Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2008, Az. XI ZR 189/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2195

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 189/07 vom 28. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. August 2008 durch [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Juni 2008 zu berichtigen, wird [X.].
Gründe: Eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht ([X.], Urteil vom 12. Januar 1984 - [X.], [X.], 1351, 1352; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Eine solche Abweichung liegt nicht vor und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 1 Ob § 319 Abs. 1 ZPO auch Fälle fehlerhafter Willensbildung des Gerichts erfasst (vgl. hierzu [X.]Z 127, 74, 78 f.), bedarf keiner Ent-scheidung. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Juni 2008 ist richtig. Entgegen der Auffassung der Kläger entfielen von dem bis zur Rücknahme ihrer Revision am 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert nicht 40% auf ihre Revision und 60% auf die Revision der Beklagten. Der [X.] hat den Streitwert am 17. Juni 2008 für die [X.] bis zum 24. Oktober 2007 auf 57.044,96 • und für die [X.] danach auf 2 - 3 - 27.609,76 • (Nettokreditbetrag) festgesetzt. Von dem bis zum 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert entfielen also auf die Revision der Kläger 52% und auf die der Beklagten 48%. In diesem Verhältnis sind die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3208 des [X.] und gemäß Nr. 1230 des [X.] zum GKG zu teilen. Die Rücknahme der Revision der Kläger hatte keine Er-mäßigung gemäß Nr. 1231 des [X.] zum GKG zur Fol-ge, weil sie keine Beendigung des gesamten Verfahrens bewirkt hat (vgl. - 4 - [X.] NJW-RR 2005, 1016). Die [X.] gemäß Nr. 3210 des [X.] zum RVG sind in voller Höhe von der Beklagten zu tragen. Insgesamt ergibt sich damit eine Kosten-quote von 40% zu 60% zugunsten der Kläger.
Nobbe Joeres Grüneberg
[X.] Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 8 O 447/05 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 -17 [X.] -

Meta

XI ZR 189/07

28.08.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2008, Az. XI ZR 189/07 (REWIS RS 2008, 2195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2195

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