage - Rechtsmissbrauch


Leitsatz

1. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist.

2. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.

3. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat.

4. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, so kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2010 - 9 Sa 1506/09 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]arteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte die dem vormaligen Kläger erteilte Versorgungszusage wirksam widerrufen hat.

2

[X.]er am 25. [X.]ezember 1942 geborene vormalige Kläger [X.] (im Folgenden: vormaliger Kläger) wurde zum 1. Jan[X.]r 1973 von der [X.] in [X.] (später [X.]) als Leiter des Kundendienstes [X.] eingestellt. Mit [X.]irkung zum 29. Oktober 1975 wurde ihm [X.]rokura erteilt. [X.]eit dem 1. [X.]eptember 1982 war er als Technischer [X.]irektor [X.] auch Mitglied der Geschäftsleitung. Zum 1. Jan[X.]r 1989 wurde sein Verantwortungsbereich um den [X.]ereich Logistik (Lager und Versand) vergrößert. Anfang 1991 wurde die [X.], [X.], in den Konzern integriert, dem die [X.] angehörte. [X.]er vormalige Kläger übernahm zusätzlich die Leitung des Kundendienstes dieses Unternehmens in [X.]. [X.] verlagerte die [X.] ihren [X.]itz von [X.] nach [X.]. [X.]ie wurde 1999 mit der [X.] verschmolzen und in [X.], die [X.]eklagte, umbenannt. [X.]eit dem 28. März 2000 war der vormalige Kläger nicht mehr verantwortlich für den [X.]ereich Technik, ab Febr[X.]r 2001 wurde er freigestellt. [X.]as Arbeitsverhältnis zwischen der [X.]eklagten und dem vormaligen Kläger endete am 31. [X.]ezember 2001. [X.]er vormalige Kläger schied im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme aus.

3

Mit [X.]irkung zum 1. Jan[X.]r 1985 hatte die [X.] dem vormaligen Kläger eine [X.]ensionszusage erteilt. In der hierüber erstellten „[X.] heißt es [X.].:

        

„II     

        

Art und Umfang der Versorgungsleistung

        

1.1     

[X.] wird gewährt nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

        

1.2     

[X.] beträgt 40 % der beim Ausscheiden erreichten pensionsberechtigten [X.]ezüge. [X.]ierunter wird das vertragliche Festgehalt verstanden, ausgenommen davon sind [X.]onderzahlungen wie Tantiemen, Gratifikationen, [X.]rovisionen und ähnliche Vergütungen.

        

1.3     

Im Falle des Ausscheidens vor Vollendung des 63. Lebensjahres entsteht ein Anspruch auf Alterspension nach den [X.] der betrieblichen Altersversorgung.

        

...     

        
        

3.    

[X.]interbliebenenversorgung

        

3.1.   

Eine [X.] wird nach dem Tode des Zusageempfängers seiner ihn überlebenden Ehefrau auf Lebenszeit gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des [X.] geschlossen wurde und bis zum Tode bestanden hat.

        

3.2.   

[X.]ie [X.] beträgt 60 % der beim Tode erreichten Anwartschaft auf [X.] oder der beim Tode gezahlten [X.]ensionsansprüche.

        

...     

        
        

3.4.   

Eine [X.]aisenpension erhalten nach dem Tode des Zusageempfängers seine ehelichen oder vor Eintritt des [X.] diesen gleichgestellte Kinder jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; darüberhinaus, solange sich die Kinder jeweils noch in [X.]hul- oder [X.]erufsausbildung befinden oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, längstens jedoch jeweils bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

        

3.5.   

[X.] beträgt für jede [X.]aise 20 % der beim Tode erreichten Anwartschaft auf [X.] oder der beim Tode gezahlten [X.]ension. Vollwaisen erhalten das [X.]oppelte der [X.]ension von [X.]albwaisen.

        

...     

        
        

7.    

Vorbehalte

        

7.1.   

[X.]ie Inhaber dieser Urkunde bzw. der Empfänger von Versorgungsleistungen ist zum [X.]ohlverhalten gegenüber unserem Unternehmen verpflichtet. [X.]as Unternehmen ist berechtigt, die Zahlung der Versorgungsleistungen einzustellen oder die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zu widerrufen, wenn der Inhaber dieser Urkunde bzw. der Empfänger von Versorgungsleistungen [X.]andlungen begeht, die in grober [X.]eise gegen [X.] und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

        

...“   

        

4

Mit [X.]hreiben vom 14. [X.]ovember 2005 widerrief die [X.]eklagte „gemäß [X.]unkt 7.1 der [X.]ensionsurkunde“ die Anwartschaft des vormaligen [X.] auf Versorgungsleistungen aus der [X.]ensionsurkunde.

5

[X.]ie [X.]eklagte stützt den [X.]iderruf darauf, der vormalige Kläger habe seine vertraglichen [X.]flichten [X.]. im Zusammenhang mit den von ihr als „[X.] machen“ und „h“ bezeichneten Vorgängen über Jahre hinweg in grober [X.]eise verletzt und ihr dadurch einen erheblichen [X.]haden zugefügt.

6

[X.]ie [X.] verkaufte, ebenso wie die [X.]eklagte, [X.]aushaltsgeräte, die ihr von der [X.] Muttergesellschaft geliefert wurden. [X.] Geräte wegen eines [X.]efekts vom Käufer oder [X.]ändler an die [X.] zurückgesandt (sog. Retouren), übernahmen Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich des vormaligen [X.], soweit möglich, die Aufarbeitung. [X.]ach der Aufarbeitung wurden die Geräte als A-Geräte (verkaufsfähige [X.]eugeräte) oder [X.] klassifiziert. In erster Linie entschied der vormalige Kläger darüber, ob ein Gerät der Kategorie A oder [X.] zugeordnet wurde. Falls er verhindert war, erledigten dies andere Arbeitnehmer. Es existierte ein [X.] für die A-Geräte und ein [X.]-Lager für die [X.].

