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PDF anzeigen[X.] ZB 248/01vom9. Januar 2002in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats- [X.] - des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 17. September 2001 wird aufihre Kosten als unzulässig verworfen.[X.] n d e :Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nichtvorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). DieEntscheidung des [X.] ([X.], 398) ist darauf zurückzuführen, daß einedem § 567 Abs. 4 ZPO entsprechende Bestimmung erst durch Gesetz vom 22. Mai1910 ([X.]) in die [X.] eingefügt worden ist.Wert des Beschwerdegegenstandes: 300 •Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
09.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZB 248/01 (REWIS RS 2002, 5153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5153
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