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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der [X.] ersichtlich zu ergänzen. Das [X.] hat die Adhäsionsanträge nicht vollständig ausgeschöpft, indem es über den auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag des Adhäsionsklägers lediglich durch Grundurteil und über sein Feststellungsbegehren (über das Herrühren des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) überhaupt nicht entschieden hat. Es war daher auszusprechen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsbegehrens gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2022 – 4 StR 53/22 mwN); eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des [X.] scheidet aus (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2021 – 4 [X.] Rn. 5 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
[X.] |
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Maatsch |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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Marks |
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Meta
24.04.2024
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Siegen, 17. Mai 2023, Az: 21 KLs 23/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2024, Az. 4 StR 425/23 (REWIS RS 2024, 2405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2405
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Landgericht Mönchengladbach, 21 KLs 23/22, 17.10.2024.
Landgericht Mönchengladbach, 21 KLs 23/22, 17.10.2022.
Bundesgerichtshof, 4 StR 425/23, 24.04.2024.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 432/21 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 240/23 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 436/19 (Bundesgerichtshof)
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6 StR 474/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 245/19 (Bundesgerichtshof)
Umfang der materiellen Rechtskraft einer Adhäsionsentscheidung
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