Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 629/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14593

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B1STR629.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 629/16

vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus steht nicht entgegen, dass bereits [X.] die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Ausset-zung von deren Vollstreckung zur Bewährung angeordnet worden und zum Ur-teilszeitpunkt ein Verfahren über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung anhängig war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist bei der Frage, ob gegen einen Angeklagten oder Beschuldigten, gegen den bereits zuvor die Unterbringung angeordnet worden ist, eine erneute Unterbringungsanordnung getroffen werden kann, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann ge-wahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausge-staltung des [X.] haben kann und das Erkenntnisverfahren in -
3
-
besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue [X.] sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des
Angeklag-ten bzw.
Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten ver-bindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 9.
Mai 2006

3 [X.], [X.]R StGB §
62 Verhält-nismäßigkeit
6 mwN sowie Beschlüsse vom 9.
April 2013

5 StR 58/13, [X.], 250
und
vom 21.
Juli 2010

5 [X.], NStZ-RR 2011, 41; Urteil
vom 17. September 2009

4 [X.], [X.] 2010, 57).

Auch im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ob im Vollstre-ckungsverfahren ausreichende Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen [X.] getroffen werden können, so dass hinsichtlich der [X.] zur
Bewährung ausgesetzten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Bewährungswiderruf erfolgen kann, ist ungewiss. Dies gilt umso mehr, als die damalige Unterbringungsanordnung nach alter Rechtslage (§
63 StGB aF) erging und allein auf Taten der Beleidi-gung und Bedrohung als [X.]en gestützt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Erkenntnisverfahren besser dazu geeignet, die sich von den früheren Taten des Angeklagten erheblich unterscheidende neue -
4
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[X.] eines unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge (Reizgas und [X.]) begangenen versuchten Tötungsdelikts und die sich darin wider-spiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten
für alle an der [X.] verbindlich festzustellen.
Graf Jäger Bellay

Radtke

Fischer

Meta

1 StR 629/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 1 StR 629/16 (REWIS RS 2017, 14593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14593

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1 StR 629/16

5 StR 58/13

5 StR 243/10

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