Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 608/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 9869

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Gegenstand

Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsbegründung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2016 - 11 [X.] 1297/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum [X.] nach einem [X.].

2

Der Kläger war bei der [X.], die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine [X.] vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines [X.] und [X.] und nahm an den Übungen der [X.] teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen erhielt der Kläger von der [X.] eine sog. [X.]zulage.

3

Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2014. Ab dem 1. Oktober 2014 bezog der Kläger [X.] auf der Grundlage der „Richtlinien zur Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum [X.]. Grundlage dafür waren der „[X.] zum Anpassungsprogramm der [X.]“ vom 25. Juni 2003 ([X.] 2003) in der Fassung der [X.] vom 2. Dezember 2010 ([X.] 2010) und ab 1. April 2012 der „[X.] zur sozialverträglichen Beendigung des [X.] Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018“ vom 6. März 2012 ([X.] 2012). Im Verhältnis zum [X.] 2003 betrafen die Änderungen insbesondere das für die Zuschussbemessung maßgebliche Brutto-Monatseinkommen, wobei sich die darauf bezogenen Bestimmungen des [X.] 2010 und die des [X.] 2012 entsprachen.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum [X.] sei unter Einbeziehung der [X.]zulage zu berechnen, die nach dem [X.] 2003 berücksichtigungsfähig sei. Dieser sei durch den [X.] 2012 nicht wirksam abgelöst worden. Die Betriebsparteien hätten die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie des Vertrauensschutzes missachtet. Aber auch bei Anwendung des [X.] 2012 sei die [X.]zulage zu berücksichtigen. Daher stünden ihm für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2019 monatlich jeweils weitere 559,31 [X.] zu.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.271,02 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 559,31 [X.] ab dem vierten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 3. November 2014, letztmals ab dem 4. November 2015, zu zahlen;

        

2.    

an ihn beginnend ab November 2015 bis zu dem Monat September 2019 über den jetzigen Zuschuss von 491,00 [X.] monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum [X.] in Höhe von 559,31 [X.] zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

9

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ([X.]Rspr. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN). Dazu hat der [X.] darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 25. August 2015 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 152, 260).

Wird die Revision auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils darzulegen ([X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11).

II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.

1. Die Revision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander.

a) Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld sowie auf künftige Leistung bestehe nach dem allein anwendbaren [X.] 2012 nicht. Weder sei die Grubenwehrzulage zu berücksichtigen noch habe der Kläger weitere Zahlungen dargelegt, die einen höheren Anspruch ergäben. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwirkung stünden der Wirksamkeit des [X.] 2012 nicht entgegen.

b) Die Revision führt lediglich aus, das Berufungsurteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es „das Arbeitsgericht … im Urteil vom 1. Juli 2015 zu Unrecht abgelehnt (habe), die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen“ und rechtsfehlerhaft Ansprüche nur nach dem [X.] 2012 geprüft habe. Im [X.] daran stellt die Revision die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur echten und unechten Rückwirkung von Rechtsnormen abstrakt dar und bringt vor, dass diese bei der Ablösung eines Sozialplanes zu beachten seien. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des [X.]s in der angegriffenen Entscheidung liegt darin ersichtlich nicht. Soweit die Revision im Folgenden nahezu wortgleich den [X.] vom 19. November 2015 wiederholt, stellt auch dies einen revisionsrechtlich beachtlichen Angriff auf das Berufungsurteil nicht dar. Denn damit setzt sie unter bloßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ihre rechtlichen Erwägungen lediglich an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Daran fehlt es auch, soweit das [X.] die Berechnung des Zuschusses nach den im Verhältnis zum [X.] 2003 geänderten Regelungen des [X.] 2012 für zutreffend hält. Zu den Modalitäten der Zuschussberechnung nach dem [X.] 2012 verhält sich die Revision nicht.

2. Auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. Wird geltend gemacht, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 Abs. 1 ZPO einen Beweisantritt übergangen, ist darzulegen, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret der entsprechende Beweisantritt erfolgt ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht ([X.] 23. November 2016 - 7 [X.] - Rn. 41). Der Revisionsbegründung lässt sich keine dieser Angaben entnehmen. Es fehlt schon an jedweder Darlegung, in welchem Schriftsatz welcher Beweis für die als entscheidungserheblich dargestellte Tatsache angeboten worden sein soll.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    Heinkel    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Hromadka    

                 

Meta

1 AZR 608/16

07.06.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 1. Juli 2015, Az: 5 Ca 438/15, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 608/16 (REWIS RS 2017, 9869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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