Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 626/15

1. Senat | REWIS RS 2017, 9870

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Gegenstand

Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsbegründung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2015 - 11 [X.]/15 - wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.

2

Der Kläger war bei der [X.], die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine [X.] vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges Mitglied in der Funktion eines Truppführers und nahm an den Übungen der [X.] teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. [X.]zulage. Zudem erhielt der Kläger eine „[X.]ütung für [X.]angene Mehrarbeit Tarifurlaub“ (Lohnart 1150 „[X.]. für [X.]. [X.]FZ“).

3

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 und einigte sich anschließend mit dem Kläger auf eine Beendigung zum 31. Mai 2011. Im unmittelbaren [X.] daran bezog der Kläger bis zum 31. Mai 2016 Anpassungsgeld auf der Grundlage der „[X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008“ (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697). Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des „[X.] zum Anpassungsprogramm der [X.]“ vom 25. Juni 2003 ([X.] 2003) in der Fassung einer am 2. Dezember 2010 vereinbarten und mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Änderungsvereinbarung ([X.] 2010). Diese Änderungen betrafen insbesondere die Regelungen zur Berechnung des für die Bemessung des Zuschusses maßgeblichen Brutto-Monatseinkommens.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei insbesondere unter Berücksichtigung der [X.]zulage sowie der Lohnart 1150 zu berechnen. Diese seien nach dem [X.] 2003 berücksichtigungsfähig. Dieser sei durch den [X.] 2010 nicht wirksam abgeändert worden. Die Betriebsparteien hätten hierbei die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie die des Vertrauensschutzes missachtet. Daher stünden ihm für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2016 monatlich jeweils weitere 473,29 Euro zu.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn [X.] Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 473,29 Euro, erstmals ab dem 1. Juli 2011, letztmals ab dem 1. Juni 2016, zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Revision gerügt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

9

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ([X.]Rspr. [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN). Dazu hat ein Revisionskläger darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht ([X.] 25. August 2015 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 152, 260).

II. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Revision unzureichend begründet.

1. Das [X.] hat die Berufung des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem allein anwendbaren [X.] bestehe nicht. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwirkung stünden der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung nicht entgegen.

2. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung im Wesentlichen nur eine Entscheidung des [X.] vom 18. November 2015 (- 1 [X.]/15 -) wörtlich zitiert und sich auf die Vergleichbarkeit der entschiedenen Sachverhalte berufen. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegt hierin ersichtlich nicht. Auch ersetzt die bloße Bezugnahme auf eine andere gerichtliche Entscheidung und deren auszugsweise wörtliche Wiedergabe grundsätzlich nicht die von Gesetzes wegen verlangte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, die Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Eine solche Darstellung lässt weder erkennen, welche Ausführungen des [X.]s die Revision beanstandet, noch welche Gründe für eine davon abweichende Rechtsauffassung sprechen und geeignet sein sollen, die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

3. Soweit die Revision auf den im Kündigungsschreiben enthaltenen Hinweis auf „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des [X.] … in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens“ abstellt und darlegt, dass dies dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, liegt darin keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Diese befasst sich mit dieser Rechtsfrage überhaupt nicht und hat nur betriebsverfassungsrechtlich vermittelte Ansprüche, nicht aber solche vertraglicher Natur zum Gegenstand. Aus dem gleichen Grund gehen auch die Ausführungen der Revision ins Leere, wonach in der einvernehmlichen Abkürzung der Kündigungsfrist eine vertragliche Vereinbarung zur Anwendung des [X.] 2003 liegen soll.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    Heinkel    

        

        

        

    D. Wege    

        

    Hromadka    

                 

Meta

1 AZR 626/15

07.06.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 3. Dezember 2014, Az: 5 Ca 965/14, Urteil

§ 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2017, Az. 1 AZR 626/15 (REWIS RS 2017, 9870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9870

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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