Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. IV ZR 26/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3844

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

26. April 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ ZPO § 580 Nr. 6; [X.] § 79 1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des [X.] für rechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren in § 79 [X.] hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO. 2. Die vom [X.] für die Rechtsanwendung vorgegebenen Maßstäbe sind von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu [X.], ändern aber nichts daran, dass rechtskräftige Entscheidungen in anderen, nicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom [X.] aufge-hoben worden sind, unberührt bleiben.

[X.], Urteil vom 26. April 2006 - [X.] - [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kläger zurück-gewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger erstreben mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Restitutionsklage die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlosse-nen Verfahrens, in dem sie gegenüber dem [X.]n [X.] nach dem am 25. September 1994 verstorbenen Dr. [X.] (im Folgenden: Erblasser) geltend gemacht haben. Die Kläger sind Söhne des Erblassers; der [X.] ist sein Enkel. Der Streit betrifft das [X.] des früheren [X.] [X.]. Insoweit kommt ein Pflichtteilsanspruch der Kläger nur in Betracht, wenn auch diese Vermögensmasse zum Nachlass des Erblassers zu rechnen ist, diesem also nicht lediglich als Vorerben nach seinem Vater, dem am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen [X.] Kronprinzen [X.], zugefallen ist. 1 - 3 -

Die Vor- und Nacherbfolge in das [X.] ist in einem Erb-vertrag aus dem [X.] vorgesehen, den der Erblasser mit seinem Vater geschlossen hatte. Danach sollen die Abkömmlinge des Vorerben im Mannesstamm nach dem Grundsatz der Erstgeburtsfolge Nacherben werden; Nacherbe kann jedoch nicht sein, wer nicht aus einer den Grundsätzen der Hausverfassung des [X.] entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfas-sungsmäßigen Ehe lebt (im Folgenden: [X.]). Die Hausverfassung verlangt, dass der angeheiratete Partner aus einer dem Hause [X.] ebenbürtigen Familie stammt. 2 Die Kläger halten den Erbvertrag jedenfalls im Hinblick auf diese Klausel für sittenwidrig und daher für nichtig. Dem sind die Gerichte im Ausgangsverfahren nicht gefolgt, sind von der Wirksamkeit der Vor- und Nacherbfolge ausgegangen und haben deshalb die hier geltend gemach-ten Auskunftsansprüche abgewiesen. Dabei hat sich das [X.] in [X.] u.a. auf den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1998 ([X.] - [X.]Z 140, 118 ff.) bezogen, in dem die [X.] als wirksam angesehen worden ist. Dieser Beschluss war auf Vorlage des [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] im Erbscheinsverfahren ergangen, an dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt waren. In dem hier zugrunde [X.] wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom 12. März 2003 unter Hinweis auf die Entscheidung [X.]Z 140, 118 ff. [X.]. 3 - 4 -

Das [X.] hat die [X.] gegen die rechtskräftige Abweisung der auf das Pflichtteilsrecht gestütz-ten Auskunftsansprüche mit Beschluss vom 26. April 2004 nicht zur Ent-scheidung angenommen. Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen [X.] des Erblassers hatte das [X.] al-lerdings zuvor den Senatsbeschluss [X.]Z 140, 118 ff. durch [X.] vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008). 4 Aufgrund dieser Entscheidung des [X.] ha-ben die Kläger die am 30. April 2004 zugestellte Restitutionsklage beim [X.] in [X.] erhoben. Gegen deren Ab-weisung wenden sich die Kläger mit der Revision. 5 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht hält die Restitutionsklage trotz Bedenken für zulässig, aber nicht für begründet. Der Beschluss des [X.] im Erbscheinsverfahren sei nicht in Rechtskraft erwachsen und binde ein Prozessgericht nicht, das über die Erbfolge oder Pflicht-teilsansprüche im streitigen Verfahren zu entscheiden habe. Deshalb könne der Beschluss [X.]Z 140, 118 ff. nicht einem präjudiziellen Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden. Im Übrigen könne nach der Entscheidung des [X.] nicht schon von einer Nichtigkeit des Erbvertrages ausgegangen werden. Jedenfalls sei das mit der Restitutionsklage angegriffene, rechtskräftig gewordene [X.] - 5 -

