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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 216/12
vom
25. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch die Richter Dr.
Czub und Dr.
Roth und die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des [X.]s vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der [X.] hat den Streitwert
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wie schon das Berufungsgericht für die Vorinstanz -
zutreffend auf 62.000
festgesetzt.
Hinsichtlich der Räumung beruht die Festsetzung auf §
41 Abs. 2 GKG (12 x 2.bestanden im Zeitpunkt der Klageeinreichung Rückstände von sieben Monaten, die als bezifferter Klageantrag hinzuzurechnen sind (7 x 2.Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nur ein Jahresbetrag anzusetzen (12 x 2.das Berufungsgericht die rückständigen und die im Laufe des Verfahrens fällig
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gewordenen Beträge zusammengefasst hat, beeinflusst die Streitwertfestset-zung nicht.
Czub
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 19.05.2010 -
14 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 03.08.2012 -
63 S 359/10 -
Meta
25.07.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2013, Az. V ZR 216/12 (REWIS RS 2013, 3836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3836
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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