7

[X.]er vormalige Kläger und die Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten [X.] waren Mitglied des Reitvereins „[X.]“. [X.]essen Vorsitzender war [X.], der [X.]. einen [X.] unterhielt. Zwischen dem vormaligen Kläger und [X.] bestanden vertragliche [X.]eziehungen über den Kauf, die Ausbildung und den Verkauf von [X.]ferden. [X.] war auch Kunde der [X.]. Er kaufte dort [X.]aubsauger, die er zu [X.]ferdeputzgeräten umbaute.

8

Ausweislich von Rechnungen, die unter dem [X.]riefkopf des [X.] erstellt wurden, lieferte dieser den [X.] aufgrund verschiedener [X.]estellungen aus den Jahren 1984 und 1985 insgesamt 31 [X.]aletten Elektrogeräte zu einem Gesamtpreis von 38.550,99 [X.]M. Unter demselben [X.]riefkopf wurden eine Rechnung an die Firma [X.] vom 18. [X.]ovember 1986 über die Lieferung von Mikrowellengeräten und eine Rechnung an die [X.] vom 1. Juli 1987 über die Lieferung einer [X.]artie elektrischer Geräte ausgestellt.

9

[X.]ie [X.] leistete ab Ende der 80er-Jahre bis Ende des Jahres 1999 Zahlungen an [X.] und [X.], die unter der [X.]ezeichnung „ha“ ein Geschäft für [X.]portartikelherstellung und Kunststoffverarbeitung betrieben. [X.]iese hatten der [X.] die Lieferung von [X.], [X.], [X.], Kantenschlussstreifen und die Erbringung anderer Leistungen in Rechnung gestellt. [X.]ie Eheleute [X.] hatten die in Rechnung gestellten Leistungen nicht selbst erbracht. Auf Veranlassung des vormaligen [X.] erhielten sie zunächst Rechnungen des [X.] und ab einem späteren Zeitpunkt, zumindest ab 1994, Rechnungen des [X.], der einen [X.]ervice-[X.]ienst betrieb. [X.]er vormalige Kläger hatte in diesem Zusammenhang - ohne die Geschäftsleitung der [X.] hierüber informiert zu haben - mit [X.] [X.] vereinbart, dass die [X.] an die Eheleute [X.] um bis zu 15 % mehr zahlt als diesen von [X.] und [X.] in Rechnung gestellt worden war. [X.]ach Erhalt der Rechnungen der Eheleute [X.] zeichnete der vormalige Kläger diese als „sachlich richtig“ ab und leitete sie an die Finanzabteilung zur Zahlung weiter.

Am 22. Oktober 2004 ließ [X.] von einem [X.]otar eine eidesstattliche Versicherung beurkunden, in der er erklärte, die Rechnungen, die er auf Aufforderung des vormaligen [X.] an die Firma ha ausgestellt habe, seien fingiert gewesen, dh. die darin aufgeführten Leistungen und Lieferungen seien nicht von ihm erbracht worden.

Mit der am 2. Jan[X.]r 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der vormalige Kläger gegen den [X.]iderruf der Versorgungszusage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der [X.]iderruf sei unzulässig. Er habe weder seine arbeitsvertraglichen [X.]flichten verletzt noch der [X.]eklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin erheblichen [X.]haden zugefügt.

Er habe Geräte, die wegen eines [X.]efekts entweder von den Endverbrauchern oder den [X.]andelspartnern an die [X.] zurückgeschickt worden seien, nach ihrer Aufarbeitung in der [X.]erkstatt nicht willkürlich als A- oder [X.]-[X.]are q[X.]lifiziert. Im [X.]-Lager hätten sich technisch funktionierende Geräte befunden, die als [X.], Ersatzteilreserve, [X.]räsentationsgeräte, Testgeräte und Kulanzgeräte genutzt worden seien. [X.]iese Geräte seien mit [X.]eleg verkauft oder als Ersatzgeräte für Kundenforderungen aus Garantieansprüchen genutzt worden. Alle Geräte seien nach [X.]ückzahl erfasst worden. Gebrauchte oder beschädigte Geräte habe die [X.]eklagte als [X.]hrottgeräte deklariert und - verbunden mit hohen Kosten - „entsorgen“ lassen. Auch [X.] habe [X.] erhalten. Im Zusammenhang mit dessen Käufen bei der [X.] habe er diesem weder [X.]eisungen erteilt noch von ihm Zahlungen erhalten. [X.]ie in den Rechnungen an die [X.] und andere Unternehmen genannte [X.]are habe [X.] bei der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten gekauft.

[X.] habe auch Umrüstungstätigkeiten für die [X.] ausgeführt. [X.]ie Rechnungsstellung über die Firma ha sei in Absprache mit der Geschäftsführung erfolgt, da diese [X.]ert darauf gelegt habe, nur einen Ansprechpartner im Rahmen der vertraglichen [X.]eziehungen zu haben und sie zudem z[X.] im [X.]inblick auf Gewährleistungsansprüche auf einer renommierten Fachfirma als Vertragspartnerin bestanden habe. [X.] [X.] habe aufgrund seines großen Fachwissens in der Kunststofftechnik auch wertvolle (Entwicklungs-)[X.]ilfen gegeben. [X.]er [X.]reisaufschlag für die Entwicklungsarbeit und die übernommene Gewährleistung sei angemessen gewesen, der Einkaufspreis hinsichtlich der gelieferten Teile habe um ca. 50 % unter den [X.]reisen gelegen, die bei industrieller Fertigung angefallen wären. [X.]päter habe die Firma [X.] die [X.] übernommen, weil [X.] sein Einzelhandelsgeschäft aufgegeben und nur noch [X.]ferde ausgebildet habe. [X.]ie [X.]reisvereinbarung mit den Eheleuten [X.] habe im Rahmen seiner Zuständigkeit gelegen und nicht der Zustimmung der Geschäftsleitung bedurft.

