Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 3 StR 37/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4689

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[X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2005 in den Aussprüchen über die Maßregel und die Einziehung mit den zugrunde lie-genden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und "die sichergestell-ten [X.]" eingezogen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. 1 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte im Sinne des § 66 Abs. 2 2 - 3 - i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine schwerwiegende Maßregel, die - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - dazu führen kann, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafhaft gegebenenfalls bis zu zehn [X.] zu gewärtigen hat (vgl. § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB). Ihre Anordnung greift daher tiefgehend in das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Angeklagten ein. Sie bedarf deswegen sorgfältiger Prüfung der gesetzli-chen Voraussetzungen der Maßregel und deren Darlegung in den [X.] in einer Weise, die es dem Revisionsgericht ermöglicht zu prüfen, ob der [X.] rechtsfehlerfrei ist. 3 Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. Weder der vom [X.] angenommene Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Strafta-ten noch die Gefährlichkeitsprognose werden in dem Urteil näher begründet. Zwar mag die Serie von [X.], die zu den Verurteilungen des Angeklagten am 2. Oktober 2002, am 7. Januar 2004 und in dem vorliegenden Verfahren führte, darauf hindeuten, dass bei dem Angeklagten die Vorausset-zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Dies ist indessen nicht notwendig der Fall. Daher ist die umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht entbehrlich, die sowohl für die Feststellung des Hanges wie für die Gefährlichkeitsprognose unerlässlich ist (vgl. [X.], 265; NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8). Insbesondere zur Begründung dieser Prognose kann nicht darauf verzichtet werden, die Stel-lungnahme des gemäß § 246 a StPO notwendig zuzuziehenden Sachverstän-digen und die hieraus vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen mitzuteilen. 4 - 4 - Das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung des Angeklagten wird hier in den Urteilsgründen, soweit sie sich mit der Anordnung der Sicherungsverwah-rung befassen, jedoch mit keinem Wort erwähnt. Die mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung erbringen für die [X.] keine tragfähigen Erkenntnisse. All dies wiegt deswegen umso schwerer, weil ersichtlich auch das Land-gericht im Falle des Angeklagten die Anordnung der Sicherungsverwahrung als im Grenzbereich des § 66 Abs. 2 StGB angesiedelt sieht. Denn da es trotz der von einer massiven kriminellen Prägung des Angeklagten [X.] und seiner nicht eingehaltenen Versprechungen in dem mit dem Urteil vom 7. Januar 2004 abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. [X.]) allein ein Geständnis des Angeklagten als hinreichenden Ausdruck einer Gesin-nungsänderung erwogen hat (s. dazu [X.], 39), die ihm die [X.] möglicherweise hätte ersparen können ([X.]), hat es weder den Hang noch die Gefährlichkeit des Angeklagten schon als in hohem Maße verfestigt angesehen. 5 Über den [X.] ist daher neu zu entscheiden. 6 Das bisherige Verfahren gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sein kann ([X.], 526; NStZ-RR 2005, 39) oder gar von einem Geständnis des Angeklagten abhängig gemacht werden darf (vgl. § 136 a StPO). 7 2. Auch die [X.] hat keinen Bestand. Sie hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da die "sichergestellten [X.]" im Urteils-tenor nicht näher spezifiziert werden (s. BGHSt 8, 205, 211 f; 9, 88, 89; [X.], 1421, 1423). Auch den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, welche Gegenstände im Einzelnen von der Einziehung erfasst werden sollen. 3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 9 [X.] Miebach von [X.] [X.]

Meta

3 StR 37/06

07.03.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 3 StR 37/06 (REWIS RS 2006, 4689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4689

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