Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. 4 StR 53/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3607

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[X.] StR 53/03vom1. April 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil [X.] vom 19. Juli 2002 werden alsunzulässig verworfen.2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349Abs. 1 StPO).Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantragnicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht aus-geführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie [X.] auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehr-lich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Ände-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet-zung anfechten wollen, die zum [X.] als [X.] (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). [X.] offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuld-spruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung [X.] wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführtenSachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit [X.] feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § [X.]. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)."- 3 -Dem schließt sich der Senat an.[X.] Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 53/03

01.04.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. 4 StR 53/03 (REWIS RS 2003, 3607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3607

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