Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. 5 StR 220/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3098

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juni 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie im Tenor nicht näher bezeich-nete Gegenstände eingezogen und sichergestellte Geldbeträge für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die erkannte Strafe richtet. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 2005 zutreffend ausgeführt hat, haben aber die Einziehungs- und Verfallsanordnung keinen Bestand, weil beide Entscheidungen inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit - 3 - Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen (vgl. [X.], 394 m.w.N.). Die Sache bedarf also insoweit neuer tatrichterli-cher Aufklärung und Bewertung.
[X.] Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 220/05

15.06.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. 5 StR 220/05 (REWIS RS 2005, 3098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3098

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