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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:261119B5STR522.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 522/19
vom
26. November 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten M.
wird das Urteil des [X.] vom 5. April 2019 aufgehoben, soweit das Grundstück
eingezogen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten S.
gegen das vorge-nannte Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte S.
hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte M.
wegen Beihilfe zum banden-mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren [X.]
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ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und das in der [X.] ge-nannte Grundstück sowie auf ihm sichergestellte Cannabispflanzen und
näher bezeichnetes
Anbauzubehör nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen. Den Ange-klagten S.
hat
es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-urteilt sowie [X.] getroffen. Während
die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten S.
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet ist, hat die auf die Einziehung des in der [X.] bezeichneten Grundstücks beschränkte Revision der Angeklagten M.
Erfolg.
1. Die
grundsätzlich mögliche ([X.], Beschluss vom 31. März 2016
2 [X.], [X.], 89)
Einziehung des für den Cannabisanbau er-worbenen und genutzten Grundstücks hat keinen Bestand.
Das [X.] hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderli-che Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere den deutlich über dem gezahlten Kaufpreis liegenden, jedoch nicht sehr hohen Verkehrswert des Grundstücks einerseits und die konkrete Schwere
der Tat andererseits gegeneinander abgewogen. Ferner hat es
insoweit rechtsfehler-frei
den mit der Einziehung verbundenen [X.] bei der Strafzu-messung als gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Maßnahme, nämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu [X.], durch eine weniger einschneidende Maßnahme (durch den Verkauf des Grundstücks, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden
kann. Dies zu 2
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erwägen, ist Aufgabe des Tatgerichts (vgl. [X.], aaO). Die Sache bedarf [X.] insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten S.
ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zulasten des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Köhler
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
426 [X.]/17 23 KLs 20/18
4
Meta
26.11.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2019, Az. 5 StR 522/19 (REWIS RS 2019, 1179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1179
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