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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die nach den Feststellungen der Kammer fehlerhafte Annahme der Voraus-setzungen des § 46a StGB ist der Angeklagte nicht beschwert. Fischer [X.] [X.] Ott
Meta
16.03.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. 2 StR 63/11 (REWIS RS 2011, 8580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8580
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