Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2024, Az. 4 StR 425/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2405

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Adhäsionsentscheidung war wie aus der [X.] ersichtlich zu ergänzen. Das [X.] hat die Adhäsionsanträge nicht vollständig ausgeschöpft, indem es über den auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag des Adhäsionsklägers lediglich durch Grundurteil und über sein Feststellungsbegehren (über das Herrühren des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung) überhaupt nicht entschieden hat. Es war daher auszusprechen, dass bezüglich des weiter gehenden Adhäsionsbegehrens gemäß § 406 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2022 – 4 StR 53/22 mwN); eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des [X.] scheidet aus (vgl. [X.], Beschluss vom 30. März 2021 – 4 [X.] Rn. 5 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Momsen-Pflanz     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 425/23

24.04.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Siegen, 17. Mai 2023, Az: 21 KLs 23/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2024, Az. 4 StR 425/23 (REWIS RS 2024, 2405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2405


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 21 KLs 23/22

Landgericht Mönchengladbach, 21 KLs 23/22, 17.10.2024.

Landgericht Mönchengladbach, 21 KLs 23/22, 17.10.2022.


Az. 4 StR 425/23

Bundesgerichtshof, 4 StR 425/23, 24.04.2024.


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