[X.]er vormalige Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der von der [X.]eklagten mit [X.]hreiben vom 14. [X.]ovember 2005 erklärte [X.]iderruf der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Vertrag über die [X.]ensionszusage vom 1. Jan[X.]r 1985 unwirksam ist.

[X.]ie [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, zum [X.]iderruf der [X.]ensionszusage berechtigt gewesen zu sein.

Ab dem Jahr 1979 habe der vormalige Kläger gemeinschaftlich handelnd mit [X.] ihre Rechtsvorgängerin mittels des [X.]ystems „[X.] machen“ erheblich geschädigt. [X.]er [X.]haden habe jährlich mindestens 1.000.000,00 [X.]M betragen. [X.]ie von Kunden oder [X.]ändlern an die [X.] zurückgesandten [X.]aren seien zunächst im [X.] gebucht worden. Je nach Zustand sei entweder eine Umbuchung in das Verkaufslager oder auf ein sog. [X.]hrottkonto erfolgt. [X.]er vormalige Kläger habe aufgearbeitete [X.]are, die tatsächlich „A-Q[X.]lität“ gehabt habe, als „[X.]-[X.]are“ q[X.]lifiziert. [X.]ie nach der Aufarbeitung vom vormaligen Kläger mit „[X.]“ gekennzeichneten Geräte seien demnach buchmäßig, obwohl sie nicht [X.]hrott gewesen seien, als [X.]hrott erfasst worden. [X.]eit [X.]eginn der 80er-Jahre sei regelmäßig zum Ende einer [X.]oche ein mit „[X.]“ beschrifteter [X.]ferdetransporter bei der [X.] erschienen. Mit diesem Fahrzeug seien die vom vormaligen Kläger als „[X.]-[X.]are“ erfassten Gegenstände abtransportiert worden. [X.]ies ergebe sich daraus, dass die „[X.]-[X.]are“ am Folgetag bzw. am Montag der folgenden [X.]oche nicht mehr vorhanden oder jedenfalls in ihrem Umfang sichtbar reduziert gewesen sei. [X.]er vormalige Kläger habe die von ihm aussortierten [X.] mit [X.]ilfe des [X.] auf eigene Rechnung verkauft. [X.] habe die Rechnungen an die [X.] und andere Unternehmen auf [X.]eisung des vormaligen [X.] ausgestellt. Aus einzelnen Rechnungen ergebe sich, dass der vormalige Kläger selbst handschriftlich die zu liefernden Geräte aufgelistet habe. [X.]ie [X.]ezahlung der Rechnungen sei auf ein Konto erfolgt, das [X.] auf den [X.]amen eines Mitarbeiters eingerichtet habe. Von dort aus seien die [X.]eträge auf das Konto der Mutter der Mitarbeiterin [X.] weitergeleitet worden. Ihre Rechtsvorgängerin habe mit [X.] nur insoweit in Geschäftsverbindung gestanden, als sie ihm [X.]aubsauger und Ersatzteile für [X.]aubsauger geliefert habe.

Auch im Zusammenhang mit dem Vorgang „ha“ habe der vormalige Kläger ihre Rechtsvorgängerin erheblich geschädigt. Auf Veranlassung des vormaligen [X.] seien ihrer Rechtsvorgängerin fingierte Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen gestellt worden, die der vormalige Kläger zur [X.]ezahlung freigegeben habe. [X.]ie Zahlungen seien abzüglich [X.] von zuletzt 15 % für den Rechnungssteller [X.] letztlich - überwiegend über die Mitarbeiterin [X.] - dem vormaligen Kläger zugeflossen. [X.]ierdurch sei ein [X.]haden i[X.]v. 973.394,80 Euro entstanden.

[X.]ie von den Eheleuten [X.] in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht worden. Eine [X.]otwendigkeit zu Umrüstungen habe nicht bestanden. [X.]a weder Angebots- noch Auftragsschreiben aufzufinden seien, habe es dem vormaligen Kläger oblegen, seine [X.]arlegungen zu den behaupteten [X.] zu substantiieren. [X.]ies sei nicht geschehen. [X.]oweit er beispielhaft [X.] behauptet habe, seien diese nicht mit [X.]ilfe der Materiallieferungen des [X.] oder der Firma ha vorgenommen worden. [X.]ie Erhöhung des Rechnungsbetrags um 15 % sei im Übrigen unangemessen. [X.]andelsüblich sei nur ein Aufschlag von maximal 3 % des Rechnungsbetrags.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung von [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] als Zeugen abgewiesen. [X.]as [X.] hat ihr nach uneidlicher Vernehmung des [X.] und des [X.] als Zeugen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Auf die [X.]ichtzulassungsbeschwerde der [X.]eklagten hat der [X.]enat das Urteil des [X.]s aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. [X.]as [X.] hat der Klage ohne weitere [X.]eweisaufnahme erneut stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihr [X.]egehren nach Klageabweisung weiter. [X.]ährend des Revisionsverfahrens ist der vormalige Kläger am 16. Juni 2011 verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin zu 1. sowie von seinen Kindern, dem nunmehrigen Kläger zu 2. und Frau [X.]a beerbt. Frau [X.]a ist am 16. August 2012 verstorben und wurde von ihrem Ehemann, dem nunmehrigen Kläger zu 3. sowie ihren Kindern, den nunmehrigen Klägern zu 4. bis 8. beerbt. [X.]er Rechtsstreit wird von den Erben fortgeführt. [X.]iese beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der [X.]egründung des [X.] kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der vormalige Kläger trotz des auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage gerichteten Wortlauts des Klageantrags die Feststellung begehrt hat, dass die [X.] verpflichtet ist, bei Eintritt des [X.] „Alter“ an ihn und bei Eintritt des [X.] „Tod“ an seine [X.]interbliebenen die mit der Versorgungszusage ihrer Rechtsvorgängerin vom 1. Januar 1985 zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen. In diesem Sinne hat auch das [X.] das Klagebegehren verstanden. Dem sind weder der vormalige Kläger noch seine Erben, die nunmehrigen Kläger, entgegengetreten.

1. Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) heranzuziehen ([X.] 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25; [X.] 12. Februar 2003 - [X.] - zu [X.] a der Gründe mwN, [X.], 1919).

2. Danach ist das [X.]egehren des vormaligen [X.] auf die Feststellung gerichtet, dass die [X.] verpflichtet ist, bei Eintritt des [X.] an ihn bzw. seine [X.]interbliebenen die in der Versorgungszusage ihrer Rechtsvorgängerin vom 1. Januar 1985 zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen. Dem vormaligen Kläger ging es um den Erhalt seiner Anwartschaften und damit um den Erhalt des [X.]s, aus dem bei Eintritt des [X.] die Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung der versprochenen [X.]etriebsrente folgt. Ein Festhalten an dem buchstäblichen Wortlaut des Antrags wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung nicht vernünftig gewesen. Da die Wirksamkeit des Widerrufs kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, hätte der vormalige Kläger sein wahres [X.]egehren mit dem von ihm ausdrücklich formulierten Antrag nicht zulässig verfolgen können.

II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Für ihn besteht insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse.

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Vorliegend geht es um die Frage, ob die [X.] verpflichtet war bzw. ist, an den vormaligen Kläger bzw. seine [X.]interbliebenen bei Eintritt des [X.] die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Damit ging es bei Klageerhebung um die Klärung eines gegenwärtigen bzw. zukünftigen Rechtsverhältnisses.

2. Der vormalige Kläger hatte auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Leistungspflicht der [X.]n. Diese hatte mit dem Widerruf ihre Verpflichtung zur Leistung im Versorgungsfall in Abrede gestellt. Zwar war der Versorgungsfall „Alter“ für den vormaligen Kläger mit Vollendung des 63. Lebensjahres am 25. Dezember 2005 eingetreten; er konnte nach der Pensionszusage bereits ab dem 1. Januar 2006 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen. Gleichwohl konnte der vormalige Kläger nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Die Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 27. Mai 2008 - 3 [X.] - Rn. 24) und das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der [X.]en endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 19). So liegt der Fall hier. Vor dem [X.]intergrund der eindeutigen, in der Pensionszusage getroffenen Regelung zur [X.]öhe der zu beanspruchenden [X.]etriebsrente war nicht zu erwarten, dass es zu einem Streit der [X.]en über die [X.]öhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommen würde. Damit stand die grundsätzliche Frage im Mittelpunkt, ob die [X.] dem Grunde nach verpflichtet war bzw. ist, bei Eintritt des [X.] an den vormaligen Kläger bzw. seine [X.]interbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen.

3. Das für den Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein muss (vgl. etwa [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 131, 176), ist nicht dadurch entfallen, dass der vormalige Kläger am 16. Juni 2011 verstorben ist und der Prozess nunmehr durch seine Erben fortgeführt wird. Diese haben als Erben des vormaligen [X.] ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses, weil sich hieraus Folgen für die Gegenwart und für die Zukunft ergeben (vgl. [X.] 23. April 1997 - 5 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 85, 347; 28. Juni 2012 - 6 [X.] - Rn. 13). Das vorliegende Verfahren dient der Klärung der Frage, ob den nunmehrigen Klägern als Erben des vormaligen [X.] Ansprüche auf rückständige [X.]etriebsrente für die [X.] ab Eintritt des [X.] (Vollendung des 63. Lebensjahres durch den vormaligen Kläger am 25. Dezember 2005; Leistungsbeginn am 1. Januar 2006) bis zu dessen Tod am 16. Juni 2011 zustehen. Auch hier ist nicht zu erwarten, dass es über die [X.]öhe der zu zahlenden [X.]etriebsrente zum Streit zwischen den [X.]en kommen wird, so dass auch die nunmehrigen Kläger nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen sind. Für die Klägerin zu 1. kommt hinzu, dass sie als [X.]interbliebene erkennbar die Voraussetzungen der Pensionszusage für den [X.]ezug einer [X.]interbliebenenversorgung erfüllt, dieser Anspruch auf dem [X.] beruht (vgl. [X.] 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]interbliebenenversorgung Nr. 13) und sie deshalb ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die [X.] bei Eintritt des [X.] „Tod“ ihr dem Grunde nach eine [X.]interbliebenenversorgung schuldet.

