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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 140/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.906,79 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die [X.] hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen) [X.] der Käufer nicht wirksam gepfändet waren. Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Höhe zur [X.] von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wur-de. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darle-hensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an. 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel [X.]
Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 2/27 O 472/04 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 U 31/06 -
Meta
25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 140/06 (REWIS RS 2008, 1732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1732
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