teil des [X.] im Ausgangsverfahren nicht im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO auf den Beschluss [X.]Z 140, 118 ff. "gegründet". Denn das Urteil im Ausgangsverfahren beruhe auf der eigenen Überzeugung der beteiligten [X.] und nicht etwa nur auf der Meinung des Bundes-gerichtshofs.
2. Dem hält die Revision entgegen, dem Beschluss [X.]Z 140, 118 ff. komme im Rahmen des [X.] eine streitentschei-dende Funktion zu; er habe auch Bindungswirkung gegenüber den [X.] jenes Verfahrens entfaltet und sei daher einem präjudiziellen Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich zu achten. Für die [X.], die in dieser Vorschrift an die Kausalität des Präjudizes für das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gestellt werden, reiche aus, dass das angegriffene Urteil in dem Präjudiz irgendeine Stütze finde (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1984 - [X.] - [X.], 453 un-ter III). Dieses Präjudiz sei aber durch den gemäß § 31 Abs. 1 [X.] mit Erlass rechtskräftigen und alle Gerichte bindenden Beschluss des [X.] vom 22. März 2004 aufgehoben worden. 8 3. Die hier streitigen Fragen zur Auslegung und Anwendung von § 580 Nr. 6 ZPO bedürfen jedoch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung. Denn die Folgen einer Entscheidung des [X.], durch die eine Rechtsnorm oder deren Auslegung in ei-nem bestimmten Sinne für verfassungswidrig oder die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe für unverein-bar mit dem Grundgesetz erklärt werden, auf bereits rechtskräftig abge-schlossene andere Verfahren, denen die später als verfassungswidrig erkannte Norm oder Auslegung zugrunde liegt, werden von § 79 9 - 6 -

[X.] besonders und abschließend geregelt (hierzu und zum Folgen-den [X.] ZIP 2006, 60 ff.). a) § 79 [X.] regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Folgen von Entscheidungen des [X.], durch die eine Rechts-norm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlagen Entschei-dungen ergangen sind, die schon rechtskräftig geworden oder sonst nicht mehr anfechtbar sind. Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundes-verfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. [X.]) davon ausging, dass die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc sein würde, sollten diese Rechts-folgen mit § 79 [X.] im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Deshalb bestimmt § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Grundsatz, dass - vorbehaltlich der Aufhebung einer Ent-scheidung durch das [X.] nach § 95 Abs. 2 [X.] oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - nicht mehr an-fechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beru-hen, unberührt bleiben, also in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machte der Ge-setzgeber nur für das Strafrecht; allein die Rechtskraft eines auf verfas-sungswidriger Grundlage ergangenen Strafurteils sollte durchbrochen werden können (§ 79 Abs. 1 [X.]). An dieser Zielrichtung und Sys-tematik hat sich nichts dadurch geändert, dass die Möglichkeit der Wie-deraufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens seit dem [X.] zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfas-sungsgericht vom 21. Dezember 1970 ([X.]) nicht mehr auf den Fall beschränkt ist, dass ein Strafurteil auf einer für nichtig erklärten Norm beruht, sondern auch dann in Betracht kommt, wenn sich das 10 - 7 -

Strafurteil auf eine vom [X.] als unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannte Auslegungsvariante einer Norm stützt. [X.] das Gesamtkonzept des § 79 [X.] in dieser Weise ergänzt worden ist, wäre es bei der Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] ungereimt, nur solche nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unbe-rührt zu lassen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, und den Bestandsschutz nicht auch auf Entscheidungen zu erstrecken, denen ei-ne mit dem Grundgesetz unvereinbare Auslegung einer Norm zugrunde liegt. Darin liegt im Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 [X.] [X.] wenig ein sachlich begründeter, wesentlicher Unterschied wie im Rahmen des § 79 Abs. 1 [X.]. Mit dieser Auslegung des § 79 [X.] hat das [X.] also ausdrücklich daran festgehalten, dass im Anwendungsbereich des Absatzes 2 der Vorschrift der Grundsatz des Satzes 1 unverändert Geltung beansprucht, wonach nicht mehr anfechtbare Entscheidungen (soweit nicht eine der in Satz 1 selbst genannten Ausnahmen vorliegt) unberührt bleiben und in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden können.
b) Von einer analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 [X.] kön-nen auch Entscheidungen nicht ausgenommen werden, durch welche die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbe-ständen des bürgerlichen Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Be-deutung auch auf der [X.] gewahrt bleibt. Zwar be-stehen zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen das [X.] den Fachgerichten die verfassungskonforme 11 - 8 -

Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Beide Fallkonstellatio-nen sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Grundrechtsschutz so ähnlich, dass sie im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gleich behandelt werden müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn das Bundesver-fassungsgericht nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorga-ben im Einzelfall beanstandet, sondern für die Auslegung des bürgerli-chen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in vergleich-baren Fällen gebunden sind.
c) Im Beschluss des [X.] vom 22. März 2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar über den Einzelfall hinaus allgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen [X.] der §§ 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verfügungen gesetzt, die die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abkömmlinge beeinflussen ([X.], [X.] 2006, 2, 5). Diese Maßstäbe sind von den [X.] bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten, ändern aber - wie vorstehend dargelegt - nichts daran, dass ein bereits unanfechtbar abge-schlossenes Verfahren wie im vorliegenden Fall Bestand behält, auch wenn es auf einer nunmehr als verfassungswidrig erkannten Auslegung und Anwendung der Generalklauseln beruht. Es kann daher auch nicht im Wege einer Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zuge-führt werden. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist kein Restitutions-grund ([X.]E 2, 380, 395, 405; [X.], Urteil vom 11. März 1953 - [X.]/52 - BB 1953, 273; [X.], [X.] Nr. 1 zu § 580 ZPO; [X.], 310, 311 f.). 12 - 9 -

Um die Vollstreckung aus einer unanfechtbaren, verfassungswidri-gen Entscheidung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]) geht es hier nicht. 13 d) Im Übrigen hat das [X.] in seinem Be-schluss vom 22. März 2004 die rechtskräftig gewordenen Entscheidun-gen in dem hier zugrunde liegenden Pflichtteilsprozess nicht aufgeho-ben, obwohl sie ihm bekannt gewesen sein dürften. Selbst die [X.] gegen diese Entscheidungen sind ohne Erfolg geblieben. Dieses Verfahrensergebnis kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Erfolg einer Verfassungsbeschwerde eines anderen Beteiligten gegenüber anderen gerichtlichen Entscheidungen mit Hilfe von § 580 Nr. 6 ZPO Wirkung auch für die rechtskräftig gewordenen Ent-scheidungen des hier vorliegenden Ausgangsverfahrens beigemessen wird (vgl. [X.], 567, 574). 14 3. Die Kläger berufen sich zusätzlich auf einen erst am 6. April 2006 vom Nachlassgericht erteilten Erbschein, der Dr. [X.] als Alleinerben des Kronprinzen [X.] ausweist. Ob dieser Vortrag im vorliegenden Revisionsverfahren über-haupt zu berücksichtigen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls handelt 15 - 10 -

es sich bei dem betreffenden Erbschein nicht um eine zur [X.] geeignete Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO (vgl. BVerwG NJW 1965, 1292 f.; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 580 Rdn. 21; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 580 Rdn. 28). [X.][X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.12.2004 - 5 U 29/04 -

Meta

IV ZR 26/05

26.04.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. IV ZR 26/05 (REWIS RS 2006, 3844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3844

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1380/08 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b …


2 AZR 570/11 (Bundesarbeitsgericht)

Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß


XII ZB 511/13 (Bundesgerichtshof)

Umgangsrecht des biologischen Vaters: Wiederaufnahme vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossener Umgangsrechtsverfahren bei später …


2 BvR 1488/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des …


2 BvR 1170/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Anwendung der Stichtagsregelung des § 35 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.