[X.]. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Zwar hat das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen, die [X.] könne den Widerruf der dem vormaligen Kläger erteilten Versorgungszusage nicht darauf stützen, dieser habe seine Stellung im Unternehmen dazu missbraucht, die [X.] in erheblichem Umfang zu schädigen. Ob der Widerruf der Versorgungszusage berechtigt war, weil der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner [X.] erschlichen hatte, kann aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. [X.]ierzu wird das [X.] weitere Feststellungen zu treffen haben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Die [X.] kann die Erbringung von Versorgungsleistungen aus der von ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage nicht mit der [X.]egründung verweigern, der vormalige Kläger habe ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin durch grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erhebliche Vermögensschäden zugefügt. [X.] Pflichtverletzungen, die ein Versorgungsberechtigter begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die [X.]erufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 [X.]G[X.]) ausgesetzt ist. Stützt sich der Arbeitgeber - wie hier - auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, so kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihm hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Nur dann ist die [X.]erufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt.

1. Die [X.] kann sich - trotz der unter Punkt 7.1. der [X.] getroffenen Vereinbarung - von dem dem vormaligen Kläger von ihrer Rechtsvorgängerin gegebenen [X.] nur dann im Wege des Widerrufs lösen, wenn die [X.]erufung des vormaligen [X.] auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 [X.]G[X.]) ausgesetzt ist (vgl. etwa [X.] 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]interbliebenenversorgung Nr. 13; 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 3. April 1990 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 64, 298; 11. Mai 1982 - 3 [X.] 1239/79 - zu 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 4 = EzA [X.] § 1 Nr. 23; [X.] 17. Dezember 2001 - II [X.] - [X.] 2002, 511). Dies folgt aus dem Entgeltcharakter der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter (vgl. [X.] 29. Februar 2012 - 1 [X.]vR 2378/10 - Rn. 56, [X.] 2012, 788; 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 107, [X.]E 124, 199; 28. Juni 2000 - 1 [X.]vR 387/00 - zu II 2 b (1) der Gründe, EzA [X.] § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 5). [X.]etriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt des Arbeitnehmers, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte [X.]etriebszugehörigkeit erhält ([X.] 16. Juli 2012 - 1 [X.]vR 2983/10 - Rn. 33, NVwZ 2012, 1535; 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - aaO; 28. Juni 2000 - 1 [X.]vR 387/00 - aaO; [X.] 8. Februar 1983 - 3 [X.] 10/81 - zu II der Gründe, [X.]E 41, 338; [X.] 19. Dezember 1983 - II [X.] - zu [X.] der Gründe, NJW 1984, 1529). Aufgrund des [X.] kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt hat. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreien. Er kann den Arbeitnehmer vielmehr nur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und ggf. gegenüber den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers aufrechnen. Entsprechendes gilt wegen des [X.] der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich auch für die versprochenen Versorgungsleistungen. Anders verhält es sich im Fall der [X.]erufung des Arbeitgebers auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer nur dann, wenn die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu einer Existenzgefährdung des Arbeitgebers geführt haben. Dann ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich. Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt.

a) Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen. Vielmehr ist der Arbeitgeber insoweit auf die gesetzlichen Möglichkeiten verwiesen, wobei insbesondere mitwirkendes Verschulden, beschränkte [X.] und der Pfändungsschutz zu berücksichtigen sind ([X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 18. September 1984 - 3 [X.] 248/82 - zu 1 der Gründe; 8. Februar 1983 - 3 [X.] 463/80 - zu 1 der Gründe, [X.]E 41, 333).

b) Die vorrangige Verweisung des Arbeitgebers auf die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, trägt auch dem Grundsatz des § 249 [X.]G[X.] Rechnung, wonach verursachter Schaden und Ersatzleistung einander entsprechen müssen und der Arbeitgeber deshalb nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende [X.]andlung des Arbeitnehmers unterblieben wäre. Der Arbeitgeber darf sich über den Widerruf der Versorgungszusage grundsätzlich keine Ersatzleistungen verschaffen, die er als Schadensersatz nicht beanspruchen könnte. [X.]ei der Verweigerung von Versorgungsleistungen darf der vom Arbeitnehmer verursachte Schaden deshalb nicht hinter dem Wert der Versorgungszusage zurückbleiben. Der Wert einer Versorgungszusage kann im Einzelfall jedoch nur dann genau ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Kapitalleistung zugesagt hat. [X.]at der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen - was regelmäßig der Fall ist - laufende [X.]etriebsrentenleistungen versprochen, lässt sich der Wert der Versorgungszusage exakt erst dann bestimmen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Verpflichtungen aus der [X.] erfüllt hat.

c) Der Arbeitgeber ist allerdings dann nicht auf die Möglichkeit verwiesen, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat ([X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 24. April 1990 - 3 [X.] 497/88 - zu II 2 a der Gründe, ZIP 1990, 1615; 3. April 1990 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 64, 298; vgl. auch [X.] 25. November 1996 - II [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Nr. 12; 22. Juni 1981 - II [X.] - zu 3 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 3). In einem solchen Fall kann der Rechtsmissbrauchseinwand gerechtfertigt sein. Das setzt bei einem Vermögensschaden allerdings eine existenzgefährdende Schädigung voraus (vgl. [X.] 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, aaO; 24. April 1990 - 3 [X.] 497/88 - aaO; 16. Juni 1980 - 3 [X.] 137/79 - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 2 = EzA [X.]G[X.] § 242 [X.] Nr. 85). [X.]at der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine [X.]etriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach [X.] (§ 242 [X.]G[X.]) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine [X.]etriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig [X.]andelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. [X.] 18. Juni 2007 - II [X.] - Rn. 18, [X.], 1438; 11. März 2002 - II ZR 5/00 - [X.] 2002, 1207; 17. Dezember 2001 - II [X.] - [X.] 2002, 511; 13. Dezember 1999 - II [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.], 380; 25. November 1996 - II [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 12; 19. Dezember 1983 - II [X.] - zu II 1 der Gründe, NJW 1984, 1529).

d) Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht den Rechtsmissbrauchseinwand entgegenhalten.

aa) Dies gilt unabhängig von der Größe und Finanzkraft des Arbeitgebers und auch unabhängig davon, ob die Vollstreckung aus einem Schadensersatztitel von vornherein aussichtslos erscheint, etwa weil der Arbeitnehmer [X.] ist. Ob die [X.]erufung des Arbeitnehmers auf die ihm erteilte Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich ist, hängt weder von der Finanzkraft des Unternehmens noch von der Vermögenssituation des Arbeitnehmers ab.

bb) Eine andere [X.]ewertung ist auch dann nicht geboten, wenn die Grundsätze der beschränkten [X.] nicht zum Tragen kommen, ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von vornherein ausscheidet und ohne weiteres erkennbar ist, dass der angerichtete Schaden der [X.]öhe nach den [X.]arwert der [X.]en (ggf. [X.] eines [X.] für eine längere Lebensdauer) deutlich übersteigt. Auch in diesem Fall sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. Über Schwierigkeiten bei der [X.]erechnung und dem Nachweis eines Schadens hilft dem Arbeitgeber ggf. eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinweg. Zudem kann er ab Eintritt des [X.] gegenüber dem [X.]etriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen und auf diesem Weg seine Schadensersatzforderung nahezu vollständig in [X.]öhe des Wertes der Versorgungszusage realisieren.

(1) Zwar kann der Arbeitgeber gegen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eines Versorgungsempfängers nach Maßgabe des § 394 Satz 1 [X.]G[X.] grundsätzlich nur insoweit wirksam aufrechnen, als die [X.]etriebsrentenansprüche der Pfändung unterworfen sind. Da es sich bei diesen Ansprüchen um Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO handelt, ist die Aufrechnungsmöglichkeit im Grundsatz beschränkt. Allerdings ist die [X.]erufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 [X.]G[X.] nach dem Grundsatz des Rechtsmissbrauchs (§ 242 [X.]G[X.]) dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohn- oder Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten [X.]andlung des früheren Arbeitnehmers aufrechnen will (vgl. ausführlich dazu [X.] 18. März 1997 - 3 [X.] 756/95 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 85, 274). In einem solchen Fall ist dem Versorgungsberechtigten lediglich das Existenzminimum zu belassen. [X.]ei dessen Ermittlung ist an den im Unterhaltsrecht maßgebenden sog. notwendigen Selbstbehalt (§ 850d ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate der Oberlandesgerichte anzuknüpfen, wobei auch anderweitige Einkünfte wie z[X.] Einkünfte aus der gesetzlichen Rente - die regelmäßig bestehen - zulasten des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 18. März 1997 - 3 [X.] 756/95 - zu IV der Gründe, aaO).

(2) Eine andere [X.]eurteilung ist auch dann nicht veranlasst, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine [X.]etriebsrente nicht nur für den Versorgungsfall „Alter“ zugesagt hat, sondern sich zugleich verpflichtet hat, bei Eintritt des [X.] „Tod“ Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die [X.]interbliebenen des Arbeitnehmers zu zahlen.

(a) [X.]aben sich die [X.]interbliebenen selbst an dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beteiligt, so kann der Arbeitgeber auch die [X.]interbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und gegenüber deren Anspruch auf [X.]interbliebenenversorgung aufrechnen.

(b) Ist dies nicht der Fall, ist zwar fraglich, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Anspruch auf [X.]interbliebenenversorgung mit einem Anspruch auf Schadensersatz gegen den vormaligen Arbeitnehmer aufrechnen kann.

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nur eine Altersrente, sondern auch eine [X.]interbliebenenversorgung zu, so handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter ([X.] 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - zu II der Gründe; [X.] 26. August 1997 - 3 [X.] 235/96 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 86, 216; 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]interbliebenenversorgung Nr. 13). Nach § 334 [X.]G[X.] stehen Einwendungen aus dem [X.] (Arbeitgeber) auch gegenüber dem [X.] ([X.]interbliebenen) zu. Allerdings ist die Aufrechnung des Versprechenden keine Einwendung aus dem Vertrag iSd. § 334 [X.]G[X.] ([X.] 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - zu II der Gründe). Dies gilt trotz der Akzessorietät der [X.]interbliebenenversorgung. Die Akzessorietät der [X.]interbliebenenversorgung bedeutet lediglich, dass die Versorgungsansprüche der [X.]interbliebenen auf dem [X.] des Arbeitnehmers beruhen und von ihm abhängen ([X.] 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]interbliebenenversorgung Nr. 13). Dieser Grundsatz schränkt allerdings das Recht des [X.] aus dem Vertrag zugunsten Dritter nicht ein, weshalb den [X.]interbliebenen die [X.]interbliebenenversorgung allenfalls dann versagt werden könnte, wenn sich die Geltendmachung der [X.]interbliebenenversorgung selbst als rechtsmissbräuchlich darstellen würde (vgl. [X.] 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, aaO). Denn eine Ausnahme von dem für die Aufrechnung geltenden Grundsatz der Gegenseitigkeit der Forderungen kommt nach § 242 [X.]G[X.] nur in den Fällen in [X.]etracht, in denen die [X.]erufung auf die mangelnde Gegenseitigkeit der Forderungen gegen [X.] verstoßen und zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Dies hat der [X.] bislang nur für Fälle bejaht, in denen der Inhaber der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, und der Schuldner der Forderung, mit der aufgerechnet wird, als eine Einheit behandelt werden müssen (vgl. 7. November 1957 - II ZR 280/55 - zu II der Gründe, [X.]Z 26, 31) oder wenn Ansprüche und Gegenansprüche in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammengehören und es [X.] widersprechen würde, wollte eine [X.] ihren Anspruch ohne [X.]erücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen ([X.] 22. Oktober 1957 - V[X.] ZR 67/56 - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 25, 360) oder wenn ein [X.]handverhältnis besteht (vgl. [X.] 27. Februar 1989 - II ZR 182/88 - zu 2 d der Gründe, NJW 1989, 2386; 15. Januar 1990 - II ZR 164/88 - zu [X.] [X.] 3 b der Gründe, [X.]Z 110, 47).

Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen bei dem Versprechen einer [X.]interbliebenenversorgung vorliegen. Jedenfalls kann der Arbeitgeber gegen die Forderung auf [X.]interbliebenenversorgung dann mit seiner Forderung auf Schadensersatz durch den vormaligen Arbeitnehmer (Versprechensempfänger) aufrechnen, wenn der Gläubiger der [X.]interbliebenenversorgung auch Erbe ist ([X.] 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - zu II der Gründe, [X.] 1961, 481). Dies ist bei der [X.]interbliebenenversorgung zumeist - wie auch hier - der Fall.

2. Danach konnte die [X.] die dem vormaligen Kläger erteilte Versorgungszusage nicht mit der [X.]egründung widerrufen, der Kläger habe ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin durch grobes Fehlverhalten einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt. Die [X.] hat nicht geltend gemacht, sie oder ihre Rechtsvorgängerin sei durch Verfehlungen des vormaligen [X.] in eine existenzbedrohende Lage gebracht worden. Sie hat auch nicht behauptet, die Folgen der Pflichtverletzungen des vormaligen [X.] seien von einem Gewicht, das einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlage oder derjenigen ihrer Rechtsvorgängerin gleichsteht.

II. Ob der Widerruf berechtigt war, weil der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner [X.]en erschlichen hatte, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die [X.]erufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich (§ 242 [X.]G[X.]) und die Versorgungszusage kann widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner [X.] nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die [X.] unverfallbar werden konnte und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (vgl. [X.] 8. Februar 1983 - 3 [X.] 10/81 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 41, 338; 18. Oktober 1979 - 3 [X.] 550/78 - zu I[X.] b der Gründe, [X.]E 32, 139; [X.] 22. Juni 1981 - II [X.] - zu 3 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 3). Eine „Vertuschung“ in diesem Sinne kann auch darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer seine Stellung in der [X.] und die damit verbundene „Abhängigkeit“ anderer Mitarbeiter zunutze macht, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern ([X.] 29. Januar 1991 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]interbliebenenversorgung Nr. 13; 8. Mai 1990 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 10 = EzA [X.] § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 24. April 1990 - 3 [X.] 497/88 - zu II 2 a der Gründe, ZIP 1990, 1615; 19. Juni 1980 - 3 [X.] 137/79 - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]ebruch Nr. 2 = EzA [X.]G[X.] § 242 [X.] Nr. 85; 18. Oktober 1979 - 3 [X.] 550/78 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 32, 139).

2. Die [X.] des vormaligen [X.] ist am 1. Januar 1988 unverfallbar geworden.

Der am 25. Dezember 1942 geborene vormalige Kläger war mit Wirkung zum 1. Januar 1973 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der [X.]n, der [X.] (später [X.]) getreten. Die [X.] hatte ihm mit Wirkung zum 1. Januar 1985 die in Rede stehende Versorgungszusage erteilt. Damit beurteilt sich der Eintritt der Unverfallbarkeit seiner [X.]en nach § 30f Abs. 1 iVm. § 1b [X.].

Nach § 30f Abs. 1 [X.] ist § 1b Abs. 1 [X.] mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des [X.], jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem [X.]punkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger [X.]etriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Der vormalige Kläger hatte am 1. Januar 1988 das 35. Lebensjahr vollendet, der [X.]eginn seiner [X.]etriebszugehörigkeit lag zu diesem [X.]punkt mindestens zwölf Jahre zurück und die Versorgungszusage hatte für ihn mindestens drei Jahre bestanden.

3. Für die Frage, ob der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner [X.] durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hatte, deren rechtzeitige Aufdeckung die Rechtsvorgängerin der [X.]n zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Unverfallbarkeit berechtigt hätte, kommen deshalb nur Verfehlungen des vormaligen [X.] in [X.]etracht, die sich bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit seiner [X.] am 1. Januar 1988 ereignet haben. Auf derartige Verfehlungen hat sich die [X.] lediglich im [X.]inblick auf die Vorgänge „ha“ und „[X.] machen“ berufen. Zum Vorgang „ha“ hat sie behauptet, die [X.] habe ab Ende der 80er-Jahre Zahlungen an die Eheleute [X.] erbracht, denen keine Leistungen zugrunde gelegen hätten. Zum Vorgang „[X.] machen“ hat sie Verfehlungen des vormaligen [X.] ab dem Jahr 1979 behauptet. Demgegenüber sind Pflichtverletzungen des vormaligen [X.] im Zusammenhang mit anderen Vorgängen („[X.]“, „[X.]“, „Ri & [X.]e“) nicht von [X.]edeutung, da diese nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n nicht vor dem 1. Januar 1988 begangen wurden.

