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Verwaltungsrechtliche Anwaltssache wegen Zulassungswiderrufs: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung der Klagerücknahmefiktion
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 7. April 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015, mit dem sie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen hat. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 forderte der [X.] den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, die Klage zu betreiben. Mit Beschluss vom 7. April 2016 hat der [X.] festgestellt, dass die Klage gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, und das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2016 hat der Kläger gegen den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 begründet.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Beschluss gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist unanfechtbar. Der Streit über die Wirksamkeit der [X.] ist im Wege eines in erster Instanz zu stellenden Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens auszutragen.
Die für den Einstellungsbeschluss in § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ausdrücklich geregelte Unanfechtbarkeit ist, wenngleich sich dies nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, auch auf den [X.] nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu beziehen. Der [X.] ersetzt aus Gründen der Rechtsklarheit lediglich die Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung. Der innere Grund dafür, dass der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der nämlichen Instanz zu führen ist, liegt darin, dass bei unwirksamer Rücknahme das Verfahren dort noch anhängig ist. Diese [X.] stellt sich prozessual gesehen bei der [X.] nicht anders als bei der Rücknahmeerklärung. In beiden Fällen ist es geboten, über die [X.] zunächst in der Instanz selbst unter Berücksichtigung der gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Argumente durch Fortsetzung des Verfahrens zu befinden. Eine zusätzliche selbständige Anfechtbarkeit des [X.]es nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist daneben nicht geboten. Vielmehr würde eine isolierte Anfechtbarkeit die Klagerücknahmefiktion und deren Wirkung unnötig komplizieren und den mit der [X.] gewollten Beschleunigungs- und Entlastungseffekt nachhaltig in Frage stellen ([X.], [X.], 897, 898; [X.], [X.], 896, 897; [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl., § 92 Rn. 26, 28; [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl., § 92 Rn. 42, 48; im Ergebnis ebenso [X.], NVwZ 1998, 1173; Eyermann/[X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 19, 26; [X.] in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 92 Rn. 77).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser |
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Bünger |
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[X.] |
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Kau |
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Merk |
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Meta
09.03.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 7. April 2016, Az: II AGH 13/15
§ 92 Abs 2 S 1 VwGO, § 92 Abs 2 S 4 VwGO, § 92 Abs 3 S 2 VwGO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2017, Az. AnwZ (B) 1/17 (REWIS RS 2017, 14374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14374
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