4. Sollte das Vorbringen der [X.]n zutreffen, dass die [X.] ab Ende der 80er-Jahre auf Veranlassung des vormaligen [X.] Zahlungen an die Eheleute [X.] erbracht hat, denen keine Leistungen zugrunde lagen, so spricht zwar viel dafür, dass die Rechtsvorgängerin der [X.]n eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf diese Verfehlungen hätte stützen können. Die [X.] könnte dem Versorgungsverlangen des vormaligen [X.] den Rechtsmissbrauchseinwand allerdings nur dann entgegenhalten, wenn die Verfehlungen sich ereignet hätten, bevor die Anwartschaft des vormaligen [X.] am 1. Januar 1988 unverfallbar wurde. Denn nur dann könnte sich der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft erschlichen haben. [X.]ierzu hat die [X.] mit ihrem Vorbringen, die Pflichtverletzungen des vormaligen [X.] hätten sich ab Ende der 80er-Jahre zugetragen, bislang allerdings nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Sollte der vormalige Kläger ab 1979 das System „[X.] machen“ praktiziert haben, indem er A-Ware willkürlich und fehlerhaft als [X.]-Ware qualifiziert und diese Ware mit [X.]ilfe des Sc auf eigene Rechnung verkauft hat, dürfte die [X.]erufung auf das [X.] rechtsmissbräuchlich sein. In diesem Fall hätte die Rechtsvorgängerin der [X.]n das Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Kläger fristlos kündigen können, bevor dessen Anwartschaft am 1. Januar 1988 unverfallbar wurde. Zudem spricht alles dafür, dass sich der vormalige Kläger seine Stellung in der [X.] und die damit verbundene „Abhängigkeit“ anderer Mitarbeiter zunutze gemacht hat, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern. Gleiches gilt, wenn sich das Fehlverhalten des vormaligen [X.] darauf beschränkt haben sollte, aufgearbeitete Ware, die tatsächlich [X.] hatte, willkürlich als [X.]-Ware zu qualifizieren. In diesem Fall hätte der vormalige Kläger verkaufsfähige Ware als „Schrott“ ausgesondert und allein hierdurch die Rechtsvorgängerin der [X.]n unter Ausnutzung seiner Stellung in der [X.] erheblich geschädigt.

5. Das Urteil des [X.] unterliegt bereits deshalb der Aufhebung und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil das [X.] den Sachverhalt im [X.]inblick auf das Vorbringen der [X.]n, der vormalige Kläger habe aufgearbeitete Ware, die tatsächlich [X.] hatte, willkürlich als [X.]-Ware qualifiziert, nicht hinreichend aufgeklärt hat. Es hätte den von der [X.]n benannten [X.], den es bereits zu einem anderen [X.]eweisthema vernommen hatte, auch hierzu als Zeugen vernehmen müssen.

a) Das [X.] hat insoweit ausgeführt, der Zeuge [X.] habe zwar bei seiner Vernehmung ausgesagt, 95 % der aufgearbeiteten Geräte hätten [X.] gehabt, der vormalige Kläger habe jedoch etwa 50 % als [X.]-Geräte qualifiziert. Ob dies tatsächlich zutreffe, lasse sich jedoch allein aufgrund dieser Aussage nicht feststellen. Es sei schon nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Zeuge zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei. Da die [X.] keine nachvollziehbaren Tatsachen dazu vorgetragen habe, dass tatsächlich mehr aufgearbeitete Ware als A-Ware hätte qualifiziert werden müssen, sei es auch nicht möglich gewesen, dem Zeugen zu diesem Teil seiner Aussage weitere Fragen zu stellen. Der Zeuge [X.] sei zudem zu einem anderen [X.]eweisthema vernommen worden, nämlich zu der [X.]ehauptung der [X.]n, die vom vormaligen Kläger als [X.]-Ware klassifizierte Ware sei mit einem Fahrzeug des Zeugen Sc abtransportiert worden.

b) Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Erfolg.

Das [X.] durfte die vom [X.] gemachte Aussage nicht mit dieser [X.]egründung unberücksichtigt lassen und von einer weiteren [X.]eweisaufnahme absehen. Die [X.] hatte mit ihrer [X.]ehauptung, der vormalige Kläger habe willkürlich verkaufsfähige Geräte, die als A-Ware hätten qualifiziert werden müssen, als [X.]-Ware eingestuft und hierdurch erreicht, dass diese Ware als nicht mehr existente „Schrottware“ in das [X.]-Lager verbracht wurde, hinreichend substantiiert zu einem erheblichen Fehlverhalten des vormaligen [X.], das die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte, bevor die Anwartschaft des vormaligen [X.] unverfallbar geworden war, vorgetragen. Es hätte deshalb dem [X.] oblegen, den Zeugen zu diesem [X.]eweisthema zu vernehmen und ihn im Rahmen der [X.]eweisaufnahme nach weiteren Einzelheiten, insbesondere danach zu befragen, aufgrund welcher Überlegungen der Zeuge zu seiner Einschätzung gelangt war.

6. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das [X.] ggf. auch aufzuklären haben, ob der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner [X.] durch Vertuschung pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Vorgang „ha“ erschlichen hat. Insoweit wird der [X.]n Gelegenheit zu geben sein, ihr bisheriges Vorbringen dazu, welche Verfehlungen der vormalige Kläger vor dem 1. Januar 1988 begangen haben soll, zu präzisieren.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    [X.]ecker    

                 

Meta

3 AZR 444/10

13.11.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Solingen, 28. Januar 2008, Az: 3 Ca 2330/06, Urteil

§ 242 BGB, § 1 BetrAVG, § 249 BGB, § 394 S 1 BGB, § 256 Abs 1 ZPO, § 287 ZPO, § 850 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. 3 AZR 444/10 (REWIS RS 2012, 1515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1515


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 444/10

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 444/10, 13.11.2012.


Az. 3 Ca 2330/06

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 2330/06, 28.01.2008.


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3 AZR 99/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Übertragung einer Direktversicherung


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12 Sa 768/16

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